JudikaturBvwgL530 2198125-3

L530 2198125-3 – Bundesverwaltungsgericht Entscheidung

Entscheidung
24. April 2024

Spruch

L530 2198125-3/23Z

GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 03.04.2024 MÜNDLICH VERKÜNDETEN BESCHLUSSES

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Florian Schiffkorn als Einzelrichter in der Beschwerdesache des XXXX alias XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Türkei, vertreten durch Mag. Manuel Dietrich, Rechtsanwalt in 6971 Hard, In der Wirke 3/13, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18. März 2023, Zl. 1142929210-230200420, den Beschluss gefasst:

A)

Der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid wird die aufschiebende Wirkung gemäß § 17 Abs. 1 BFA-VG nicht zuerkannt. B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

Gemäß § 29 Abs. 5 iVm § 31 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis bzw. der Beschluss in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses bzw. des Beschlusses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses bzw. des Beschlusses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.

Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 3. April 2024 verkündeten Beschlusses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Beschlusses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.

Rechtssätze
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