JudikaturBvwgW166 2280407-1

W166 2280407-1 – Bundesverwaltungsgericht Entscheidung

Entscheidung
23. April 2024

Spruch

W166 2280407-1/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Carmen LOIBNER-PERGER als Vorsitzende und die Richterin Mag. Ivona GRUBESIC sowie den fachkundigen Laienrichter Gerhard PALL als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 18.07.2023, betreffend die Aberkennung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass die Beschwerdeführerin mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung dieses Erkenntnisses folgt, nicht mehr zum Kreis der begünstigten Behinderten gehört.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

Die Beschwerdeführerin ist seit 01.06.2020 mit einem Grad der Behinderung von 50 v.H. dem Personenkreis der begünstigten Behinderten zugehörig.

Aufgrund der Möglichkeit einer Besserung von Leiden 1 Rezidivierend depressive Störung, Anpassungsstörung, Migräne wurde eine Nachuntersuchung für 10/2022 empfohlen.

Mit Schreiben vom 31.01.2023 wurde die Beschwerdeführerin seitens des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, (im Folgenden: belangte Behörde) aufgefordert aktuelle Befunde vorzulegen, um den Grad ihrer Behinderung von Amts wegen überprüfen zu können.

Die Beschwerdeführerin legte daraufhin drei Befunde vor.

Die Beschwerdeführerin wurde zu einem amtswegig angeordneten Untersuchungstermin geladen und sie hat dieser Einladung ohne triftigen Grund keine Folge geleistet.

Mit Schreiben vom 15.05.2023 wurde die Beschwerdeführerin letztmalig zu einer ärztlichen Untersuchung am 14.07.2023 geladen. Auf die Folgen des Nichterscheinens ohne triftigen Grund gem. § 14 Abs. 6 Behinderteneinstellungsgesetz wurde die Beschwerdeführerin hingewiesen.

Diese Ladung wurde der Beschwerdeführerin durch Hinterlegung gemäß § 17 Zustellgesetz mit Beginn der Abholfrist am 22.05.2023 zugestellt.

Am 13.06.2023 wurde dieses Schriftstück der belangten Behörde wegen Nichtbehebung retourniert. Die Beschwerdeführerin erschien in der Folge nicht zur persönlichen Untersuchung am 14.07.2023.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 18.07.2023 sprach die belangte Behörde aus, dass die Beschwerdeführerin mit Ablauf des Monats, der auf die Zustellung dieses Bescheides folgt, nicht mehr zum Kreis der begünstigten Behinderten gehöre. Als Rechtsgrundlage führte die Behörde die Bestimmung § 14 Abs. 6 Behinderteneinstellungsgesetz an und begründete näher, dass die Beschwerdeführerin einer schriftlichen Aufforderung zum Erscheinen zu einer zumutbaren ärztlichen Untersuchung ohne triftigen Grund nicht nachgekommen sei.

Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde. Darin führte die Beschwerdeführerin aus, dass sie keine Ladung für den 14.07. erhalten habe und sie ersuche um neuerliche Vorladung.

Die Beschwerde samt dem Verwaltungsakt wurde dem Bundesverwaltungsgericht am 27.10.2023 vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Beschwerdeführerin ist seit dem 01.06.2020 mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 50 v.H. dem Personenkreis der begünstigen Behinderten zugehörig.

Die Beschwerdeführerin wurde zu einem amtswegig angeordneten Untersuchungstermin geladen und sie hat dieser Einladung ohne triftigen Grund keine Folge geleistet.

Die belangte Behörde forderte die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 15.05.2023 letztmalig auf, sich zu einem neuerlichen Untersuchungstermin am 14.07.2023 einzufinden. In der Landung findet sich ein Hinweis auf die Bestimmung des § 14 Abs. 6 Behinderteneinstellungsgesetz, wonach das Verfahren einzustellen bzw. das Erlöschen der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten auszusprechen ist, wenn ein begünstigter Behinderter einer schriftlichen Aufforderung zum Erscheinen zu einer zumutbaren ärztlichen Untersuchung ohne triftigen Grund nicht entspricht.

Die Ladung für diesen Termin wurde der Beschwerdeführerin am 22.05.2023 mittels RSa-Brief durch Hinterlegung an jene Adresse, unter der die Beschwerdeführerin laut aktuellem Auszug aus dem Zentralem Melderegister seit 25.05.2020 aufrecht gemeldet ist, zugestellt.

Die Beschwerdeführerin hat diese Ladung nicht behoben und sie ist auch nicht zur Untersuchung am 14.07.2023 erschienen. Ein triftiger Grund, welcher die Beschwerdeführerin am Erscheinen zu diesem Untersuchungstermin hinderte, lag nicht vor.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellung betreffend die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigen Behinderten sowie den Gesamtgrad der Behinderung basiert auf dem unbedenklichen und unbestrittenen Akteninhalt.

Dass die Beschwerdeführerin bereits vor der letztmaligen Aufforderung, sich zu einem Untersuchungstermin einzufinden, zu einem Untersuchungstermin geladen wurde und diesen ebenfalls nicht wahrgenommen hat, ergibt sich aus dem Verwaltungsakt und dem im Verwaltungsakt einliegenden Schreiben vom 15.05.2023, mit welchem die Beschwerdeführerin letztmalig zu einer ärztlichen Untersuchung am 14.07.2023 geladen wurde. Dieses enthielt auch einen Hinweis auf die Rechtsfolgen gemäß § 14 Abs. 6 Behinderteneinstellungsgesetz.

Die ordnungsgemäße Zustellung des Schreibens der belangten Behörde vom 15.05.2023 an die Beschwerdeführerin ergibt sich aus dem im Akt befindlichen Zustellnachweis.

Dem durch das Bundesverwaltungsgericht erstellten Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom 19.04.2024 ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin an ihrer Hauptwohnsitzadresse seit 25.05.2020 aufrecht gemeldet ist. Aus der Ladung der belangten Behörde vom 15.05.2023 sowie dem RSa-Zustellnachweis, beides im Verwaltungsakt einliegend, geht die Adressierung an die Hauptwohnsitzadresse der Beschwerdeführerin hervor. In der Beschwerde wurde auch nicht bestritten, dass das Schreiben an die Wohnsitzadresse der Beschwerdeführerin versendet wurde, es wurde lediglich vorgebracht, die Ladung zur persönlichen Untersuchung am 14.07.2023 nicht erhalten zu haben.

Aus den dargelegten Gründen kann diesem Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht gefolgt werden und geht das diesbezügliche Vorbringen der Beschwerdeführerin ins Leere, da kein Mangel in der Zustellung des behördlichen Schriftstückes bestand.

Zur Feststellung, dass kein triftiger Grund für das Nichterscheinen zum Untersuchungstermin vorlag, ist auszuführen, dass es bei ordnungsgemäß erfolgter Zustellung nach dem Zustellgesetz, keinen triftigen Grund darstellt, wenn die Beschwerdeführerin in Folge der Nichtbehebung des Schriftstückes von dem Untersuchungstermin keine Kenntnis erlangte.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 14 Abs. 6 Behinderteneinstellungsgesetz ist das Verfahren einzustellen oder das Erlöschen der Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2 Abs. 1 und 3) auszusprechen, wenn ein begünstigter Behinderter oder ein Antragswerber ohne triftigen Grund einer schriftlichen Aufforderung zum Erscheinen zu einer zumutbaren ärztlichen Untersuchung nicht entspricht oder sich weigert, die zur Durchführung des Verfahrens unerlässlichen Angaben zu machen. Er ist nachweislich auf die Folgen seines Verhaltens hinzuweisen.

Aufgrund der empfohlenen Nachuntersuchung für 10/2022 war die Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens, basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin, für die Entscheidungsfindung erforderlich. Im Beschwerdeverfahren sind keine Gründe hervorgekommen bzw. von der Beschwerdeführerin vorgebracht worden, dass ihr die ärztliche Untersuchung nicht zumutbar wäre.

Das Schriftstück zur letztmaligen Ladung zur ärztlichen Untersuchung wurde nachweislich durch Hinterlegung ab 22.05.2023 zur Abholung bereitgehalten und gilt es damit gemäß § 17 Abs. 3 Zustellgesetz als zugestellt. Die Beschwerdeführerin wurde damit auch nachweislich über die Folgen im Fall einer Nichterscheinung zum Untersuchungstermin in Kenntnis gesetzt, da diese Belehrung ebenfalls Inhalt des nicht behobenen Schreibens war.

Da die Beschwerdeführerin somit - nachdem sie bereits zuvor einer Ladung zu einem Untersuchungstermin ohne triftigen Grund nicht nachgekommen ist - auch der letztmaligen schriftlichen Aufforderung der belangten Behörde, zu einer ihr zumutbaren ärztlichen Untersuchung zu erscheinen ohne triftigen Grund nicht nachgekommen ist, sprach die belangte Behörde zurecht das Erlöschen der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten aus.

Die Beschwerde war damit als unbegründet abzuweisen.

Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder

2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

3. wenn die Rechtssache durch einen Rechtspfleger erledigt wird.

Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Die mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG unterbleiben, weil der Sachverhalt aus dem Verwaltungsakt in Verbindung mit der Ladung samt Hinweis auf die Rechtsfolgen hinreichend geklärt ist. Im gegenständlichen Beschwerdeverfahren waren daher keine strittigen Tatsachen- oder Rechtsfragen zu beurteilen. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.

Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

Rechtssätze
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