JudikaturBvwgL530 2290227-1

L530 2290227-1 – Bundesverwaltungsgericht Entscheidung

Entscheidung
24. April 2024

Spruch

L530 2290227-1/3E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Florian SCHIFFKORN als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Türkei, gegen die als „Bescheid“ bezeichnete Erledigung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15. März 2024, Zl. 503448910/240167785, in einer Angelegenheit betreffend Asyl, den Beschluss gefasst:

A)

Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.

Text

Begründung:

I. Verfahrensgang

Am 15. März 2024 erging gegenüber dem Beschwerdeführer ein „Bescheid“ der belangten Behörde.

Mit Schriftsatz vom 10. April 2024 erhob der Beschwerdeführer gegen die als „Bescheid“ bezeichnete Erledigung das Rechtsmittel der Beschwerde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Zu A) Zurückweisung der Beschwerde

A) 1. Zurückweisung mangels tauglichem Anfechtungsgegenstand

Die Urschrift der angefochtenen behördlichen Erledigung vom 15. März 2024 enthält zwar den Namen des Genehmigenden, wurde aber nicht unterschrieben und auch nicht elektronisch signiert. Sie weist lediglich eine Amtssignatur auf, aus der sich jedoch nicht die Identität des Genehmigenden (§ 2 Z 1 E-GovG) im Sinne des § 18 Abs. 3 AVG ergibt, sodass sie somit nicht die Genehmigung ersetzen kann. Fehlt es an einer solchen Genehmigung, ist eine derartige Erledigung als Nichtbescheid anzusehen (vgl. dazu das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 15. Oktober 2014, Ra 2014/08/0009).

Daraus folgt, dass ein Bescheid gegenüber dem Beschwerdeführer nicht erlassen wurde und dass die Zustellung der Erledigung vom 15. März 2024 keine Rechtswirkungen entfaltete.

Mangels tauglichem Anfechtungsgegenstand fehlt es dem Beschwerdeführer an der Berechtigung zur Erhebung einer Beschwerde. Die dessen ungeachtet eingebrachte Beschwerde war somit ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.

A) 2. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist.

Da im vorliegenden Fall die Beschwerde des Beschwerdeführers mangels enes tauglichen Anfechtungsgegenstandes zurückzuweisen war, konnte eine mündliche Verhandlung entfallen.

Zu B) Zulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig, weil es keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage gibt, ob dem Beschwerdeführer gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG Verfahrenskosten aufzuerlegen sind, wenn die Zurückweisung der Beschwerde erfolgt, weil der belangten Behörde ein Fehler unterlaufen ist, der dem Beschwerdeführer nicht ohne Weiteres auffallen musste. Der Verwaltungsgerichtshof hat auch noch nicht ausgesprochen, ob seine zur Kostenregelung des § 51 VwGG aF ergangene Rechtssprechung auf eine Konstellation wie die vorliegende übertragen werden kann.

Rechtssätze
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