JudikaturBvwgW141 2285896-1

W141 2285896-1 – Bundesverwaltungsgericht Entscheidung

Entscheidung
23. April 2024

Spruch

W141 2285896-1/14E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard HÖLLERER als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Rebecca FIGL-GATTINGER und Josef HERMANN als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX , geboren am XXXX , VN XXXX , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice (AMS) Hollabrunn vom 03.03.2023, in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 26.01.2024, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 18.03.2024 zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 24 Abs. 1 iVm §§ 7 Abs. 1 Z. 1 und Abs. 2 sowie 9 Abs. 1 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG), BGBl. 609/1977, in der geltenden Fassung, als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 03.03.2023 wurde gemäß § 24 Abs. 1 iVm §§ 7 Abs. 1 Z. 1 und Abs. 2 sowie 9 Abs. 1 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG), BGBl. 609/1977, in der geltenden Fassung ausgesprochen, dass das Arbeitslosengeld der Beschwerdeführerin mangels Arbeitswilligkeit ab 16.01.2023 eingestellt wird.

Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin sich auf eine von der belangten Behörde zugewiesene, zumutbare, kollektivvertraglich entlohnte Beschäftigung bei einer Vorauswahl, mit Arbeitsort Hollabrunn, welche mit 16.01.2023 begonnen hätte, nicht beworben habe.

Da binnen kurzer Zeit die wiederholte Erfüllung des Tatbestandes „des § 9 AlVG“ verwirklicht worden sei und dies bereits zwei Mal, am 20.06.2022 und am 12.09.2022, zu einem Ausschluss der Leistung gemäß § 10 AlVG geführt habe, sei davon auszugehen, dass ein dauerhafter Mangel an Arbeitswilligkeit vorliege.

Der Bescheid weist eine elektronische Signatur der belangten Behörde auf.

2. Gegen diesen Bescheid richtete sich die, am 15.03.2023 bei der belangten Behörde eingelangte, Beschwerde der Beschwerdeführerin.

Darin führte sie aus, dass die nunmehr dritte Sperre ihres Bezuges rechtswidrig erfolgt sei, da keine Niederschrift errichtet worden sei. Am 13.02.2023 habe sie jedoch einen Termin bei Herrn XXXX gehabt. Dieser habe dann eine Niederschrift aufgesetzt, welche das Gegenteilige von dem, was sie ihm zuvor per Mail in einer Stellungnahme gesendet habe, beinhaltet habe. Sie selbst habe die Niederschrift daher nicht unterschrieben. Es bestehe der Verdacht auf ein Urkundendelikt.

Zudem sei sie vom Verlust ihrer Krankenversicherung nicht in Kenntnis gesetzt worden. Durch die mehrfach nicht rechtskonformen Vorgänge bei der belangten Behörde – so würden FFP2-Masken „in den Bereich verordnete Selbstgefährdung, Nötigung“ fallen – sei sie finanziell und gesundheitlich geschädigt worden. Weiters sei der Bescheid vom 03.03.2023 nachträglich unterschrieben worden. Das Original des Bescheids weise keine solche Unterschrift auf und sie wisse nicht, wer diesen unterschrieben habe.

3. Mit Bescheid vom 30.03.2023 wurde gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen den Bescheid vom 03.03.2023 ausgeschlossen.

4. Mit Bescheid vom 16.05.2023 wurde das Verfahren betreffend die Beschwerde der Beschwerdeführerin vom 15.03.2023 gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 03.03.2023 ausgesetzt.

5. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 26.01.2024 wurde unter Spruchpunkt I. das mit Bescheid vom 16.05.2023 ausgesetzte Verfahren betreffend die Beschwerde der Beschwerdeführerin vom 15.03.2023 gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 03.03.2023 wiederaufgenommen und unter Spruchpunkt II. die Beschwerde vom 15.03.2023 gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 03.03.2023 im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013, in der geltenden Fassung, in Verbindung mit § 56 Abs. 2 AlVG abgewiesen.

Begründend führte die belangte Behörde aus, dass die Beschwerdeführerin bereits zweimal den Tatbestand der Vereitelung verwirklicht habe. Indem sich die Beschwerdeführerin nicht auf die zugewiesene, zumutbare Beschäftigung als Wäschereiarbeiterin beim Dienstgeber XXXX im Rahmen einer Vorauswahl der belangten Behörde beworben habe, habe sie neuerlich den Tatbestand der Vereitelung verwirklicht. Aufgrund des Verhaltens der Beschwerdeführerin, der bereits mehrfach verhängten Ausschlussfristen gemäß § 10 AlVG und der gegenständlichen Arbeitsunwilligkeit sei auf eine generelle Ablehnung der Annahme von Beschäftigungen und damit auf einen dauerhaften Mangel an Arbeitswilligkeit zu schließen.

6. Mit Eingabe vom 29.01.2024 beantragte die Beschwerdeführerin, ihre Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorzulegen.

Ergänzend führte sie aus, dass die Niederschrift von ihr nicht unterschrieben worden sei. Es sei ersichtlich, dass sie Bedenken bezüglich ihrer Gesundheit aufgrund der zum Einsatz kommenden Chemikalien in der Wäscherei gehabt habe. Neben umfangreicher Kritik an der Verfahrensführung der belangten Behörde wies sie weiters darauf hin, dass die erste verhängte Bezugssperre aufgrund gesundheitlicher Bedenken aufgrund des Erfordernisses des Tragens einer Maske erfolgt sei, die zweite verhängte Bezugssperre aufgrund ihrer Ansicht nach zu geringen Lohns sowie die nunmehr dritte Bezugssperre aufgrund gesundheitlicher Bedenken im Hinblick auf zum Einsatz gelangende Chemikalien.

7. Am 05.02.2024 langte der Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht ein.

8. Mit Eingabe, hiergerichtlich eingelangt am 15.03.2024 gab die Beschwerdeführerin – soweit für das vorliegende Verfahren relevant – bekannt, an der für den 18.03.2024 anberaumten öffentlichen mündlichen Verhandlung krankheitsbedingt nicht teilnehmen zu können.

9. Am 18.03.2024 fand eine öffentlich mündliche Verhandlung statt, welche hier zusammenfassend wiedergegeben wird. Bei dieser Verhandlung waren der Richtersenat mit Vorsitzendem Richter Mag. Gerhard HÖLLERER (VR) und die Beisitzer fachkundiger Laienrichter Josef HERMANN (LR1) und fachkundige Laienrichterin Rebecca FIGL-GATTINGER (LR2), sowie die Schriftführerin AAs. Neslihan KAYA anwesend. Weiters nahmen eine Vertreterin der belangten Behörde, Mag. XXXX (BehV), sowie die Zeugen Mag. XXXX (Z1), XXXX (Z2) und XXXX (Z3) an der Verhandlung teil. Die Beschwerdeführerin XXXX (BF) ist entschuldigt nicht erschienen.

Der Vorsitzende Richter prüfte, nach Aufruf der Sache, die Identität und Stellung der Anwesenden sowie etwaige Vertretungsbefugnisse.

Vorstellung des Schriftführers, der fachkundigen Laienrichter und des Richters (VR). Die Verhandlung war öffentlich gemäß § 25 VwGVG.

VR legte den Gegenstand der Verhandlung, wie oben eingetragen dar und fasste den bisherigen Gang des Verfahrens im Wesentlichen zusammen.

Der VR befragte die Partei, ob sie auf die Verlesung des Akteninhaltes verzichtet, woraufhin die Partei auf die Verlesung des Akteninhaltes verzichtetet.

Die Partei erhielt die Möglichkeit, zum Gegenstand des Verfahrens und dem bisherigen Verfahrensgang ergänzend Stellung zu nehmen. BFV gab keine ergänzende Stellungnahme ab.

Der VR fragte, ob noch Unterlagen dem Akt hinzugefügt werden sollen. Es werden keine weiteren Unterlagen vorgelegt.

Aus der Befragung der Zeugen geht im Wesentlichen folgendes hervor:

Es wird ein Schreiben der BF verlesen, wo sämtliche Personen erwähnt werden, welche ihr teilweise Schaden zugefügt hätten. Weiters wird von der BF eine Niederschrift vom 13.07.2022 vorgelegt, wo verglichen werden soll, ob bei diesen beiden Niederschriften die Z3 mitunterschrieben hat.

Die Z3 habe dies gemacht, was auch unzweifelhaft aufgrund der Unterschriften mit ihr gemeinsam festgestellt worden sei. Die rechte Unterschrift auf Seite 2 unter „sonstige Anwesende“ sei die Z3 gewesen. Die andere Unterschrift sei der Z2 gewesen.

Der Z2 habe die Z3 nicht per Mail in sein Büro gebeten, sondern er habe seine Kollegin angerufen.

Der Z1 seien die Vorwürfe der BF bekannt. Sie habe die Beschwerdevorentscheidung auf Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit überprüft und am 26.01.2024 in den EDV-Datensatz geschaut. Ansonsten sie sie in diesem Fall nie involviert gewesen und habe die BVE dann auch guten Gewissens und ohne Vorbehalte unterschrieben. Am 29.01.2024 habe die BF sie telefonisch kontaktiert bezüglich eines Vorlageantrags und gefragt, wie lange es dauern werde, bis eine Vorlage an das Gericht erfolge. Gleichzeitig habe sie Vorwürfe gegen Herrn Mag. XXXX vorgebracht, dass sich dieser durch seine politische Funktion immun gestellt habe, damit die BF ihn nicht anzeigen könne. Zudem habe die BF der belangten Behörde vorgeworfen, neue Durchwahlen zu haben, da dies ein „Verwirrspiel“ sei. Sie habe weiters gefragt, weshalb Frau Dr. XXXX nicht mehr im Amt sei.

Der Z2 wisse vom Vermittlungsvorschlag vom 09.01.2023. Dieser sei der BF persönlich übergeben und besprochen worden. Darin sei ein Vorauswahlverfahren mit dem AMS Hollabrunn vorgesehen gewesen, wo auch angeführt sei, wo sich die BF bewerben müsse. Es habe sich um eine Stelle als Mitarbeiterin in einer Wäscherei gehandelt. Am 16.01.2023 habe er dann eine E-Mail bekommen, dass sich die BF nicht auf die Stelle bewerben werde, wobei sie gesundheitliche Gründe angegeben, aber keine Diagnosen genannt habe, weshalb sie die Tätigkeit nicht ausüben dürfe. Am 13.02.2023 sei dann im Zuge einer persönlichen Vorsprache die Niederschrift aufgenommen worden, welche im Akt aufliegend und von der BF unterfertigt worden sei. Deshalb habe er telefonisch die Z3 kontaktiert. Sie sei ins Büro gekommen, er habe ihr den Sachverhalt erklärt und habe mit ihrer Unterschrift bestätigt, dass die Niederschrift aufgenommen worden sei. Die BF habe angegeben, dem AMS keine Befunde vorzulegen. Da innerhalb der offenen Frist auch keine vorgelegt worden seien, sei am 03.03.2023 der gegenständliche Bescheid ergangen.

10. Mit Schreiben vom 03.04.2024 wurde das Verhandlungsprotokoll der Beschwerdeführerin zur Kenntnisnahme und zur Möglichkeit einer Stellungnahme binnen einer Woche übermittelt.

Weder von Seiten der Beschwerdeführerin noch von der belangten Behörde ist eine Stellungnahme eingelangt.

11. Mit Eingabe vom 16.04.2024 äußerte sich die Beschwerdeführerin, soweit verfahrensgegenständlich, zusammengefasst dahingehend, dass sich die Z1 in höherer Position befinde und nicht an das Schreiben zur Entbindung von der Verschwiegenheitspflicht gedacht habe. Dies zeige ihr ein gewisses Bild, weshalb sie die Aussagen nicht weiter bewerten werde.

Es sei ihr nicht ersichtlich, weshalb die Computer der Z2 und Z3 nicht überprüft werden würden, wenn doch ihrer Ansicht nach nicht mittels Telefon angerufen worden sei. Da sie Probleme mit dem Rücken gehabt habe, sei sie bei jedem Termin mit Z2 bei der Türe stehen geblieben. Hätte sie das Telefonat gehört, wäre sie ein paar Schritte von dieser weggegangen. Es sei auch nicht ersichtlich, weshalb XXXX anstatt Z3 zu fragen sich bei Z2 erkundigt habe.

Die Stelle als Wäschereimitarbeiterin sei eine Fehlzuweisung, da sie bei „AK Hollabrunn“ als Reinigungskraft geführt werde. Sie verstehe nicht, weshalb ihr angesichts ihrer höheren Schulbildung und Ausbildung gering entlohnte Beschäftigungsangebote übermittelt werden würden.

Es stimme nicht, dass keine Bewerbung erfolgt sei. Der Z2 habe selbst angegeben, dass das Auswahlverfahren das AMS Hollabrunn gehabt habe. Somit habe sie den Namen der Wäscherei nicht gekannt.

Die Z2 habe fälschlich geschrieben, sie hätte keine gesundheitlichen Einwände gehabt. Dies sei der Punkt, weshalb sie die Niederschrift nicht unterschrieben habe, wie in ihrer zuvor geschriebenen Stellungnahme ausgeführt. Sie habe auch Einwendungen betreffend die Entlohnung gehabt.

Der Z2 habe auch nicht angekreuzt, dass ihr die Niederschrift ausgehändigt worden sei. Sie sei im Besitz dieser.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (entscheidungswesentlicher Sachverhalt):

Die belangte Behörde und das BVwG haben die notwendigen Ermittlungen des maßgeblichen Sachverhaltes ausreichend durchgeführt. Auf dieser Grundlage und nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung werden folgende Feststellungen getroffen und der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt.

Die Beschwerdeführerin war zuletzt vom 02.01.2013 bis 31.03.2022 als Reinigungskraft beim Dienstgeber Liegenschaftsverwaltungs- und DienstleistungsgesmbH beschäftigt. Vom 01.04.2022 bis 07.04.2022 bezog sie eine Urlaubsersatzleistung. Seit 08.04.2022 bezog die Beschwerdeführerin Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung basierend auf einer Bemessungsgrundlage von € 1.916,32 [Anm.: davon 75%: € 1.437,24], unterbrochen durch zwei Sanktionen nach § 10 AlVG.

Mit Unterfertigung ihres Antrags auf Arbeitslosengeld hat die Beschwerdeführerin unter anderem zur Kenntnis genommen, dass bei Nichtannahme einer vermittelten Beschäftigung durch die belangte Behörde das Arbeitslosengeld bzw. die Notstandshilfe entzogen wird.

In der von der belangten Behörde mit der Beschwerdeführerin abgeschlossenen Betreuungsvereinbarung vom 25.08.2022 sowie in der Betreuungsvereinbarung vom 02.09.2022 wurde jeweils festgehalten:

„Diese Vereinbarung wurde nicht einvernehmlich erstellt, weil Sie nur in Hollabrunn arbeiten möchten.“

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 26.07.2022, in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 07.09.2022, GZ: XXXX , wurde ausgesprochen, dass die Beschwerdeführerin den Anspruch auf Arbeitslosengeld für den Zeitraum 20.06.2022 bis 31.07.2022 verloren hat. Ihre dagegen erhobene Beschwerde wurde mit nunmehr rechtskräftigem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 15.02.2023, W121 2260098-1/11E, abgewiesen. Die Sanktion gemäß § 10 AlVG wurde verhängt, da die Beschwerdeführerin sich nicht auf eine ihr zugewiesene, zumutbare Beschäftigung als Zimmermädchen mit Dienstort in Wien beworben hatte, da sie ausschließlich in Hollabrunn arbeiten wollte und das Tragen einer Maske in öffentlichen Verkehrsmitteln für unzumutbar hielt, obwohl ihr der Arbeitsweg zumutbar war und hinsichtlich des Tragens einer Maske keine gesundheitlichen Einschränkungen oder konkrete gesundheitliche Beschwerden vorlagen und hat somit das Zustandekommen einer zugewiesenen, zumutbaren Beschäftigungsmöglichkeit vereitelt.

Weiters wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 21.09.2022, in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 02.03.2023, GZ: XXXX , ausgesprochen, dass die Beschwerdeführerin den Anspruch auf Arbeitslosengeld für den Zeitraum 12.09.2022 bis 06.11.2022 verloren hat. Ihre dagegen erhobene Beschwerde wurde mit nunmehr rechtskräftigem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 12.01.2024, W260 2268639-1/21E, abgewiesen. Die Sanktion gemäß § 10 AlVG wurde verhängt, da die Beschwerdeführerin sich nicht auf eine ihr zugewiesene, zumutbare Beschäftigung als Reinigungskraft beworben hatte, da sie das angebotene Entgelt, von welchem sie jedoch Fahrtspesen abzog, für zu gering hielt, obwohl das angebotene Beschäftigungsverhältnis kollektivvertraglich entlohnt war und hat somit das Zustandekommen einer zugewiesenen, zumutbaren Beschäftigungsmöglichkeit vereitelt.

Mit Bescheid vom 21.09.2022 wurde die Beschwerdeführerin darüber informiert, dass bei einer allfälligen dritten Weigerung bzw. Nichtannahme oder Vereitelung eines zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses innerhalb eines Jahres eine Einstellung ihres Leistungsbezuges mangels Arbeitswilligkeit erfolgt.

Am 09.01.2023, somit mehr als 120 Tage nach Zuerkennung des Arbeitslosengeldes am 08.04.2022, wurde der Beschwerdeführerin ein Stellenangebot als Wäschereiarbeiterin für einen Dienstgeber im Bezirk Hollabrunn übermittelt. Laut Vermittlungsvorschlag umfasste das Beschäftigungsverhältnis nachstehende Aufgaben:

Vorbereiten schmutziger Wäsche zum Waschen

Vorbereiten sauberer Wäsche zum Maschinenbügeln

Falten von Frotteeware, etc.

Bedienen von industriellen Trocknern und anderen Wäschereianlagen

Maschinenbügeln von Flachwäsche (Tisch- und Bettwäsche)

(alle Tätigkeiten nach Einschulung)

Laut Stellenangebot waren folgende Anforderungen zu erfüllen:

gutes Deutsch in Wort und Schrift

selbstständiges und genaues Arbeiten

hohe Verlässlichkeit und Teamfähigkeit

Am 16.01.2023 übermittelte die Beschwerdeführerin eine Nachricht mit nachstehendem Inhalt per E-Mail an die belangte Behörde:

„[…] Nach reiflicher Überlegung habe ich dem AMS Hollabrunn keine Bewerbung für dieses Unternehmen übermittelt. Mehrere Gründe habe ich dafür:

a) Gesundheitliche Gründe, wie zb. Chemikalien

b) Ev. Bewerbung incl. Deren Unterlagen werde ich nicht an das AMS weitergeben siehe Betreuungsplan.

c) Es ist für mich irritierend, da im Stellenangebot das eigentliche Unternehmen nicht selbst aufscheint. Weshalb wird ein „Geheimnis“ daraus gemacht?

d) Keine Kenntnisse als Wäschereiarbeiterin

e) Stundenlohn zu gering […]“

Das Entgelt für die angebotene Stelle betrug € 9,60 pro Stunde. Das Beschäftigungsverhältnis war somit kollektivvertraglich entlohnt. Es kann nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin an gesundheitlichen Beschwerden litt, die ihr die Ausübung dieser Tätigkeit erheblich erschwert hätten. Zudem kann nicht festgestellt werden, dass die Tätigkeit die Gesundheit der Beschwerdeführerin nachteilig beeinflusst hätte. Die Annahme dieses Beschäftigungsverhältnisses hätte eine künftige Beschäftigung im bisherigen Beruf der Beschwerdeführerin außerdem nicht wesentlich erschwert. Das Stellenangebot war der Beschwerdeführerin somit in jeglicher Hinsicht zumutbar.

Dennoch hat sich die Beschwerdeführerin auf das verfahrensgegenständliche Stellenangebot nicht beworben, da ihr die Beschäftigung zu gering entlohnt war. Weiters gab sie gesundheitliche Bedenken an, wobei ihr die konkreten Umstände des angebotenen Beschäftigungsverhältnisses nicht bekannt waren. Diese gab sie deshalb an, da sie das Stellenangebot nicht annehmen wollte.

Indem sie sich auf die ihr die ihr zugewiesene Stelle nicht beworben hat, hielt sie es zumindest ernstlich für möglich und fand sich damit ab, dass aufgrund der unterlassenen Bewerbung ein Beschäftigungsverhältnis als Wäschereiarbeiterin nicht zustande kommt.

Da sie sich auf das zugewiesene Stellenangebot nicht beworben hat, kam ein Beschäftigungsverhältnis auch tatsächlich nicht zustande.

Die Beschwerdeführerin hat auch kein Interesse daran, andere zumutbare Beschäftigungsangebote anzunehmen oder an der Arbeitsvermittlung mitzuwirken. Sie ist nicht arbeitswillig.

Die Beschwerdeführerin hat zwischenzeitlich keine die Arbeitslosigkeit ausschließende Tätigkeit aufgenommen.

2. Beweiswürdigung:

Der unter I. angeführte Verfahrensgang und der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt und dem vorgelegten Verfahrensakt der belangten Behörde sowie der durchgeführten mündlichen Verhandlung des Bundesverwaltungsgerichtes.

Die Feststellungen zur Antragstellung, zu den Betreuungsvereinbarungen sowie zu den rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren gründen sich auf die hiergerichtlich geführten Verfahren zu W121 2260098-1 und W260 2268639-1. Insbesondere ergibt sich aus dem Bescheid vom 21.09.2022 dass die Beschwerdeführerin hinreichend darüber informiert wurde, dass bei einer allfälligen dritten festgestellten Weigerung bzw. Nichtannahme oder Vereitelung eines zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses innerhalb eines Jahres eine Einstellung ihres Leistungsbezuges mangels Arbeitswilligkeit droht.

Unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin den verfahrensgegenständlichen Vermittlungsvorschlag am 09.01.2023 von der belangten Behörde übermittelt bekommen hat, zumal sie ja im Laufe des Verfahrens mehrmals darauf Bezug genommen und mit Mitteilung vom 16.01.2023 bekanntgegeben hat, sich nicht auf die darin beschriebene Stelle bewerben zu wollen.

Die für das Stellenangebot erforderlichen Kenntnisse ergeben sich aus dem Stellenangebot. Neben der deutschen Sprache, welche die Muttersprache der Beschwerdeführerin ist, waren gemäß Stellenausschreibung keine besonderen Fähigkeiten erforderlich und wäre hiervon aufgrund der Art der zu verrichtenden Tätigkeiten auch nicht auszugehen. Zudem wurde ja auch im Stellenangebot angegeben, dass für alle Tätigkeiten eine entsprechende Einschulung stattfindet. Es war somit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin für das verfahrensgegenständliche Stellenangebot geeignet war.

Woraus sich in Bezug auf das konkrete Stellenangebot eine besondere gesundheitliche Gefährdung ergeben soll, konnte die Beschwerdeführerin nicht darlegen und hätte sie dies in Ermangelung der Kenntnis der konkret zu erwartenden Arbeitsbedingungen ja auch gar nicht wissen können. Aufgrund der allgemein gehaltenen Hinweise der Beschwerdeführerin auf eine mögliche Gefährdung durch Chemikalien konnte sie eine konkrete gesundheitliche Gefährdung jedenfalls nicht begründen, da davon auszugehen ist, dass etwaigen Risiken, welche etwa von gefährlichen Arbeitsstoffen ausgehen, mit den Instrumentarien des Arbeitnehmerschutzes, beispielsweise durch das Tragen entsprechender Schutzkleidung, hinreichend begegnet werden kann. Zudem konnte sie auch keine gesundheitlichen Gründe, welche in ihrer Person gelegen sind und die Annahme des Dienstverhältnisses unzumutbar erscheinen lassen würden, benennen oder gar bescheinigen, obwohl ihr dazu im Laufe des Verfahrens hinreichend Gelegenheit geboten wurde. Auch aus ihrer Eingabe vom 16.04.2024, in welcher sie in einem anderen Zusammenhang ihre medizinischen Diagnosen, darunter etwa orthopädische Beschwerden und Schlafapnoe, genannt hat, ergeben sich dahingehend keine konkreten Anhaltspunkte und wurden solche von ihr auch nicht substantiiert angegeben. Somit war mangels Bewerbungsgespräches, bei dem dies geklärt werden hätte können, davon auszugehen, dass keine konkreten gesundheitlichen Gründe vorliegen, die das Beschäftigungsverhältnis unzumutbar erscheinen lassen.

Auch Hinweise darauf, dass die Stelle unterkollektivvertraglich entlohnt war (dazu Näheres unter II.3.), vermochte die Beschwerdeführerin mit ihrem pauschalen Hinweis darauf, dass die Stelle zu niedrig entlohnt sei, nicht aufzuzeigen. Es war daher davon auszugehen, dass ihr die Entlohnung lediglich in Relation zu ihren Wunschvorstellungen zu gering erschien.

Die Beschwerdeführerin war zuletzt viele Jahre als Reinigungskraft tätig. Davon, dass eine Beschäftigung als Wäschereiarbeiterin einer zukünftigen Beschäftigung als Reinigungskraft entgegensteht, ist im Allgemeinen nicht auszugehen. Konkrete Gründe, weshalb dies im vorliegenden Fall anders sein könnte, brachte die Beschwerdeführerin nicht vor. Da sie zuletzt als Reinigungskraft tätig war, vermag auch der Verweis auf ihren Bildungsweg sowie auf die von ihr abgeschlossene Ausbildung daran nichts zu ändern, da es hierauf im vorliegenden Fall nicht ankommt.

Dass sich die Beschwerdeführerin nicht beworben hat, ergibt sich insbesondere aus Ihrer Nachricht vom 16.01.2023, mit welcher sie ihre Gründe dafür darlegt. Soweit sie ausführt, dass ihr die Stelle zu niedrig entlohnt war, erscheint dies durchwegs glaubwürdig, da es sich bei den angebotenen € 9,60 um das kollektivvertragliche Mindestentgelt handelt. Dass sie lieber einer besser bezahlten Beschäftigung nachgehen würde, ist daher zwar menschlich durchaus nachvollziehbar, jedoch unter rechtlichen Gesichtspunkten, wie unter II.3. dargelegt werden wird, unerheblich. Hingegen geht der erkennende Senat davon aus, dass maßgebliche gesundheitliche Bedenken bei ihr nicht bestanden haben und sie diese Gründe vorgeschoben hat, um sich nicht auf das Stellenangebot zu bewerben. Hätte sie nämlich tatsächliche Bedenken gehabt, hätte sie sich zunächst entweder bei der belangten Behörde oder im Zuge eines Vorstellungsgesprächs nach den konkreten Arbeitsbedingungen erkundigt. Da sie aber gleich lediglich pauschal gehaltene Bedenken im Hinblick auf allenfalls mögliche Gefährdungen vorgebracht und sich in weiterer Folge auch nicht beworben hat, geht der erkennende Senat davon aus, dass die Beschwerdeführerin schlicht kein Interesse an der angebotenen Beschäftigung hatte.

Dazu passt im Übrigen auch der Umstand, dass die Beschwerdeführerin die Niederschrift am 13.02.2023 nicht unterschreiben wollte, da sie offenbar die genannten gesundheitlichen Bedenken, wie sie dies ja auch in ihrer Stellungnahme vom 16.04.2024 angegeben hat, festgehalten wissen wollte. Soweit sie sohin der Ansicht ist, dass die Niederschrift ihre Angaben nicht korrekt wiedergibt, steht es ihr natürlich frei, ihre Unterschrift zu verweigern, wenn sie die Niederschrift für inhaltlich falsch hält. Niederschriften sind nämlich öffentliche Urkunden, die über ihren Inhalt vollen Beweis machen, wenngleich der Beweis der Unrichtigkeit des bezeugten Vorganges oder der bezeugten Tatsache oder der unrichtigen Beurkundung zulässig ist und ebenso der Beweis der Unvollständigkeit (vgl. VwGH 16.12.1997, 97/95/0260). Indem sie ihre Unterschrift verweigert hat, konnte sie demnach verhindern, dass die Niederschrift den vollen Beweis über die darin bezeugten Tatsachen liefert. Wenngleich daher die Zeugen XXXX und XXXX die Geschehnisse am 13.02.2023 glaubhaft und lebensnahe schildern konnten und der erkennende Senat daher davon ausgeht, dass sich ihre Unterschriften auf der Niederschrift befinden, ist es im Ergebnis ohnedies nicht von Belang, wer die Niederschrift unterschrieben hat. Der erkennende Senat geht nämlich, wie dargelegt, ohnehin davon aus, dass die Beschwerdeführerin am 13.02.2023 auch auf ihre gesundheitlichen Bedenken verwiesen hat.

Dass ein Beschäftigungsverhältnis nicht zustande kommen kann, wenn man sich auf dieses nicht einmal bewirbt, liegt auf der Hand und musste dieser Umstand auch der Beschwerdeführerin bewusst sein. Da die Beschwerdeführerin lediglich pauschale Bedenken geäußert und sich nicht über die konkreten Arbeitsbedingungen informiert hat, geht der erkennende Senat davon aus, dass sie das Beschäftigungsverhältnis auch unabhängig davon gar nicht annehmen wollte. Daraus folgt, dass sie das Zustandekommen dieses Beschäftigungsverhältnisses mit ihrem Verhalten tatsächlich vereitelt hat.

Dass die Beschwerdeführerin nicht arbeitswillig ist, ergibt sich bereits daraus, dass sie innerhalb eines Jahres drei zugewiesene, zumutbare Beschäftigungsverhältnisse vereitelt hat.

Überdies ergibt sich aus dem gesamten Verhalten der Beschwerdeführerin, welches aufgrund des vorliegenden Verfahrensaktes sowie im Rahmen der anderen vor dem Bundesverwaltungsgericht geführten Verfahren hinreichend dokumentiert ist, dass die Beschwerdeführerin gar nicht gewillt ist, ein Beschäftigungsverhältnis einzugehen. So gibt sie etwa in diesem Verfahren gesundheitliche Bedenken an, die ihr die Annahme des Beschäftigungsverhältnisses unzumutbar machen würden, während sie im Verfahren zu W121 2260098-1 das Tragen einer Schutzmaske, was ja gerade dem Schutz ihrer Gesundheit dient, abgelehnt hat. Zudem gab sie wiederholt an, nur in Hollabrunn arbeiten zu wollen, während sie das verfahrensgegenständliche Beschäftigungsverhältnis bei einem Dienstgeber im Bezirk Hollabrunn wiederum aus anderen Gründen abgelehnt hat. Dieses Verhalten lässt nur den Schluss zu, dass die Stelle, die den Vorstellungen und Qualifikationen der Beschwerdeführerin entspricht, gar nicht existiert. Auch aus ihrem restlichen Verhalten ergibt sich hinlänglich, dass die Aufnahme einer Beschäftigung von ihr gar nicht gewollt ist. Anstatt sich auf die Arbeitssuche zu konzentrieren, bringt sie bei der belangten Behörde als Reaktion auf diverse Versuche der Arbeitsvermittlung umfangreiche Eingaben ein, mit welchen sie wahllos Kritik an der Arbeitsweise der belangten Behörde sowie den unterschiedlichsten Personen übt. Hieraus ergibt sich zweifelsohne eine verfestigte Abwehrhaltung gegenüber der belangten Behörde und deren Versuche, die Beschwerdeführerin in den Arbeitsmarkt zu integrieren. Der erkennende Senat geht daher auch aus diesem Grund von einer generellen Arbeitsunwilligkeit der Beschwerdeführerin aus.

Laut dem Auszug aus dem Dachverband der Österreichischen Sozialversicherungsträger mit Stichtag 20.02.2024 stand die Beschwerdeführerin bis 15.01.2023 im Bezug von Arbeitslosengeld. Die Wiederaufnahme eines arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses oder einer selbständigen Tätigkeit in zeitlicher Nähe zum verfahrensgegenständlichen Zeitraum geht aus dem eingeholten Versicherungsdatenauszug nicht hervor.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das AMS.

§ 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

Gemäß § 7 BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen.

In der gegenständlichen Rechtssache obliegt somit die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Senat.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg. cit.).

Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren, angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen."

Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:

„§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist“.

Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG fest.

Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden.

Zu A):

1. Entscheidung in der Sache:

Die Beschwerdeführerin bekämpft im Bescheid die Einstellung des Arbeitslosengeldes ab dem 16.01.2023.

Gemäß § 7 Abs. 1 AlVG hat Anspruch auf Arbeitslosengeld, wer

1. der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht,

2. die Anwartschaft erfüllt und

3. die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat.

Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist (§ 9 Abs. 1 AlVG).

Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere, wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar (§ 9 Abs. 2 AlVG).

In den ersten 100 Tagen des Bezuges von Arbeitslosengeld auf Grund einer neu erworbenen Anwartschaft ist eine Vermittlung in eine nicht dem bisherigen Tätigkeitsbereich entsprechende Tätigkeit nicht zumutbar, wenn dadurch eine künftige Beschäftigung im bisherigen Beruf wesentlich erschwert wird. In den ersten 120 Tagen des Bezuges von Arbeitslosengeld auf Grund einer neu erworbenen Anwartschaft ist eine Beschäftigung in einem anderen Beruf oder eine Teilzeitbeschäftigung nur zumutbar, wenn das sozialversicherungspflichtige Entgelt mindestens 80 vH des der letzten Bemessungsgrundlage für das Arbeitslosengeld entsprechenden Entgelts beträgt. In der restlichen Zeit des Bezuges von Arbeitslosengeld ist eine Beschäftigung in einem anderen Beruf oder eine Teilzeitbeschäftigung nur zumutbar, wenn das sozialversicherungspflichtige Entgelt mindestens 75 vH des der letzten Bemessungsgrundlage für das Arbeitslosengeld entsprechenden Entgelts beträgt. Entfällt im maßgeblichen Bemessungszeitraum mindestens die Hälfte der Beschäftigungszeiten auf Teilzeitbeschäftigungen mit weniger als 75 vH der Normalarbeitszeit, so ist während des Bezuges von Arbeitslosengeld eine Beschäftigung in einem anderen Beruf oder eine Teilzeitbeschäftigung nur zumutbar, wenn das sozialversicherungspflichtige Entgelt mindestens die Höhe des der letzten Bemessungsgrundlage für das Arbeitslosengeld entsprechenden Entgelts erreicht. Der besondere Entgeltschutz nach Teilzeitbeschäftigungen gilt jedoch nur, wenn die arbeitslose Person dem Arbeitsmarktservice Umfang und Ausmaß der Teilzeitbeschäftigungen durch Vorlage von Bestätigungen ehemaliger Arbeitgeber nachgewiesen hat. Ist die Erbringung eines solchen Nachweises mit zumutbaren Bemühungen nicht möglich, so genügt die Glaubhaftmachung (§ 9 Abs. 3 AlVG).

Wenn die arbeitslose Person

1. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder

2. sich ohne wichtigen Grund weigert, einem Auftrag zur Nach(Um)schulung zu entsprechen oder durch ihr Verschulden den Erfolg der Nach(Um)schulung vereitelt, oder

3. ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt verweigert oder den Erfolg der Maßnahme vereitelt, oder

4. auf Aufforderung durch die regionale Geschäftsstelle nicht bereit oder in der Lage ist, ausreichende Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung nachzuweisen (§ 10 Abs. 1 AlVG)

so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.

Der Verlust des Anspruches gemäß Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie z.B. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen (§ 10 Abs. 3 AlVG).

Wenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld wegfällt, ist es einzustellen; wenn sich eine für das Ausmaß des Arbeitslosengeldes maßgebende Voraussetzung ändert, ist es neu zu bemessen. Die bezugsberechtigte Person ist von der amtswegigen Einstellung oder Neubemessung unverzüglich durch Mitteilung an die zuletzt bekannt gegebene Zustelladresse in Kenntnis zu setzen. Die bezugsberechtigte Person hat das Recht, binnen vier Wochen nach Zustellung der Mitteilung einen Bescheid über die Einstellung oder Neubemessung zu begehren. Wird in diesem Fall nicht binnen vier Wochen nach Einlangen des Begehrens ein Bescheid erlassen, so tritt die Einstellung oder Neubemessung rückwirkend außer Kraft und die vorenthaltene Leistung ist nachzuzahlen. Ein späterer Widerruf gemäß Abs. 2 und eine spätere Rückforderung gemäß § 25 werden dadurch nicht ausgeschlossen (§ 24 Abs. 1 AlVG).

Nach ständiger Rechtsprechung (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20. Oktober 1999, Zl. 99/08/0136) sind die genannten Bestimmungen Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten.

Ein Arbeitsloser, der sich weigert, eine ihm von der regionalen Geschäftsstelle oder einem vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften des §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, erhält nach den gesetzlichen Bestimmungen für die Dauer von sechs Wochen (bzw. acht Wochen im Wiederholungsfall) ab seiner Weigerung keine Leistung aus der Arbeitslosenversicherung.

Im konkreten Fall wurde der Beschwerdeführerin eine Beschäftigung als Wäschereimitarbeiterin bei einem Dienstgeber im Bezirk Hollabrunn zugewiesen.

Wenngleich die Beschwerdeführerin seit Beginn der Anwartschaft ohnehin bereits seit mehr als 100 Tagen Arbeitslosengeld bezogen hat und der Berufsschutz des § 9 Abs. 3 AlVG daher nicht mehr zum Tragen kommt, war gemäß den getroffenen Feststellungen davon auszugehen, dass eine Beschäftigung als Wäschereimitarbeiterin eine weitere Beschäftigung im bisherigen Tätigkeitsbereich der Beschwerdeführerin als Reinigungskraft nicht erheblich erschwert hätte.

Hinsichtlich der übrigen Einwendungen der Beschwerdeführerin ist festzuhalten, dass dann, wenn eine Beschäftigung nicht evident unzumutbar ist bzw. das Arbeitsmarktservice nicht von vorneherein Kenntnis von einem die Unzumutbarkeit der Beschäftigung begründenden Umstand hat, es den Arbeitslosen zu dieser Tätigkeit zuweisen kann. Es liegt dann am Arbeitslosen, die näheren Bedingungen der bekannt gegebenen Beschäftigungsmöglichkeit bei einem Vorstellungsgespräch zu erörtern. Nur wenn ein Arbeitsloser die Zumutbarkeit einer zugewiesenen Arbeitsstelle gegenüber dem Arbeitsmarktservice ganz konkret bestreitet, hat sich das Arbeitsmarktservice mit dieser Frage in der Begründung seines Bescheides auseinander zu setzen. Das Arbeitsmarktservice hat dann - erforderlichenfalls - darzutun, welche Anforderungen mit der zugewiesenen Beschäftigung verbunden sind und ob der Arbeitslose nach seinen geistigen und körperlichen Fähigkeiten diesen Anforderungen genügt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 4. Juli 2007, Zl. 2006/08/0097, mwN).

Dies ist im vorliegenden Fall zweifelsohne nicht geschehen. Da sich die Beschwerdeführerin die konkreten Arbeitsbedingungen nicht erörtert, sondern bereits im Vornhinein auf substantiierte gesundheitliche Bedenken verwiesen hat, konnte sie demnach keine konkreten gesundheitlichen Bedenken aufzeigen, die die verfahrensgegenständliche Stelle als unzumutbar erscheinen lassen.

Gleiches gilt für den Einwand der zu niedrigen Entlohnung. Gemäß dem anwendbaren Kollektivvertrag, der Lohnordnung Textilreiniger, Wäscher, Färber, Arbeiter/innen, gültig ab 01.01.2023 in ganz Österreich, welchem auch der Betrieb des potenziellen Dienstgebers unterliegt, ist die Lohngruppe IV mit einer Entlohnung von € 9,60 brutto Stunde vorgesehen für: „Pressen, (Legen und Einlegen) Zentrifugieren

Angelernte Kräfte bis zu einem halben Jahr: Chemischreinigen, Färben, Maschinbügeln, Detachieren;“

Das angebotene Beschäftigungsverhältnis entsprach sohin während des ersten halben Jahres der Lohngruppe IV der anwendbaren Lohnordnung und war mit einem Bruttostundenlohn von € 9,60 kollektivvertraglich entlohnt. Hieraus ergibt sich ein Bruttomonatslohn von € 1.664,-- (€9,60 x 40 x 13 : 3), welcher somit höher ist als 75 vH der maßgeblichen Bemessungsgrundlage.

Konkrete Gründe für die Annahme einer unzumutbaren Entlohnung liegen daher nicht vor und wurden solche von der Beschwerdeführerin auch gar nicht substantiiert behauptet.

Zweifel über die erforderlichen Kenntnisse bestehen aufgrund der getroffenen Feststellungen nicht, zumal eine umfassende Einschulung angeboten wurde. Grundvoraussetzung für die Zuweisungstauglichkeit einer Beschäftigung an einen Arbeitslosen ist nämlich, dass dessen Kenntnisse und Fähigkeiten jenen Kenntnissen und Fähigkeiten entsprechen, die an der zugewiesenen Arbeitsstelle verlangt werden (vgl. das hg. Erkenntnis vom 17. Oktober 2007, Zl. 2006/08/0016). Der diesbezügliche Einwand der Beschwerdeführerin hätte aber ohnedies nicht zum Erfolg ihrer Beschwerde führen können, da der Arbeitslose verpflichtet ist, allfällige Zweifel über seine Eignung abzuklären (VwGH 04.09.2023, 2011/08/0092). Auch dies ist im vorliegenden Fall zweifelsohne nicht geschehen.

Die angebotene Stelle war der Beschwerdeführerin daher gemäß § 9 Abs 2 AlVG in jeglicher Hinsicht zumutbar. Die Beschwerdeführerin hatte sich sohin ernsthaft darauf einzustellen, die ihr angebotene und im Sinne des § 9 AlVG zumutbare Beschäftigung als Wäschereimitarbeiterin anzunehmen.

Ein Arbeitsloser hat alle ihm zumutbaren Anstrengungen zu unternehmen, um diesen Zustand, nämlich den arbeitslos zu sein, raschest zu beenden.

Vereitelung ist ein für das Nichtzustandekommen der Beschäftigung ursächliches und auf den Eintritt dieser Wirkung gerichtetes (oder sie zumindest in Kauf nehmendes) Verhalten des Arbeitslosen (dolus eventualis).

Um sich in Bezug auf eine zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es somit einerseits eines auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichteten aktiven Handelns des Arbeitslosen und andererseits der Unterlassung jedes Verhaltens, das objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern.

Eine sanktionierbare Vereitelungshandlung liegt vor, wenn das Verhalten des Arbeitslosen kausal für das Nichtzustandekommen der Beschäftigung war und er dadurch schuldhaft (bedingter Vorsatz genügt) das Nichtzustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses herbeiführt.

Zur Kausalität ist auszuführen, dass hierbei nicht Voraussetzung ist, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre (vgl. VwGH 20.9.2006, Zl. 2005/08/0106). Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden (vgl. VwGH 15.10.2014, Zl. Ro 2014/08/0042), was im gegenständlichen Fall als gegeben anzusehen ist.

Im gegenständlichen Fall hat sich die Beschwerdeführerin bewusst zur Nichtbewerbung entschieden. Durch das Unterlassen der Bewerbung auf die gegenständliche Stelle hat sie daher ein Verhalten gesetzt, das die Verhängung einer Sanktion gemäß § 10 AlVG rechtfertigt.

Auch der Einwand, dass eine Vereitelung nicht stattgefunden habe, da die Vorauswahl beim AMS gelegen sei, ist unzutreffend. Gemäß § 32 Abs. 2 Z. 5 und Abs. 5 AMSG iVm § 4 Abs. 1 Z. 1 AMFG gehört auch die Arbeitsvermittlung zu den Aufgaben des AMS. Aus dem Wortlaut des § 32 Abs. 4 AMSG ergibt sich nämlich, dass auch die Vorauswahl von Bewerbern vom AMS für potentielle Arbeitgeber angeboten werden kann. Hierbei wird das AMS für das jeweilige Unternehmen im Rahmen der Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG als Dienstleister tätig und unterliegt somit im Wesentlichen denselben Rechtsvorschriften wie private Arbeitsvermittlungsunternehmen (VwGH 17.11.2021, Ra 2020/08/0062). Auch die Kenntnis des Namens des potenziellen Dienstgebers ist keine denknotwendige Voraussetzung, um das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses vereiteln zu können.

Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG liegen nicht vor. Ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinn des § 10 Abs. 3 AlVG kann nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potentiellen Schaden, der durch seine Nichteinstellung entstanden ist, ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden oder auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann (vgl. dazu VwGH 26.11.2008, Zl. 2006/08/0242). Darüber hinaus berücksichtigungswürdig sind Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss von Bezug der Leistungen den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter trifft als dies sonst ganz allgemein der Fall ist. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an. Weder der festgestellte Sachverhalt noch der vorgelegte Verwaltungsakt (insbesondere auch die Beschwerde der Beschwerdeführerin) bieten Anhaltspunkte für das Vorliegen von Nachsichtsgründen im Sinn des § 10 Abs. 3 AlVG. Sonstige Nachsichtsgründe werden auch in der Beschwerde nicht behauptet.

Gegen die Beschwerdeführerin wurden gemäß den getroffenen Feststellungen innerhalb des letzten Jahres bereits zwei weitere rechtskräftige Sanktionen gemäß § 10 AlVG verhängt.

Die Beschwerdeführerin wurde darüber hinaus im Vorfeld in Kenntnis gesetzt, welche Rechtsfolgen eintreten, wenn sie sich nicht entsprechend auf die ihr zugewiesene Beschäftigung bewirbt.

Da die Beschwerdeführerin diesem Auftrag der belangten Behörde nicht nachgekommen ist, liegt neuerlich ein Tatbestand gemäß den §§ 9 und 10 AlVG vor.

Es entspricht der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass etwa aus wiederholten Vereitelungshandlungen, die zu temporären Verlusten der Notstandshilfe bzw. des Arbeitslosengeldes nach § 10 AlVG geführt haben, - als Richtschnur können drei festgestellte Vereitelungshandlungen gelten - geschlossen werden kann, dass bei einem Arbeitslosen eine generelle Ablehnung der Annahme zumutbarer Beschäftigungen vorliegt und es ihm damit auf Dauer an der Arbeitswilligkeit mangelt. Lässt der Arbeitslose erkennen, dass er über einen längeren Zeitraum hinweg keine neue Arbeit anzunehmen gewillt ist, dann steht er der Arbeitsvermittlung in Wahrheit nicht zur Verfügung (vgl. etwa VwGH 16.3.2016, Ra 2015/08/0100, mwN). Neben solchen Verhaltensweisen kann eine generelle Arbeitsunwilligkeit auch unmittelbar aus Äußerungen des Arbeitslosen folgen, aus denen sich ergibt, dass er nicht bereit ist, seinen Verpflichtungen nach § 9 Abs. 1 AlVG nachzukommen; somit insbesondere eine ihm durch das AMS vermittelte Beschäftigung anzunehmen (vgl. VwGH 5.9.1995, 94/08/0235, mwN; 30.5.1995, 93/08/0151).

Im vorliegenden Fall ist daher bereits aufgrund der dreimaligen Verhängung einer Sanktion nach § 10 AlVG innerhalb eines kurzen Zeitraumes von Arbeitsunwilligkeit auszugehen.

Darüber hinaus lässt auch das sonstige Verhalten der Beschwerdeführerin, die auf jegliche Versuche der Arbeitsvermittlung mit umfassenden Eingaben reagiert, in welchen sie sich in diversen Nebensächlichkeiten verfängt, die mit der Arbeitssuche nichts zu tun haben, nur auf ihre fehlende Bereitschaft, der Arbeitsvermittlung zur Verfügung zu stehen, schließen. Angesichts des dokumentierten Verhaltens der Beschwerdeführerin ist nicht ersichtlich, dass eine sinnvolle Zusammenarbeit bei der Integration in den Arbeitsmarkt überhaupt stattfinden kann.

Sämtliche Bemühungen der belangten Behörde, die Beschwerdeführerin wieder in den Arbeitsmarkt zu integrieren, sind bislang gescheitert. Nunmehr liegt neuerlich innerhalb kürzester Zeit ein Tatbestand im Sinne der §§ 9 und 10 AlVG vor.

Mit Erkenntnis vom 11.07.2012 (2012/08/0095) bestätigt der Verwaltungsgerichtshof neuerlich den unbefristeten Ausschluss vom Leistungsbezug mangels Arbeitswilligkeit nach wiederholten befristeten Sanktionen nach § 10 AlVG. Er stellt darin klar, dass in derartigen Fällen künftig nicht erst eine dritte Ausschlussfrist verfügt werden muss, sondern diese (verfahrensmäßig festgestellte) Vereitelungshandlung sofort die Einstellung des Leistungsbezuges gemäß nach § 9 AlVG nach sich zieht.

Im gegenständlichen Verfahren liegt nunmehr abermals eine Vereitelungshandlung vor. Unter Berücksichtigung des vorliegenden Gesamtverhaltens der Beschwerdeführerin kann darauf geschlossen werden, dass seitens der Beschwerdeführerin Arbeitsunwilligkeit vorliegt. Die Sanktionen sowie darüber hinaus ihr Verhalten im Zusammenhang mit der Arbeitsvermittlung lassen darauf schließen, dass die Beschwerdeführerin kein tatsächliches Interesse an einer Arbeitsaufnahme hat. Die Beschwerdeführerin hat somit kein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln entfaltet und dadurch eindeutig eine Vereitelungshandlung iSd § 10 AlVG gesetzt. Da dies nunmehr die dritte Sanktion gemäß § 10 AlVG innerhalb eines Jahres darstellt, war der Leistungsbezug der Beschwerdeführerin einzustellen.

Sohin war spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Es ist somit spruchgemäß zu entscheiden.

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