JudikaturBvwgW265 2287790-1

W265 2287790-1 – Bundesverwaltungsgericht Entscheidung

Entscheidung
23. April 2024

Spruch

W265 2287790-1/7E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Karin RETTENHABER-LAGLER als Vorsitzende und die Richterin Mag.a Karin GASTINGER, MAS sowie die fachkundige Laienrichterin Dr.in Christina MEIERSCHITZ als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX geb. XXXX gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien vom 19.01.2024, beschlossen:

A)

Die Beschwerde wird infolge Nichterfüllung des Mängelbehebungsauftrages zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

Begründung:

I. Verfahrensgang:

1. Die Beschwerdeführerin stellte am 14.09.2023 (einlangend) beim Sozialministeriumservice (in der Folge als belangte Behörde bezeichnet) einen Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29 b Straßenverkehrsordnung (StVO) (Parkausweis), der entsprechend dem von der belangten Behörde zur Verfügung gestellten und von der Beschwerdeführerin ausgefüllten Antragsformular auch als Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass gilt und legte einen ärztlichen Befund vor.

2. Zur Überprüfung des Antrages holte die belangte Behörde ein medizinisches Sachverständigengutachten eines Facharztes für Unfallchirurgie und eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 31.10.2023 aufgrund einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 24.10.2023 ein.

Der medizinische Sachverständige hielt aus seiner fachlichen Sicht fest, dass die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass aus medizinischer Sicht nicht vorlägen.

3. Mit Schreiben vom 06.11.2023 informierte die belangte Behörde die Beschwerdeführerin über das Ergebnis der Beweisaufnahme im Rahmen des Parteiengehörs und übermittelte das genannte medizinische Sachverständigengutachten.

4. Mit E-Mail vom 29.11.2023 brachte die Beschwerdeführerin über Geko – Richter der Neuen Zeit bzw. Verein Geko – Leben geht auch anders, eine Stellungnahme zum Parteiengehör ein.

5. Mit Schreiben vom 30.11.2023 ersuchte die belangte Behörde die Beschwerdeführerin mit um Vorlage aktueller Befunde hinsichtlich der Einwendungen zum Parteiengehör.

6. Mit E-Mail vom 09.01.2024 legte die Beschwerdeführerin über Geko – Richter der Neuen Zeit bzw. Verein Geko – Leben geht auch anders, weitere aktuelle Befunde vor.

7. Aufgrund der Einwendungen im Rahmen des Parteiengehörs ersuchte die belangte Behörde den bisher befassten Sachverständigen um eine ergänzende Stellungnahme, welche am 15.01.2024 bei der belangten Behörde einlangte.

8. Mit angefochtenem Bescheid vom 19.01.2024 wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung“ in den Behindertenpass ab. Die belangte Behörde legte dem Bescheid das eingeholte Sachverständigengutachten und die ergänzende Stellungnahme in Kopie bei.

9. Mit E-Mail vom 29.02.2024 erhob Geko – Richter der Neuen Zeit bzw. Verein Geko – Leben geht auch anders, fristgerecht eine Beschwerde.

10. Die belangte Behörde legte den Aktenvorgang dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 05.03.2024 vor, wo dieser am 06.03.2024 einlangte.

11. Mit Schreiben vom 12.03.2024 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerdeführerin darauf hin, dass ihre Beschwerde mangelhaft sei, weil die eigenhändige Unterschrift der Beschwerde fehle. Sollte eine andere Person beauftragt werden, die die Beschwerdeführerin im laufenden Verfahren vertrete, werde um Vorlage einer schriftlichen Vollmacht sowie um Bekanntgabe, ob Schriftstücke der bevollmächtigten Person zuzustellen seien, gebeten. Die Beschwerdeführerin wurde in diesem Schreiben darauf hingewiesen, dass ihre Beschwerde nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist gemäß § 9 VwGVG, § 13 Abs. 3 AVG iVm § 17 VwGVG zurückgewiesen wird, sowie dass eine E-Mail keine zulässige Form der elektronischen Einbringung von Schriftsätzen im Sinne der Verordnung des Bundeskanzlers über den elektronischen Verkehr zwischen Bundesverwaltungsgericht und Beteiligten darstellt.

Das Schriftstück vom 12.03.2024 wurde der Beschwerdeführerin am 22.03.2024 persönlich zugestellt.

Mit E-Mail vom 29.03.2024, eingelangt am 02.04.2024, übermittelte Geko – Richter der Neuen Zeit bzw. Verein Geko – Leben geht auch anders, die von der Beschwerdeführerin unterschriebene Beschwerde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Beweiswürdigung:

Der unter I. angeführte Verfahrensgang und der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt und dem vorgelegten Verfahrensakt der belangten Behörde.

Die Feststellungen zum Mängelbehebungsschreiben vom 12.03.2024 und zur diesbezüglichen Zustellung ergeben sich aus dem im Verwaltungsakt einliegenden unbedenklichen Zustellnachweis der Österreichischen Post AG.

Die Feststellungen zur nicht erfolgten Mängelbehebung sowie zur Einbringung der Stellungnahmen via E-Mail ergeben sich aus den im Akt aufliegenden E-Mails der Beschwerdeführerin durch Geko – Richter der Neuen Zeit bzw. Verein Geko – Leben geht auch anders. 3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Zu A)

1. Zur Entscheidung in der Sache:

Die Bescheidbeschwerde ist gemäß § 12 VwGVG schriftlich (in Form eines Schriftsatzes) bei der belangten Behörde einzubringen.

§ 9 VwGVG regelt die Inhaltserfordernisse der Beschwerde vor dem Verwaltungsgericht.

Gemäß § 9 (1) hat die Beschwerde zu enthalten:

1. die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides, der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder der angefochtenen Weisung,

2. die Bezeichnung der belangten Behörde,

3. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,

4. das Begehren und

5. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist.

Gemäß § 17 VwGVG iVm § 13 Abs. 3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen das Verwaltungsgericht nicht zur Zurückweisung. Das Verwaltungsgericht hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 13.11.2012, 2012/05/0184, 21.09.2010, 2010/11/0108) dient § 13 Abs. 3 AVG dem Schutz der Parteien vor Rechtsnachteilen, die ihnen aus Anbringen entstehen können, die aus Unkenntnis der Rechtslage oder infolge eines Versehens mangelhaft sind.

Im Verbesserungsauftrag ist konkret anzugeben, welche vom Gesetz geforderten Eigenschaften dem Anbringen fehlen (VwGH 14.10.2013, 2013/12/0079 mwN).

Die Beschwerdeführerin wurde gemäß § 9 VwGVG iVm § 13 Abs. 3 AVG mit Schreiben vom 12.03.2024 - unter Anführung der konkreten Mängel - aufgefordert, ihr Beschwerdevorbringen binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens zu verbessern. Auf die Rechtsfolgen unterlassener Verbesserung wurde die Beschwerdeführerin nachweislich hingewiesen, ebenso auf den Umstand, dass eine E-Mail keine zulässige Form der elektronischen Einbringung von Schriftsätzen im Sinne der Verordnung des Bundeskanzlers über den elektronischen Verkehr zwischen Bundesverwaltungsgericht und Beteiligten darstellt.

Das Schreiben vom 12.03.2024 wurde der Beschwerdeführerin nachweislich am 22.03.2024 persönlich zugestellt.

Mit E-Mail vom 29.03.2024, eingelangt am 02.04.2024, übermittelte Geko – Richter der Neuen Zeit bzw. Verein Geko – Leben geht auch anders, die von der Beschwerdeführerin unterschriebene Beschwerde.

Hinsichtlich der Einbringung mit E-Mail vom 29.03.2024, eingelangt am 02.04.2024, wird auf die Verordnung über den elektronischen Verkehr zwischen Bundesverwaltungsgericht und Beteiligten, BVwG-EVV, BGBl. II Nr. 515/2013 idF BGBl. II Nr. 222/2016 hingewiesen, wonach die Einbringung von Schriftsätzen via E-Mail keine zulässige Einbringungsform ist. Vor diesem Hintergrund wurde dem Mängelbehebungsauftrag nicht entsprochen und der Mangel einer nicht unterfertigten Beschwerde nicht behoben.

Auf die Rechtsfolgen unterlassener Verbesserung wurde die Beschwerdeführerin nachweislich hingewiesen.

Die Beschwerde waren daher spruchgemäß zurückzuweisen.

2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung

§ 24 Abs. 2 Z 1, 1. Fall VwGVG sieht vor, dass eine Verhandlung entfallen kann, wenn die Beschwerde zurückzuweisen ist.

Zu Spruchteil B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 13 Abs. 3 AVG wird verwiesen.

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