JudikaturBvwgW293 2286703-1

W293 2286703-1 – Bundesverwaltungsgericht Entscheidung

Entscheidung
15. April 2024

Spruch

W293 2286703-1/7E

GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 12.04.2024 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Dr. Monika ZWERENZ, LL.M., als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichter Dr. Maria FUCHSREITER und Ing. Mag. Peter DITRICH als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter RINGHOFER, Franz-Josefs-Kai 5, 1010 Wien, gegen den Bescheid des Personalamts Wien der Österreichischen Post AG vom 10.10.2023, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

Gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG kann ein Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß § 29 Abs. 2a VwGVG eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird.

Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der oben bezeichneten mündlichen Verhandlung verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da die im Spruch genannte beschwerdeführende Partei und die belangte Behörde nach mündlicher Verkündung des Erkenntnisses auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof ausdrücklich verzichtet haben.

Rechtssätze
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