JudikaturBvwgW235 2279524-1

W235 2279524-1 – Bundesverwaltungsgericht Entscheidung

Entscheidung
24. April 2024

Spruch

W235 2279524-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Maga. Sabine MEHLGARTEN-LINTNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Somalia, gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft Addis Abeba vom 11.07.2023, Zl. ET-ADD-OB-SP01/000111/2021, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 35 AsylG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1.1.1. Mit Schriftsatz vom 29.06.2021 stellte der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Somalia, bei der Österreichischen Botschaft Addis Abeba einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 AsylG. Begründend wurde vorgebracht, dass er der ledige und minderjährige Sohn von XXXX sei, einer somalischen Staatsangehörigen, geb. XXXX , der mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX 10.2016, Zl. XXXX , der Status einer subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden sei (= Bezugsperson).

Zu seiner persönlichen Situation brachte der Beschwerdeführer zusammengefasst vor, dass er derzeit in Äthiopien aufhältig sei. Er habe bisher bei seinem älteren Bruder gelebt; dieser sei allerdings nunmehr verstorben. Beim Beschwerdeführer würden keine weiteren nahen Angehörigen leben. Alle seine Geschwister hätten das Land verlassen oder seien verstorben. Der Vater des Beschwerdeführers wohne in Österreich, sei allerdings von seiner Mutter, der Bezugsperson, getrennt. Zum Vorliegen der Voraussetzungen nach § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 AsylG wurde ausgeführt, dass die Bezugsperson über einen Rechtsanspruch auf eine ortsübliche Unterkunft verfüge. Sie habe im Jahr 2020 gearbeitet, habe ihre Berufstätigkeit allerdings aus gesundheitlichen Gründen aufgeben müssen. Im November 2021 sei sie wieder an Tuberkulose erkrankt und habe sich rund sechs Wochen in stationärer Behandlung befunden. Zudem leide sie an chronischer Gastritis. Infolge dessen beziehe sie bedarfsorientierte Mindestsicherung. Im Fall der Einreise des Beschwerdeführers könne er gemäß § 123 ASVG mitversichert werden.

1.1.2. Am 01.07.2021 erschien der Beschwerdeführer mit einer Begleitperson zur persönlichen Vorsprache bei der Österreichischen Botschaft Addis Abeba, im Rahmen derer das für einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 AsylG vorgesehene Befragungsformular ausgefüllt und unterfertigt wurde.

1.1.3. Im Zuge der Antragstellung sowie der persönlichen Vorsprache wurden folgende verfahrensrelevante Dokumente (in Kopie) vorgelegt:

Auszüge aus dem somalischen Reisepass des Beschwerdeführers, ausgestellt am XXXX 01.2021 unter der Nr. XXXX , dem als sein Geburtsdatum der XXXX entnommen werden kann;

Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Zl. XXXX , mit welchem der Bezugsperson gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum XXXX 10.2021 erteilt wurde;

Patientenbrief einer Wiener Krankenanstalt vom XXXX 12.2020, wonach bei der Bezugsperson pulmonale Tuberkulose apikal beidseitig, Gastritis sowie ein Kardia-Polyp diagnostiziert wurden und sie von XXXX 11.2020 bis XXXX 12.2020 stationär behandelt wurde;

Bescheid des Magistrats der Stadt Wien, Magistratsabteilung XXXX , vom XXXX 10.2020, GZ. XXXX , mit welchem der Bezugsperson für den Zeitraum von XXXX 12.2020 bis XXXX 09.2021 monatlich eine Leistung zur Deckung des Lebensunterhalts und ein Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs in Höhe von € 702,35 zuerkannt und weiters festgehalten wurde, dass die Bezugsperson Grundversorgung in Höhe von € 215,00 pro Monat bezieht;

E-Card der Bezugsperson;

Auszug aus dem Zentralen Melderegister betreffend die Bezugsperson vom XXXX 07.2020 und

befristeter Mietvertrag betreffend eine Wohnung mit einer Nutzfläche von 29,60 m² bestehend aus einem Zimmer inklusive Kochnische, Badezimmer, Vorraum und WC sowie Kellerabteil, abgeschlossen von der Bezugsperson als Mieterin mit Gültigkeit ab XXXX 07.2020 für die Dauer von vier Jahren unter Vereinbarung eines Mietzinses in der Höhe von monatlich € 118,70, zuzüglich dem gesetzmäßigen Anteil an Betriebskosten und laufenden öffentlichen Abgaben in Höhe von (im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses) € 82,88

1.1.4. Mit Schreiben vom 07.07.2021 brachte der Beschwerdeführer im Wege seiner Vertretung (unter anderem) vor, dass er im Fall der Einreise in Österreich im Haushalt seiner Mutter Unterkunft nehmen werde und zu seinem Vater der regelmäßige Kontakt hergestellt werden solle. In der Folge reichte der Beschwerdeführer im Wege seiner Vertretung mit Schreiben vom XXXX 07.2021 folgende verfahrensrelevante Unterlagen (in Kopie) nach:

Schreiben vom XXXX 07.2021, mit welchem XXXX , ein somalischer Staatsangehöriger, geb. XXXX , bestätigt, dass er der Vater des Beschwerdeführers ist und dessen Reise von Äthiopien nach Österreich zustimmt;

Auszug aus dem Zentralen Melderegister betreffend XXXX vom XXXX 12.2020, und

Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX 10.2019, Zl. XXXX , mit welchem XXXX gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum XXXX 10.2021 erteilt wurde

1.1.5. Mit Schreiben vom 14.07.2021 teilte die Österreichische Botschaft Addis Abeba dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit, dass das Urkundenwesen in Somalia gravierende Mängel aufweise und daher Zweifel an der Identität des Beschwerdeführers sowie an seinem Verwandtschaftsverhältnisses zur Bezugsperson bestünden. Aufgrund des persönlichen Eindrucks bei der Antragstellung werde zudem die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers bezweifelt.

In der Folge erteilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Österreichischen Botschaft Addis Abeba mit Schreiben vom 13.09.2021 den Auftrag zur Durchführung einer Altersfeststellung.

Dem im Akt aufliegenden Untersuchungsberichts des XXXX vom XXXX 11.2021 ist zu entnehmen, dass das Alter des Beschwerdeführers basierend auf den Röntgenaufnahmen seines linken Handgelenks und Ellenbogens auf über 18 Jahre geschätzt wird („Age is estimated as above 18 yrs“).

Aus dem „Radiology Report“ des XXXX vom XXXX 02.2022 ergibt sich weiters, dass auf Basis eines MRI des rechten Handgelenks das geschätzte Durchschnittsalter des Beschwerdeführers bei ca. 18 Jahren liegt („Estimated mean age estimated to be about 18 years using Bayes rule“).

1.2. In seiner Mitteilung nach § 35 Abs. 4 AsylG vom 21.02.2022 führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, dass die Gewährung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten nicht wahrscheinlich sei.

In der beiliegenden Stellungnahme wurde nach Wiederholung des Verfahrensganges zusammengefasst ausgeführt, dass der Beschwerdeführer am XXXX 11.2021 sowie am XXXX 02.2022 jeweils einer Untersuchung zur Altersfeststellung unterzogen worden sei. In beiden Fällen sei festgestellt worden, dass er jedenfalls älter als 18 Jahre sei. Da ein Zuzug gemäß § 35 AsylG jedoch nur bis zum 18. Lebensjahr vorgesehen sei, könne der Einreise des Beschwerdeführers nicht zugestimmt werden.

Dies teilte die Österreichische Botschaft Addis Abeba dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 21.02.2022 mit und forderte ihn zur Abgabe einer Stellungnahme binnen einer Woche auf.

1.3. Mit Stellungnahme vom 24.02.2022 führte der Beschwerdeführer im Wege seiner Vertretung nach Darstellung des Verfahrensganges zusammengefasst aus, dass die Vorlage unbedenklicher somalischer Dokumente aufgrund der lokalen Gegebenheiten und der nachhaltigen Zerrüttung des somalischen Staates nicht möglich sei und somalische Geburtsdaten daher eine gewisse Unschärfe aufweisen würden. Den Beschwerdeführer treffe daran kein Verschulden. Bezogen auf den konkreten Fall sei weiters auszuführen, dass den von der Behörde amtswegig eingeholten Röntgenbefunden keine konkrete Schätzung des Alters des Beschwerdeführers im Antragszeitpunkt Ende Juni 2021 entnommen werden könne. Im Untersuchungsbericht vom XXXX 11.2021 sei lediglich festgehalten worden, dass sein Alter auf „über 18 Jahre“ geschätzt werde. Ob der Beschwerdeführer das Alter von 18 Jahren deutlich oder nur geringfügig überschritten habe, bleibe hingegen vollkommen offen. Hinzu komme, dass nach dem Befund vom XXXX 02.2022 ein Alter von „ungefähr“ 18 Jahren vorliege. Demnach sei eine Minderjährigkeit zum aktuellen Zeitpunkt nach wie vor möglich und im Zeitpunkt der Antragstellung, welche nunmehr mehr als sieben Monate zurückliege, durchaus wahrscheinlich. Aufgrund der vorliegenden Untersuchungsergebnisse habe fallbezogen die Regel des § 13 Abs. 3 BFA-VG zur Anwendung zu kommen, wonach im Zweifel von den Angaben des Asylwerbers zu seinem Geburtsdatum (Alter) auszugehen sei, wenn weder nach den sonst vorliegenden Ermittlungsergebnissen noch aufgrund des eingeholten Altersgutachtens eine hinreichend gesicherte Aussage zur Volljährigkeit möglich sei (vgl. VwGH vom 27.06.2017, Ra 2017/18/0118). In diesem Zusammenhang sei weiters zu berücksichtigen, dass nach der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 01.03.2016, Ro 2015/18/0002, gemäß § 35 AsylG die Gewährung desselben Schutzes bloß wahrscheinlich sein müsse. Dieses Kriterium sei aufgrund der vorliegenden Indizien jedenfalls erfüllt. Zusammengefasst sei sohin gemäß § 13 Abs. 3 BFA-VG von der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers auszugehen und allenfalls die Durchführung eines DNA – Tests zu veranlassen.

In der Folge wurde moniert, dass die im gegenständlichen Verfahren durchgeführten Untersuchungen zur Altersbestimmung nicht den Anforderungen nach § 13 Abs. 3 BFA-VG iVm § 2 Abs. 1 Z 25 AsylG entsprechen würden. § 2 Abs. 1 Z 25 AsylG sehe vor, dass nach dem Stand der Wissenschaft zur Altersdiagnostik ein auf drei individuellen medizinischen Untersuchungen (insbesondere körperliche Untersuchung, zahnärztliche Untersuchung und Röntgenuntersuchung) basierendes Modell anzuwenden sei. Fallbezogen seien jedoch lediglich Röntgenuntersuchungen durchgeführt worden. Hinzu komme, dass die Röntgenbefunde rechtlich nicht als Gutachten zu qualifizieren seien und somit auch aus diesem Grund den Anforderungen des § 13 Abs. 3 BFA-VG nicht entsprechen würden. Die Altersfeststellungen des XXXX und des XXXX seien insbesondere nicht logisch nachvollziehbar und könnten auch nicht auf ihre Schlüssigkeit überprüft werden. Folglich sei der Beweiswert der Röntgenbefunde zu relativieren.

2. Mit Bescheid der Österreichischen Botschaft Addis Abeba vom 11.07.2023, Zl. ET-ADD-OB-SP01/000111/2021, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 26 FPG iVm § 35 AsylG abgewiesen.

3. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer im Wege seiner Vertretung fristgerecht am 08.08.2023 Beschwerde wegen formeller und materieller Rechtswidrigkeit. Im Rahmen der Darstellung des Sachverhalts wurde zunächst ausgeführt, dass die Bezugsperson bereits im Jahr 2013 in Österreich eingereist sei und ihr im Jahr 2016 der Status einer subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden sei. Im Verfahren über ihren Antrag auf internationalen Schutz habe sie den Beschwerdeführer stets als ihren Sohn angeführt und gleichbleibende Angaben zu seiner Identität getätigt. Das grundsätzliche Bestehen des familiären Verhältnisses sei seitens der Behörde bislang auch nicht in Zweifel gezogen worden. In der Folge wurde vollinhaltlich auf die Stellungnahme vom 24.02.2022 verwiesen und wurden die wesentlichen Erwägungen wiederholt. Ergänzend wurde festgehalten, dass neben den durchgeführten Untersuchungen zur Eingrenzung des Alters des Beschwerdeführers auch weitere Beweismittel, wie die Angaben seiner Eltern in den Verfahren über deren Anträge auf internationalen Schutz, berücksichtigt werden hätten müssen. Die Bezugsperson habe bereits im Jahr 2013 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt und würde ihren früheren Angaben zum Alter des Beschwerdeführers besonderes Gewicht zukommen, zumal die Dauer dieses Verfahrens für sie seinerzeit nicht vorhersehbar gewesen sei. Insgesamt sei sohin die Zweifelsregel des § 13 Abs. 3 BFA-VG anzuwenden und zu Gunsten des Beschwerdeführers von seiner Minderjährigkeit im Zeitpunkt der Antragstellung auszugehen. Im Fall des Beschwerdeführers liege sohin die Familieneigenschaft im Sinne des § 35 AsylG vor. Abschließend wurde moniert, dass sich das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit der ausführlichen Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 24.02.2022 nicht erkennbar auseinandergesetzt habe, sondern der Österreichischen Botschaft Addis Abeba nach rund 16 Monaten lediglich formlos mitgeteilt habe, dass an der negativen Wahrscheinlichkeitsprognose festgehalten werde. Insgesamt sei der angefochtene Bescheid zu beheben und die Rechtssache an die Behörde zurückzuverweisen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der im Antragszeitpunkt am 29.06.2021 minderjährige und im Entscheidungszeitpunkt nunmehr volljährige Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Somalia. Er stellte am 29.06.2021 bei der Österreichischen Botschaft Addis Abeba einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 Abs. 2 AsylG.

Als Bezugsperson wurde XXXX , geb. XXXX , StA. Somalia, genannt, welche die Mutter des Beschwerdeführers ist. Der Bezugsperson wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX 10.2016, Zl. XXXX , der Status einer subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt.

Nach Antragstellung wurde vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mitgeteilt, dass eine Gewährung desselben Schutzes wie der Bezugsperson als nicht wahrscheinlich einzustufen sei. Die Behörde räumte dem Beschwerdeführer Parteiengehör zum Ergebnis der Beweisaufnahme ein. Hierzu brachte er im Wege seiner Vertretung eine Stellungnahme ein.

1.2. Die Bezugsperson lebt in Österreich in einer Wohnung mit einer Nutzfläche von 29,60 m² bestehend aus einem Zimmer inklusive Kochnische, Badezimmer, Vorraum und WC sowie Kellerabteil, und hat einen monatlichen Mietzins in Höhe von € 118,70 zuzüglich dem gesetzmäßigen Anteil an Betriebskosten und laufenden öffentlichen Abgaben in Höhe von € 82,88 zu leisten.

Im November 2020 erkrankte die Bezugsperson an Tuberkulose und wurde in der Folge sechs Wochen stationär behandelt. Ferner leidet sie an chronischer Gastritis. Aufgrund ihres Gesundheitszustandes geht sie keiner Erwerbstätigkeit nach, sondern bezieht bedarfsorientierte Mindestsicherung. Mit Bescheid des Magistrats der Stadt Wien, Magistratsabteilung XXXX , vom XXXX 10.2020 wurde ihr für den Zeitraum von XXXX 12.2020 bis XXXX 09.2021 monatlich eine Leistung zur Deckung des Lebensunterhalts und ein Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs in Höhe von € 702,35 zuerkannt. Zudem bezieht sie monatlich Grundversorgung in Höhe von € 215,00. Die Bezugsperson ist sohin nicht in der Lage, ihren Lebensunterhalt aus eigenem zu sichern und kann daher ebenso wenig im Fall der Einreise des Beschwerdeführers für dessen Lebensunterhalt sorgen. Es steht überdies nicht fest, dass der Vater des Beschwerdeführers über ausreichende finanzielle Ressourcen verfügt, um für seinen Lebensunterhalt aufzukommen. Ebenso wenig steht fest, dass der Beschwerdeführer in der Lage ist, sich seine Existenz in Österreich eigenständig zu sichern.

1.3. Die Bezugsperson sowie der Vater des Beschwerdeführers reisten im Jänner 2013 nach Österreich, wo ihnen der Status von subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde. Sie sind nach wie vor im österreichischen Bundesgebiet aufhältig, leben jedoch in getrennten Haushalten.

Der Beschwerdeführer wohnte zuletzt bei seinem älteren Bruder, welcher jedoch vor Stellung des gegenständlichen Antrags verstorben ist. Aktuell ist der Beschwerdefühsrer in Äthiopien aufhältig.

Es steht nicht fest, dass der Beschwerdeführer mit der Bezugsperson und/oder mit seinem Vater regelmäßigen und intensiven Kontakt pflegt. Ebenso wenig steht fest, dass der Beschwerdeführer von einem Elternteil finanziell abhängig ist. Insgesamt besteht keine besondere Nahebeziehung oder eine sonstige Form der Abhängigkeit zwischen dem Beschwerdeführer und seinen Eltern.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zum gegenständlichen Verfahren:

Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers sowie zur Antragstellung ergeben sich zweifelsfrei aus dem Akt der Österreichischen Botschaft Addis Abeba, insbesondere aus den im Zuge des Verfahrens vorgelegten Unterlagen.

In Bezug auf das Alter des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der Stellung des verfahrensgegenständlichen Antrags ist festzuhalten, dass er im gesamten Verfahren anführte, am XXXX geboren zu sein, und diese Angaben auch in Einklang mit dem von ihm vorgelegten somalischen Reisepass stehen. Aufgrund des Umstands, dass das Urkundenwesen in Somalia gravierende Mängel aufweist, sowie aufgrund des persönlichen Eindrucks bei der Vorsprache des Beschwerdeführers am 01.07.2021 äußerte jedoch ein Organ der Österreichischen Botschaft Addis Abeba Zweifel an seiner Minderjährigkeit, woraufhin vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Untersuchungen des Beschwerdeführers zur Altersfeststellung veranlasst wurden. Dem Untersuchungsbericht des XXXX vom XXXX 11.2021 ist zu entnehmen, dass das Alter des Beschwerdeführers basierend auf den Röntgenaufnahmen des linken Handgelenks und Ellenbogens auf „über 18 Jahre“ geschätzt wird („Age is estimated as above 18 yrs“). Für die Altersfeststellung relevante statistische Werte, wie insbesondere die Standardabweichung, oder Angaben zum Mindestalter des Beschwerdeführers können dem Untersuchungsbericht jedoch nicht entnommen werden. Folglich lässt der Untersuchungsbericht keinen Rückschluss auf das Alter des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der Antragstellung zu. Hinzu kommt, dass das XXXX nach Durchführung eines MRI des rechten Handgelenks des Beschwerdeführers in seinem Untersuchungsbericht vom XXXX 02.2022 zu dem Ergebnis gelangte, dass das geschätzte Durchschnittsalter des Beschwerdeführers bei „ca. 18 Jahren“ liegt („Estimated mean age estimated to be about 18 years“). Dem Bericht kann sohin – wie in der Stellungnahme vom 24.02.2022 zutreffend ausgeführt – nicht abschließend entnommen werden, ob der Beschwerdeführer im Untersuchungszeitpunkt das 18. Lebensjahr vollendet hat, weshalb anhand dieses Berichts auch keine abschließende Aussage über sein Alter im Zeitpunkt der Antragstellung getroffen werden kann. In einer Gesamtschau bestehen sohin auch nach der Altersdiagnose noch begründete Zweifel, weshalb zu Gunsten des Beschwerdeführers von seiner Minderjährigkeit im Zeitpunkt der Antragstellung auszugehen war (vgl. dazu § 13 Abs. 3 BFA-VG). Unstrittig ist hingegen, dass der Beschwerdeführer im nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt volljährig ist, ergibt sich dieser Umstand doch sowohl aus den vorliegenden Untersuchungsberichten als auch aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers in Zusammenschau mit dem in Kopie vorliegenden Auszügen aus seinem Reisepass.

Die Feststellungen zur Bezugsperson, zu ihrem in Österreich geführten Asylverfahren und ihrem aufenthaltsrechtlichen Status ergeben sich aus dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX 10.2016, Zl. XXXX .

Zudem erschließen sich die Feststellungen zu den getätigten Ermittlungen der Behörde und zum eingeräumten Parteiengehör aus dem unbedenklichen Akteninhalt.

2.2. Zur Lebenssituation der Bezugsperson in Österreich:

Die Feststellungen zur Wohnsituation der Bezugsperson in Österreich stützen sich auf den Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom XXXX 07.2020 in Zusammenschau mit dem vorgelegten befristeten Mietvertrag. Zudem gründen die Feststellungen zum Gesundheitszustand der Bezugsperson, insbesondere zu ihrer stationären Behandlung aufgrund einer Tuberkuloseerkrankung sowie zu ihrer chronischen Gastritis, auf den Patientenbrief einer Krankenanstalt vom XXXX 12.2020. Im Verfahren hat sich überdies nicht ergeben, dass die Bezugsperson in Österreich einer rechtmäßigen Erwerbstätigkeit nachgeht und wurde ein solcher Sachverhalt auch nicht behauptet, sondern wurde mit Schriftsatz vom 29.06.2021 explizit vorgebracht, dass die Bezugsperson ihre Berufstätigkeit aus gesundheitlichen Gründen aufgeben musste. Aus dem Bescheid des Magistrats der Stadt Wien, Magistratsabteilung XXXX , vom XXXX 10.2020, GZ. XXXX , ergibt sich weiters, dass der Bezugsperson für den Zeitraum von XXXX 12.2020 bis XXXX 09.2021 monatlich eine Leistung zur Deckung des Lebensunterhalts und ein Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs in Höhe von € 702,35 zuerkannt wurde und sie darüber hinaus monatlich Grundversorgung in Höhe von € 215,00 bezieht. Hinweise, dass die Bezugsperson über sonstige Einkünfte oder Vermögenswerte verfügt, sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Folglich war in einer Gesamtschau festzustellen, dass die Bezugsperson nicht in der Lage ist bzw. in der Lage sein wird, den Lebensunterhalt für den Beschwerdeführer aus eigenen Mitteln zu bestreiten. Anhaltspunkte, dass sein Vater über ausreichende finanzielle Ressourcen verfügt, um für den Lebensunterhalt des Beschwerdeführers im Fall seiner Einreise aufzukommen, sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Ebenso wenig hat der nunmehr volljährige Beschwerdeführer auch nur ansatzweise dargetan, in der Lage zu sein, sich seine Existenz in Österreich eigenständig zu sichern.

2.3. Zur Beziehung des Beschwerdeführers zur Bezugsperson sowie zu seinem Vater:

Die Feststellungen zum Aufenthalt der Bezugsperson und des Vaters des Beschwerdeführers in Österreich sowie zu deren aufenthaltsrechtlichen Status stützen sich auf das Vorbringen des Beschwerdeführers in Verbindung mit den mit Schreiben vom XXXX 07.2021 vorgelegten Unterlagen sowie auf die Einsicht in die Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX 10.2016, Zln. XXXX und XXXX .

Weiters ergibt sich aus dem mit Schriftsatz vom 29.06.2021 erstatteten Vorbringen des Beschwerdeführers schlüssig, dass er zuletzt bei seinem älteren Bruder gelebt hat, sein Bruder jedoch vor Stellung des verfahrensgegenständlichen Antrags verstorben ist und der Beschwerdeführer aktuell in Äthiopien aufhältig ist.

Hinsichtlich der Beziehung des Beschwerdeführers zur Bezugsperson sowie zu seinem Vater ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren nicht dargetan hat, zwischen ihnen würde regelmäßiger und intensiver Kontakt bestehen. Ebenso wenig liegen Anhaltspunkte vor, dass die Bezugsperson oder sein Vater den Beschwerdeführer jemals finanziell unterstützt hätten. Insgesamt sind im Verfahren sohin keine Hinweise hervorgekommen, die darauf schließen ließen, dass zwischen dem Beschwerdeführer und seinen Eltern eine besondere Nahebeziehung oder eine sonstige Form der Abhängigkeit vorliegt. Ein relevantes und damit schützenswertes Familienverhältnis zwischen dem nunmehr volljährigen Beschwerdeführer und seinen in Österreich aufhältigen Eltern besteht somit nicht.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

3.1. Gesetzliche Grundlagen:

3.1.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des AsylG lauten:

§ 34 Familienverfahren im Inland (AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 145/2017)

(1) Stellt ein Familienangehöriger von 1. einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist; 2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder 3. einem Asylwerber einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.

(2) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn 1. dieser nicht straffällig geworden ist und 3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7).

(3) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn 1. dieser nicht straffällig geworden ist; 3. gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 9) und 4. dem Familienangehörigen nicht der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen ist.

(4) Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.

(5) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.

(6) Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind nicht anzuwenden: 1. auf Familienangehörige, die EWR-Bürger oder Schweizer Bürger sind; 2. auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind; 3. im Fall einer Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30 NAG).

§ 35 Anträge auf Einreise bei Vertretungsbehörden (AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 56/2018)

(1) Der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 Z 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen. Erfolgt die Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sind die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 zu erfüllen.

(2) Der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 Z 2 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 frühestens drei Jahre nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der Vertretungsbehörde stellen, sofern die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 erfüllt sind. Diesfalls ist die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Abs. 4.

(2a) Handelt es sich beim Antragsteller um den Elternteil eines unbegleiteten Minderjährigen, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, gelten die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 als erfüllt.

(3) Wird ein Antrag nach Abs. 1 oder Abs. 2 gestellt, hat die Vertretungsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres und nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (§ 63) so festzulegen, dass das Ausfüllen des Formulars der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde auf die Vollständigkeit des Antrages im Hinblick auf den Nachweis der Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 hinzuwirken und den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.

(4) Die Vertretungsbehörde hat dem Fremden aufgrund eines Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels nach Abs. 1 oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (§ 26 FPG), wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das Bundesamt nur erteilen, wenn 1. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§§ 7 und 9), 2. das zu befassende Bundesministerium für Inneres mitgeteilt hat, dass eine Einreise den öffentlichen Interessen nach Art. 8 Abs. 2 EMRK nicht widerspricht und 3. im Falle eines Antrages nach Abs. 1 letzter Satz oder Abs. 2 die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 erfüllt sind, es sei denn, die Stattgebung des Antrages ist gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten. Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist gemäß § 11 Abs. 5 FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich gemäß § 17 Abs. 1 und 2 zu informieren.

(5) Nach dieser Bestimmung ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat.

§ 60 Allgemeine Erteilungsvoraussetzungen (AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 145/2017)

(1) […]

(2) Aufenthaltstitel gemäß § 56 dürfen einem Drittstaatsangehörigen nur erteilt werden, wenn

1. der Drittstaatsangehörige einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweist, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird,

2. der Drittstaatsangehörige über einen alle Risiken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist,

3. der Aufenthalt des Drittstaatsangehörige zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (§ 11 Abs. 5 NAG) führen könnte, undder Aufenthalt des Drittstaatsangehörige zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Paragraph 11, Absatz 5, NAG) führen könnte, und

4. durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtssubjekt nicht wesentlich beeinträchtigt werden.

(3) […]

3.1.2. Die maßgeblichen Bestimmungen des FPG lauten:

§ 11 Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten

(1) In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Art. 19 Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragsteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (§ 39a AVG). § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.

(2) Partei in Verfahren vor der Vertretungsbehörde ist ausschließlich der Antragsteller.

(3) Die Ausfertigung bedarf der Bezeichnung der Behörde, des Datums der Entscheidung und der Unterschrift des Genehmigenden; an die Stelle der Unterschrift kann das Siegel der Republik Österreich gesetzt werden, sofern die Identität des Genehmigenden im Akt nachvollziehbar ist. Die Zustellung hat durch Übergabe in der Vertretungsbehörde oder, soweit die internationale Übung dies zulässt, auf postalischem oder elektronischem Wege zu erfolgen; ist dies nicht möglich, so ist die Zustellung durch Kundmachung an der Amtstafel der Vertretungsbehörde vorzunehmen.

[…]

§ 11a Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten

(1) Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.

(2) Beschwerdeverfahren sind ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Es dürfen dabei keine neuen Tatsachen oder Beweise vorgebracht werden.

(3) Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinne des § 76 AVG.

(4) Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. § 11 Abs. 3 gilt.

§ 26 Visa zur Einbeziehung in das Familienverfahren nach dem AsylG 2005

Teilt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß § 35 Abs. 4 AsylG 2005 mit, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist, ist dem Fremden ohne Weiteres zur einmaligen Einreise ein Visum mit viermonatiger Gültigkeitsdauer zu erteilen.

3.2. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die österreichische Vertretungsbehörde im Ausland in Bezug auf die Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 AsylG an die Mitteilung des Bundesasylamtes (nunmehr: des Bundeamtes für Fremdenwesen und Asyl) über die Prognose einer Asylgewährung bzw. Gewährung subsidiären Schutzes gebunden, und zwar auch an eine negative Mitteilung. Diesbezüglich kommt ihr keine eigene Prüfungskompetenz zu (vgl. das im Beschwerdefall im ersten Rechtsgang ergangene Erkenntnis VwGH vom 16.12.2014, Ro 2014/22/0034 unter Hinweis auf VwGH vom 17.10.2013, Zl. 2013/21/0152 und VwGH vom 19.06.2008, Zl. 2007/21/0423).

Nach dieser Rechtsprechung ist zur Frage des Prüfungsumfangs der österreichischen Vertretungsbehörde bei der Entscheidung über den Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels im Sinne des § 35 Abs. 1 letzter Satz AsylG auf die Gesetzesmaterialien zur Stammfassung der Vorgängerbestimmung (§ 16 AsylG 1997) zurückzugreifen. Danach sollten die bei den österreichischen Berufsvertretungsbehörden im Ausland gestellten Asylanträge an die Durchführung eines Vorverfahrens gebunden sein. Bei diesem speziellen Sichtvermerksantrag sollte nämlich ein relativ formalisiertes Ermittlungsverfahren betreffend eine mögliche Asylgewährung stattfinden, in welches das Bundesasylamt einzubinden sei. Treffe das Bundesasylamt die Prognose, dass eine Asylgewährung wahrscheinlich sei, habe die Berufsvertretungsbehörde ohne Weiteres einen entsprechend befristeten Sichtvermerk zur Einreise zu erteilen, worauf das eigentliche Asylverfahren stattzufinden habe. Dieser Mechanismus solle auf der Ebene eines Sichtvermerksverfahrens dazu dienen, die im Hinblick auf eine potentielle Schutzbedürftigkeit heiklen Fälle aus der Vielzahl der Asylanträge im Ausland herauszufiltern, ohne zugleich - im Hinblick auf das relativ formalisierte Verfahren vor der österreichischen Vertretungsbehörde - durch eine negative Asylentscheidung res iudicata zu bewirken und den Asylwerber für immer von einem ordentlichen Asylverfahren auszuschließen. Werde ein Sichtvermerk nicht erteilt, sei der betreffende Asylantrag als gegenstandslos abzulegen (RV 686 BlgNR 20.GP 23).

Schon diese Ausführungen lassen erkennen, dass die österreichische Vertretungsbehörde im Ausland in Bezug auf die Visumserteilung an die Mitteilung des (nunmehr) Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl über die Prognose einer Schutzgewährung gebunden ist. Das Gesetz stellt nur klar, dass es bei einer positiven Mitteilung über die voraussichtliche Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten keiner weiteren Voraussetzungen für die Visumserteilung bedarf, somit die Erteilungsvoraussetzungen und Versagungsgründe des FPG diesfalls unbeachtet zu bleiben haben. Daraus kann nicht abgeleitet werden, dass die Vertretungsbehörde im Fall einer negativen Mitteilung des Bundesamtes noch einmal eine eigene Beurteilung der Wahrscheinlichkeit einer Asylgewährung vorzunehmen hätte und zu einem gegenteiligen Ergebnis als die zur Entscheidung über Asylanträge sachlich zuständige Behörde kommen könnte. Für diese Auffassung gibt das Gesetz keine ausreichenden Anhaltspunkte. Es würde auch dem Zweck der Erteilung dieses Einreisetitels zuwiderlaufen, dem Familienangehörigen einer schutzberechtigten Ankerperson im Hinblick auf die voraussichtliche Gewährung von Asyl bzw. von subsidiären Schutz die Einreise zu ermöglichen, wenn das zur Beurteilung des Schutzantrages zuständige Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Stattgebung unter diesem Titel nicht für wahrscheinlich erachtet (siehe zu diesen Ausführungen BVwG vom 12.01.2016, W184 2112510 u.a.).

Soweit es innerhalb des mit dem Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz - FNG, BGBl. I Nr. 87/2012 geschaffenen geschlossenen Rechtsschutzsystems allerdings dem Bundesverwaltungsgericht nunmehr offen steht, auch die Einschätzung des Bundeamtes für Fremdenwesen und Asyl über die Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes an den Antragsteller auf ihre Richtigkeit zu überprüfen (vgl. VwGH vom 01.03.2016, Ro 2015/18/0002), so führt diese Überprüfung im Beschwerdefall zu keinem anderen Ergebnis, weil die Prognose des Bundesamtes nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes zutreffend ist. Dies aus folgenden Gründen:

3.3. Im vorliegenden Fall wurde ein Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 35 Abs. 2 AsylG gestellt und als Bezugsperson die in Österreich subsidiär Schutzberechtigte XXXX , geb. XXXX , StA. Somalia, genannt, welche die Mutter des Beschwerdeführers ist. Der Bezugsperson wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX 10.2016, Zl. XXXX , der Status einer subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt.

3.3.1. Der Beschwerdeführer war im Zeitpunkt der Stellung des verfahrensgegenständlichen Antrags – wie in der Beweiswürdigung näher ausgeführt – minderjährig. Zudem wurde weder in der Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.02.2022 noch im verfahrensgegenständlichen Bescheid bestritten, dass der Beschwerdeführer der Sohn der Bezugsperson ist. Die Familieneigenschaft im Sinne des § 35 Abs. 5 AsylG liegt sohin zweifelsfrei vor.

3.3.2. Fallbezogen sind weiters die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 AsylG zu erfüllen, es sei denn, die Stattgebung des Antrags ist gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten.

Gemäß § 60 Abs. 2 Z 3 AsylG darf die Erteilung des begehrten Aufenthaltstitels gemäß § 56 AsylG (im gegenständlichen Fall: Einreisetitel nach § 35 AsylG) nur erfolgen, wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft im Sinne des § 11 Abs. 5 NAG führen könnte. Diese Voraussetzung ist gegenständlich nicht erfüllt.

Eingangs ist festzuhalten, dass sich im gesamten Verfahren keine Hinweise darauf ergeben haben, dass der nunmehr volljährige Beschwerdeführer in der Lage ist, sich im Fall seiner Einreise in Österreich seine Existenz eigenständig zu sichern. Er hat im Rahmen der Antragstellung vielmehr auf die Einkünfte der Bezugsperson, seiner Mutter, verwiesen und sich somit erkennbar auf einen gesetzlichen Unterhaltsanspruch berufen.

Hinsichtlich der finanziellen Situation der Bezugsperson ist allerdings festzuhalten, dass sie keiner rechtmäßigen Erwerbstätigkeit nachgeht, sondern ihren Lebensunterhalt aus den Mitteln der Grundversorgung sowie der Sozialhilfe in Form der bedarfsorientierten Mindestsicherung bestreitet. Der Berücksichtigung eines so lukrierten Einkommens steht jedoch § 11 Abs. 5 NAG entgegen, wonach feste und regelmäßige Einkünfte vorhanden sein müssen, die dem Fremden eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen (vgl. VwGH vom 15.12.2021, Ra 2021/20/0105, Rz. 103; mwN). Hinweise, dass die Bezugsperson über sonstige Einkünfte oder Ersparnisse verfügt, sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Vor diesem Hintergrund kommt das Bundesverwaltungsgericht zu dem Ergebnis, dass die Bezugsperson nicht in der Lage ist, aus eigenem für den Lebensunterhalt für sich sowie für den Beschwerdeführer aufzukommen.

Im Übrigen wurde im gegenständlichen Verfahren auch nicht dargetan, dass der Vater des Beschwerdeführers in der Lage ist, für den Lebensunterhalt des Beschwerdeführers im Fall seiner Einreise in Österreich aufzukommen.

Folglich ist zu prognostizieren, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich zu einer finanziellen Belastung der Gebietskörperschaft führen wird.

3.3.3. Im gegenständlichen Fall kann auch nicht erkannt werden, dass die Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 AsylG gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist. Dies aus nachstehenden Gründen:

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt bei einem Fremden, der bereits volljährig ist - anders als bei Beziehungen zwischen Ehegatten und ihren minderjährigen Kindern - nicht ipso iure ein Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK vor (vgl. VwGH vom 16.11.2012, Zl. 2012/21/0065). Ob außerhalb des Bereiches des insbesondere zwischen Ehegatten und ihren minderjährigen Kindern ipso iure zu bejahenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK ein Familienleben vorliegt, hängt nach der Rechtsprechung des EGMR jeweils von den konkreten Umständen ab, wobei für die Prüfung einer hinreichend stark ausgeprägten persönlichen Nahebeziehung gegebenenfalls auch die Intensität und Dauer des Zusammenlebens von Bedeutung sind. Familiäre Beziehungen unter Erwachsenen fallen dann unter den Schutz des Art. 8 Abs. 1 EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen (vgl. VwGH vom 09.09.2021, Ra 2020/22/0174).

Im gegenständlichen Fall kann jedoch nicht erkannt werden, dass eine solche stark ausgeprägte persönliche Nahebeziehung zwischen dem Beschwerdeführer und der Bezugsperson besteht.

Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Bezugsperson seit Jänner 2013 im österreichischen Bundesgebiet wohnt und sohin seit über elf Jahren vom Beschwerdeführer getrennt lebt. Das Bundesverwaltungsgericht übersieht in diesem Zusammenhang nicht, dass die Trennung fluchtbedingt erfolgte. Dennoch ist - unabhängig von den Gründen für die Trennung der Bezugsperson und des Beschwerdeführers – zu berücksichtigen, dass aufgrund der langen Dauer der Trennung jedenfalls von einer Abschwächung ihrer Beziehung auszugehen ist.

Hinzu kommt, dass die Bezugsperson seit ihrer Ausreise aus Somalia den Beschwerdeführer weder finanziell noch auf andere Weise nachhaltig unterstützt hat. Zudem hat der Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren nicht dargetan, regelmäßigen und intensiven Kontakt zur Bezugsperson zu pflegen. Hinweise, dass zwischen dem Beschwerdeführer und der Bezugsperson ein finanzielles oder sonstiges faktisches Abhängigkeitsverhältnis vorliegt, sind sohin insgesamt nicht hervorgekommen. Im Übrigen bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass zwischen dem Beschwerdeführer und seinem – ebenso wie die Bezugsperson - in Österreich aufhältigen Vater eine besondere Nahebeziehung bestünde.

In einer Gesamtabwägung ergibt sich, dass die Abweisung des Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 35 AsylG im gegenständlichen Fall keinen unverhältnismäßigen Eingriff in das Recht auf Familienleben des Beschwerdeführers darstellt.

3.3.4. Da die belangte Behörde über den betreffenden Einreiseantrag ein mängelfreies Ermittlungsverfahren durchführte, kam sie aufgrund der im Ergebnis zutreffenden Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl zu Recht zu dem Ergebnis, dass der verfahrensgegenständliche Antrag abzuweisen war.

3.4. Gemäß § 11a Abs. 2 FPG war dieses Erkenntnis ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu treffen.

4. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Aus-spruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen wiedergegeben.

5. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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