JudikaturBvwgW227 2264530-1

W227 2264530-1 – Bundesverwaltungsgericht Entscheidung

Entscheidung
22. April 2024

Spruch

W227 2264530-1/9E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Karin WINTER über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid des Studienpräses der Universität Wien vom 26. August 2022, Zl. 79/36-21/22, nach einer mündlichen Verhandlung am 18. April 2024 zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung wird bestätigt.

B)

Die Revision ist nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe

I. Verfahrensgang

1. Am 20. Mai 2022 stellte die Beschwerdeführerin den Antrag auf Aufhebung der im Rahmen des Diplomstudiums „Rechtswissenschaften“ an der Universität Wien am 27. April 2022 absolvierten und negativ beurteilten kommissionellen schriftlichen Prüfung „FÜM I (schriftliche MP Europäische und internationale Grundlagen des Rechts) (SoSe 2022)“ wegen dem Vorliegen eines schweren Mangels bei der Prüfung.

Begründend führte sie zusammengefasst aus:

Während der Prüfung sei zu wenig Zeit vorhanden gewesen. Zudem seien die Fälle – für eine Prüfung vor Ort – zu lang gewesen, um alle Prüfungsfragen während der vorgegebenen Zeit bearbeiten zu können, dies vor allem im römischrechtlichen Teil der Prüfung. Auch seien keine vollständigen Musterlösungen bereitgestellt worden. Ihr sei auch nicht erklärt worden, warum ihre Antworten falsch gewesen seien. Es werde den Studierenden auch nicht die Möglichkeit gegeben, die Fälle vor der Prüfung mit den Lösungen zu vergleichen und dadurch aus Fehlern zu lernen.

Ergänzend führte die Beschwerdeführerin am 3., 7., 8. und 12. Juni 2022 im Wesentlichen aus, dass ihr durch die Einsichtnahme in die Prüfung bewusst geworden sei, dass der völkerrechtliche Teil der Prüfung unfair bepunktet worden sei, da ihre Antworten richtig gewesen seien. Auch die Antworten im römischrechtlichen Teil der Prüfung seien nicht fair beurteilt worden. Ihr seien Punkte abgezogen worden, da sie Begriffe in ihren eigenen Worten erklärt habe. Die Beurteilung sei nicht nachvollziehbar und unfair. Auch sei ihre Prüfung von „wem anderen“ korrigiert bzw. bewertet worden. Sie habe Zweifel, ob bestimmte Teile ihrer Prüfung vom zuständigen Professor angesehen und bewertet worden seien. Überdies sei einer der von ihr gelösten Fälle nicht bepunktet worden.

2. Am 14. Juni 2022 nahm XXXX zum gegenständlichen Antrag im Wesentlichen wie folgt Stellung:

Die Länge einer Frage sage nichts über den Schwierigkeitsgrad einer Prüfung aus. Vielmehr könnten sich aus einem längeren Sachverhalt mehr Informationen ergeben, welche Unklarheiten für Studierende vermeiden und das Verstehen der Fragestellung erleichtern könnten. Auch würden sich die Prüfer nach der Korrektur der Prüfungsarbeiten zusammensetzen, „Grenzfälle“ überprüfen und sicherstellen, dass die Studierenden nach einer objektiven Gegenkontrolle der Prüfung die bestmögliche Note erhalten würden. Überdies stünden alle Prüfer den Studierenden bei einer Einsichtnahme nach Veröffentlichung der Noten zur Verfügung, um einzelne Prüfungsfragen persönlich zu besprechen.

3. Dazu nahm die Beschwerdeführerin am 14. Juli 2022 zusammengefasst wie folgt Stellung:

Sie sei davon überzeugt, dass XXXX ihre Prüfung nicht selbstständig bewertet habe.

4. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den gegenständlichen Antrag gemäß § 79 Abs. 1 Universitätsgesetz 2022 (UG) ab und führte begründend im Wesentlichen aus:

Das Vorbringen der Beschwerdeführerin hinsichtlich der Beurteilung sei nicht Gegenstand des Verfahrens, da gegen die Beurteilung einer Prüfung kein Rechtsmittel zulässig sei. Für Prüfungsfragen gäbe es keine vorgegebene Länge. Zudem stelle die Länge einer Frage keinen Indikator für ihre Schwierigkeit dar. Die Beschwerdeführerin habe nicht wiederlegen können, dass nach der Prüfung eine Prüfungseinsicht mit der Möglichkeit, Fragen zu stellen, bestanden habe. Auch wenn die Beschwerdeführerin eine schriftliche Begründung der negativen Beurteilung sowie eine Musterlösung erhalten hätte, hätte dies nicht zu einer anderen (positiven) Beurteilung der Prüfung geführt. An der Universität Wien sei es üblich, dass Prüfungen von den Assistenten vorkorrigiert würden. Die Beurteilung werde jedoch immer vom Prüfer selbst vorgenommen. Dies sei auch bei der gegenständlichen Prüfung der Fall gewesen.

5. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin rechtzeitig die gegenständliche Beschwerde, in welcher sie (mehrmals wiederholend) zusammengefasst vorbringt:

Sie sei fest davon überzeugt, dass XXXX die Exegese nicht selbstständig bepunktet habe. So sei aus der Prüfung ersichtlich, dass insbesondere die Exegese von verschiedenen Personen korrigiert worden sei. Dies ergebe sich etwa daraus, dass bestimmte Teile der Prüfung (lediglich) mit einem Bleistift, andere Teile jedoch mit einem roten Stift korrigiert worden seien. Auch würden sich die Handschriften voneinander unterscheiden. Der Prüfungssenat sei daher nicht ordnungsgemäß zusammengesetzt gewesen, was einen schweren Mangel darstelle.

Von der Beschwerde nicht umfasst seien hingegen der europarechtliche sowie der völkerrechtliche Teil der Prüfung.

6. In seinem Gutachten vom 25. November 2022 führte der Senat der Universität Wien zusammengefasst aus:

Aus studienrechtlicher Sicht spreche nichts gegen eine „Vorkorrektur“ durch wissenschaftliche ausgewiesene und angewiesene Personen, wie etwa Studienassistenten, solange eine Überprüfung durch den Prüfer stattfinde. Gegenständlich seien keine Zweifel an einer korrekten Vorgangsweise bei der Beurteilung aufgekommen. Auf die vorgebrachte zu kurze Dauer der Prüfung werde nicht weiter eingegangen, da dies die inhaltliche Gestaltung der Prüfung betreffe und sich dabei jedenfalls kein Exzess habe feststellen lassen. Die Beschwerde sei daher abzuweisen.

7. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 1. Dezember 2022 wies die belangte Behörde die gegenständliche Beschwerde als unbegründet ab und stütze sich in ihrer Begründung im Wesentlichen auf das Gutachten des Senats vom 25. November 2022.

8. Am 16. Dezember 2022 stellte die Beschwerdeführerin fristgerecht einen Vorlageantrag, in welchem sie im Wesentlichen auf ihr Beschwerdevorbringen verwies.

9. Am 18. April 2024 fand eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt, in welcher die Sach- und Rechtslage erörtert wurde und XXXX als Zeuge befragt wurde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen

Im Rahmen des Diplomstudiums „Rechtswissenschaften“ an der Universität Wien trat die Beschwerdeführerin am 27. April 2022 zur kommissionellen schriftlichen Prüfung „FÜM I (schriftliche MP Europäische und internationale Grundlagen des Rechts) (SoSe 2022)“ (4. Antritt) an. Diese Prüfung bestand aus einem insgesamt 120 Punkte umfassenden römischrechtlichen Teil, einem insgesamt 30 Punkte umfassenden europarechtlichen Teil und einem insgesamt 30 Punkte umfassenden völkerrechtlichen Teil. Für die positive Absolvierung der Prüfung waren mindestens 80 Punkte erforderlich, wobei im römischrechtlichen Teil zumindest 40 Punkte, in den anderen beiden Teilen (jeweils) zumindest 12 Punkte erreicht werden mussten.

Für die gesamte Prüfung war eine Bearbeitungszeit von drei Stunden vorgesehen. Entsprechend der Gewichtung der Punkte war für den römischrechtlichen Teil eine Bearbeitungszeit von zwei Stunden, für die beiden anderen Teile jeweils eine halbe Stunde vorgesehen.

Die Beschwerdeführerin hatte ausreichend Zeit, um die Fragen des römischrechtlichen Teils zu beantworten.

Der römischrechtliche Teil der Prüfung der Beschwerdeführerin wurde von XXXX mit „Nicht genügend“ beurteilt.

2. Beweiswürdigung

Die Feststellungen zur Prüfung und zum Prüfungsantritt der Beschwerdeführerin ergeben sich aus dem Verwaltungsakt und sind unstrittig.

Dass der römischrechtliche Teil der gegenständlichen Prüfung von XXXX beurteilt wurde, ergibt sich aus dessen glaubwürdiger Aussage in der mündlichen Verhandlung. Zudem legte der Zeuge den Prozess der Korrektur und Benotung – insbesondere kommissioneller Prüfungen – unter Beiziehung von Fachkollegen nachvollziehbar dar (vgl. Verhandlungsniederschrift vom 18. April 2024, S. 2 ff). Dies erklärt das Vorhandensein unterschiedlicher Handschriften auf der Prüfung der Beschwerdeführerin.

Dass die Beschwerdeführerin ausreichend Zeit zur Beantwortung der gestellten Fragen hatte, ergibt sich aus folgenden Überlegungen:

Wie der Zeuge in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar darlegen konnte, wurde bei der Erstellung der gegenständlichen Prüfung, wie auch bei sonstigen Prüfungen, darauf geachtet, dass die Punkte jeweils der Dauer zur Beantwortung einer Frage entsprechen (vgl. Verhandlungsniederschrift vom 18. April 2024, S. 3 f). Zudem erschließt sich für die erkennende Richterin aus der Prüfung der Beschwerdeführerin nicht, inwiefern dieser zu wenig Zeit zur Ausarbeitung der gestellten Fragen zur Verfügung stand. Vielmehr ergibt sich aus der Prüfung, dass die Beschwerdeführerin – bei fünf von sieben Fragen – ausführlich, jedoch (großteils) inhaltlich unrichtig, antwortete. Überdies substantiierte die Beschwerdeführerin den Vorwurf der unzureichenden Prüfungszeit auch im Beschwerdeverfahren nicht.

3. Rechtliche Beurteilung

3.1. Zu Spruchpunkt A)

3.1.1. § 79 UG lautet:

„Rechtsschutz bei Prüfungen

§ 79. (1) Gegen die Beurteilung einer Prüfung ist kein Rechtsmittel zulässig. Wenn die Durchführung einer negativ beurteilten Prüfung einen schweren Mangel aufweist, hat das für die studienrechtlichen Angelegenheiten zuständige Organ diese Prüfung auf Antrag der oder des Studierenden bzw. einer Person, deren Zulassung gemäß § 68 Abs. 1 Z 3 erloschen ist, mit Bescheid aufzuheben. Der Antrag ist innerhalb von vier Wochen ab der Bekanntgabe der Beurteilung einzubringen und der schwere Mangel ist glaubhaft zu machen. Der Antritt zu einer Prüfung, die aufgehoben wurde, ist nicht auf die zulässige Zahl der Prüfungsantritte anzurechnen.

(2) Mündliche Prüfungen sind öffentlich. Die Prüferin oder der Prüfer oder die oder der Vorsitzende einer Prüfungskommission ist berechtigt, den Zutritt erforderlichenfalls auf eine den räumlichen Verhältnissen entsprechende Anzahl von Personen bzw. bei Durchführung mit Mitteln der elektronischen Kommunikation die Zuschaltung auf eine den technischen Verhältnissen entsprechende Anzahl von Personen zu beschränken. Bei kommissionellen mündlichen Prüfungen hat jedes Mitglied der Prüfungskommission während der gesamten Prüfung anwesend bzw. zugeschaltet zu sein. Das Ergebnis einer mündlichen Prüfung ist unmittelbar nach der Prüfung der oder dem Studierenden bekannt zu geben. Wurde die Prüfung negativ beurteilt, sind die Gründe dafür der oder dem Studierenden zu erläutern.

(3) Wenn die Beurteilungsunterlagen (insbesondere Gutachten, Korrekturen schriftlicher Prüfungen und Prüfungsarbeiten) den Studierenden nicht ausgehändigt werden, ist sicherzustellen, dass diese mindestens sechs Monate ab der Bekanntgabe der Beurteilung aufbewahrt werden.

(4) Die Prüferin oder der Prüfer oder die oder der Vorsitzende einer Prüfungskommission hat für den geordneten Ablauf der Prüfung zu sorgen und das Prüfungsprotokoll zu führen. In das Protokoll sind der Prüfungsgegenstand, der Ort bzw. die Form und der Beginn und das Ende der Prüfung, die Namen der Prüferin oder des Prüfers oder die Namen der Mitglieder der Prüfungskommission, der Name der oder des Studierenden, die gestellten Fragen, die erteilten Beurteilungen, die Gründe für die negative Beurteilung sowie allfällige besondere Vorkommnisse aufzunehmen. Die Gründe für die negative Beurteilung sind der oder dem Studierenden auf Antrag schriftlich mitzuteilen. Das Prüfungsprotokoll ist mindestens sechs Monate ab der Bekanntgabe der Beurteilung aufzubewahren.

(5) Der oder dem Studierenden ist Einsicht in die Beurteilungsunterlagen und in die Prüfungsprotokolle zu gewähren, wenn sie oder er dies innerhalb von sechs Monaten ab Bekanntgabe der Beurteilung verlangt. Die Beurteilungsunterlagen umfassen auch die bei der betreffenden Prüfung gestellten Prüfungsfragen. Die oder der Studierende ist berechtigt, diese Unterlagen zu vervielfältigen. Vom Recht auf Vervielfältigung und einer Einsichtnahme mit Mitteln der elektronischen Kommunikation ausgenommen sind Multiple Choice-Fragen inklusive der jeweiligen Antwortmöglichkeiten.“

3.1.2. Die inhaltliche Begutachtung einer Prüfungsleistung durch den Prüfer unterliegt keinem Rechtsmittel und zwar unabhängig davon, ob die Prüfung positiv oder negativ beurteilt wurde. Der Gesetzgeber geht dabei davon aus, dass Prüfer einen gewissen „Beurteilungsspielraum“ haben (vgl. zur entsprechenden Regelung des UniStG ErlRV 588 BlgNR XX. GP, S. 93). Beurteilungen, die im Rahmen dieses „Ermessensspielraums“ getroffen wurden, haben Bestand – auch wenn sie fehlerhaft sind – und sind nicht anfechtbar. Solche Fehler sind damit rechtlich irrelevant.

Die (mündliche oder schriftliche) Verkündung eines Prüfungsergebnisses bzw. die Ausfertigung eines Prüfungszeugnisses ist nicht als Erlassung eines Bescheides, sondern als Bekanntgabe eines Gutachtens, an das in der Regel bestimmte Rechtsfolgen geknüpft sind, zu werten. Eine inhaltliche Überprüfung des Prüfungsergebnisses ist den Behörden bzw. dem Verwaltungsgericht verwehrt; überprüft kann vielmehr nur werden, ob das Prüfungsergebnis in einer vom Gesetz – oder gemäß einer auf dem Gesetz beruhenden Vorschrift – vorgesehenen Art zustande gekommen ist (vgl. VwGH 20.08.2021, Ro 2020/10/0025).

Eine Anfechtungsmöglichkeit ist lediglich für den Fall eingeräumt, dass „die Durchführung einer negativ beurteilten Prüfung einen schweren Mangel aufweist“. Zum Begriff „schwerer Mangel“ wird in den Materialien ausgeführt: „Die Kontrolle der Prüfung [sollte sich] auf gewichtige Fehler im Sinne einer ‚Exzeßkontrolle‘ beschränken. Somit würden nur schwergewichtige Fehler zur Aufhebung einer Prüfung führen. Dazu gehört die Verletzung von Zuständigkeitsvorschriften (Einzelprüfung statt Senat) oder von Verfahrensvorschriften, bei deren Einhaltung ein anderes Ergebnis zu erwarten wäre (z.B. unzureichende Prüfungszeit)“ (vgl. zur entsprechenden Regelung des UniStG ErlRV 588 BlgNR 20. GP, S. 96 f; vgl. dazu auch VwGH 18.03.2015, Ro 2014/10/0062). Der Verwaltungsgerichtshof prüft in diesem Zusammenhang, ob der in Rede stehende Mangel von Einfluss auf das Prüfungsergebnis sein konnte (vgl. VwGH 31.03.2009, 2007/10/0187; 14.06.2012, 2009/10/0191; 18.06.2013, 2013/10/0136). Der Begriff „Durchführung“ umfasst dabei mehr als reine Verfahrensfehler. Ein Verstoß gegen Kundmachungsvorschriften kann nur dann zu einer Aufhebung der Prüfung führen, wenn die Verstöße so schwerwiegend sind, dass sie von wesentlichem Einfluss auf das Ergebnis der Prüfung sein konnten (vgl. dazu VwGH 04.07.2005, 2003/10/0079).

Ein „schwerer Mangel“ liegt etwa dann vor, wenn bei einer kommissionellen mündlichen Prüfung der Prüfungssenat nicht während der ganzen Dauer der Prüfung anwesend ist, wenn ein prüfungsunfähiger Kandidat beurteilt wird, wenn Zuständigkeitsvorschriften verletzt werden oder wenn Verfahrensvorschriften nicht eingehalten werden (z.B. unzureichende Prüfungszeit), bei deren Einhaltung ein anderes Ergebnis zu erwarten gewesen wäre (vgl. VwGH 20.08.2021, Ro 2020/10/0025, m.w.N.).

Ein Exzess im Sinne der in den Materialien angeführten „Exzeßkontrolle“ ist etwa auch dann anzunehmen, wenn bei Prüfungen Fragen gestellt werden, die in keinem Zusammenhang mit dem Prüfungsstoff stehen (vgl. dazu eingehender Stelzer, Rechtsprobleme von Prüfungen nach dem UniStG, in Strasser (Hrsg.), Untersuchungen zum Organisations- und Studienrecht (1999) S. 82 ff, der sogar schwere Begründungsmängel als Durchführungsmängel qualifiziert); auch ein Antrag auf „Aufhebung des Prüfungsergebnisses“, in welchem bei einem Multiple-Choice-Test die Streichung von sechs Fragen – von denen drei Fragen angeblich richtig beantwortet wurden – bemängelt wird, betrifft die „Durchführung einer negativ beurteilten Prüfung“ (vgl. dazu VwGH 14.06.2012, 2009/10/0191).

Andere („leichte Mängel“) sind demgegenüber rechtlich irrelevant. Ein solch leichter Mangel liegt dann vor, wenn es auch bei Einhaltung der Verfahrensvorschrift nicht zu einer anderen Beurteilung der Prüfung hätte kommen können (vgl. zur Einhaltung von Kundmachungsvorschriften etwa VwGH 04.07.2005, 2003/10/0079). Keinen Mangel erblickt der Verwaltungsgerichtshof etwa im Umstand, dass die Meinung von Fachkollegen zu einer Arbeit eingeholt wird (vgl. VwGH 04.07.2005, 2004/10/0094), oder dass die Begründung für ein negatives Ergebnis nicht im Prüfungsprotokoll festgehalten wurde (vgl. VwGH 31.03.2009, 2007/10/0187; sowie Perthold-Stoitzner in Perthold-Stoitzner, UG3.01 § 79 Rz 5-7 [Stand 01.12.2018, rdb.at]).

3.1.3. Für den vorliegenden Fall bedeutet das:

Vorab ist zum Beschwerdevorbringen, dass die Prüfung der Beschwerdeführerin von verschiedenen Personen korrigiert worden sei, Folgendes auszuführen:

Solange die Beurteilung einer (schriftlichen) Prüfung vom zuständigen Prüfer vorgenommen wird, stellt die Vorkorrektur einer Prüfung etwa durch Studienassistenten oder andere Universitätsprofessoren keinen Mangel im Sinne des § 79 Abs. 1 UG dar, da es sich dabei (lediglich) um die Einholung der Meinung von Fachkollegen zu einer Prüfung handelt (vgl. dazu wieder VwGH 04.07.2005, 2004/10/0094).

Wie oben festgestellt, wurde die Beurteilung des römischrechtlichen Teils der Prüfung der Beschwerdeführerin vom zuständigen Prüfer, XXXX , vorgenommen. Auch hatte die Beschwerdeführerin ausreichend Zeit zur Beantwortung der gestellten Fragen.

Das Vorbringen der Beschwerdeführerin ist demnach nicht geeignet, einen schweren Mangel in der Durchführung der gegenständlichen Prüfung aufzuzeigen. Die Beschwerde ist daher als unbegründet abzuweisen und die Beschwerdevorentscheidung ist zu bestätigen.

3.2. Zu Spruchpunkt B)

3.2.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

3.2.2. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Dass kein schwerer Mangel bei der Durchführung der gegenständlichen Prüfung vorlag, entspricht der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes.

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