JudikaturBvwgW113 2286263-1

W113 2286263-1 – Bundesverwaltungsgericht Entscheidung

Entscheidung
26. März 2024

Spruch

W113 2286263-1/13E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Katharina DAVID über die Beschwerde 1. der XXXX und 2. der XXXX , beide vertreten durch RA Mag. Wolfram Schachinger, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 05.01.2024, Zl. WST1-UF-215/001-2023, betreffend die Feststellung, dass für das Vorhaben „Hochwasserschutzprojekt XXXX “ der XXXX , vertreten durch Schönherr Rechtsanwälte GmbH, keine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVP-G 2000 durchzuführen ist, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Die XXXX , vertreten durch Schönherr Rechtsanwälte GmbH, 1010 Wien, (im Folgenden: Projektwerberin) hat mit Schreiben vom 11.12.2023, einen Antrag gemäß § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 gestellt, die Niederösterreichische Landesregierung (im Folgenden: belangte Behörde) möge feststellen, dass das Vorhaben „Hochwasserschutzprojekt XXXX “ keinen Tatbestand im Sinn des § 3 oder § 3a UVP-G 2000 iVm Anhang 1 zum UVP-G 2000 erfüllt und damit nicht der Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt.

2. Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid der belangten Behörde vom 05.01.2024 wurde festgestellt, dass das gegenständliche Vorhaben, nämlich die Herstellung der Sicherheit vor 100-jährlichen Hochwässern der XXXX für 17 zusammenhängende Grundstücke, alle XXXX , in der Gemeinde XXXX , keinen Tatbestand im Sinn des § 3 oder § 3a UVP-G 2000 iVm Anhang 1 zum UVP-G 2000 erfüllt und damit nicht der Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt.

3. Dagegen erhoben die XXXX und die XXXX , beide vertreten durch RA Mag. Wolfram Schachinger, (im Folgenden: Beschwerdeführerinnen) mit Schriftsatz vom 02.02.2024 eine Beschwerde. Begründet wurde die Beschwerde im Wesentlichen damit:

Die XXXX , habe - unter Vorlage der Unterlagen der Fa. XXXX - die wasserrechtliche Genehmigung für die Errichtung einer Hochwasserschutzanlage auf den Gst. Nr. XXXX der XXXX beim Magistrat der XXXX (im Folgenden: Wasserrechtsbehörde) beantragt. Das Verfahren sei unter der GZ. XXXX geführt worden.

Auf Grund von Stellungnahmen u.a. einer Beschwerdeführerin zu einer möglichen UVP-Pflicht des Vorhabens sei seitens des Magistrates der XXXX am 22.05.2023 der Antrag gemäß § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 gestellt worden, ob für das geplante Vorhaben eine UVP im Sinne des UVP-G 2000 durchzuführen ist. Dieser Antrag wurde der gegenständlichen Beschwerde beigelegt.

XXXX beabsichtige die Errichtung eines Logistikzentrums auf 13 Grundstücken mit einer Gesamtfläche von zumindest rd. 17 ha in der XXXX . Die Fläche sei derzeit unversiegelt. Mit der UVP-Novelle 2023 sei der Tatbestand Logistikzentren neu eingeführt und neben dem Tatbestand für eine UVP-Pflicht auch Tatbestände für zwingende Einzelfallprüfungspflichten mit geringeren Schwellenwerten eingeführt worden.

Die Novelle gelte seit 23.03.2023. Gemäß § 46 Abs. 29 Z 4 UVP-G seien auf Vorhaben, für die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle ein nach den Verwaltungsvorschriften erforderliches Genehmigungsverfahren anhängig ist, die neugefassten oder eingefügten Änderungen im Anhang 1 UVP-G nicht anzuwenden. Es werde aber davon ausgegangen, dass das Projekt erst nach der Novelle eingereicht worden sei bzw. zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle noch nicht mit – erforderlichem – vollständigem Antrag bei der Behörde eingereicht gewesen sei.

Der UVP-Tatbestand der Z 19 lit. b Anhang 1 UVP-G normiere, dass Logistikzentren mit einer Flächeninanspruchnahme von mindestens 10 ha einer UVP im vereinfachten Verfahren zu unterziehen seien. Das Vorhaben unterliege als Logistikzentrum mit einer Flächeninanspruchnahme von 17 ha zwingenden der Verpflichtung zur Durchführung eines UVP-Verfahrens.

Es sei offenkundig, dass die beantragten Hochwasserschutzmaßnahmen in einem sachlichen und räumlichen Zusammenhang mit dem Logistikzentrum stünden. Es sei von einem Gesamtvorhaben iSe einheitlichen Vorhabens auszugehen.

Unter Hinweis auf die Entscheidung des Umweltsenates vom 14.05.1997, US 7/1997/4-13, Donau-Machland, vermeinen die Beschwerdeführerinnen, die Baulänge sei unrichtig berechnet worden. Bei richtiger Berechnung wäre voraussichtlich der Kumulationsschwellenwert erfüllt und müsse eine Kumulationsprüfung stattfinden.

Schließlich beantragten die Beschwerdeführerinnen das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung durchführen und feststellen, dass das geplante Vorhaben einen Tatbestand des Anhang 1 UVP-G 2000 erfüllt und daher eine UVP durchzuführen ist.

4. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens dem BVwG mit 09.02.2024 zur Entscheidung vor.

5. Nach einer Beschwerdemitteilung an die Projektwerberin und die belangte Behörde am 19.02.2024 gab die Projektwerberin am 05.03.2024 eine Stellungnahme zur Beschwerde ab.

6. Mit Schreiben vom 06.03.2024 wurden die belangte Behörde und die Wasserrechtsbehörde aufgefordert, mitzuteilen, ob der Antrag auf Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung durch die XXXX zurückgezogen wurde. Dies wurde in der Folge von beiden Behörden mittels Vorlage der entsprechenden Unterlagen bestätigt.

7. Mit Schreiben vom 19.03.2024 übermittelten die Beschwerdeführerinnen einen Kaufvertrag zwischen der XXXX und der XXXX über den Verkauf von Grundstücken, auf denen der gegenständliche Hochwasserschutz verwirklicht werden soll.

8. Am 22.03.2024 fand am Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Beschwerdeverhandlung statt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen und Beweiswürdigung:

1.1. Allgemeines

Der Sachverhalt ergibt sich aus den von der belangten Behörde vorgelegten Verfahrensakten und aus den im Beschwerdeverfahren eingeholten Stellungnahmen und der mündlichen Beschwerdeverhandlung.

Die Zweitbeschwerdeführerin wurde mit Bescheid des zuständigen Bundesministers vom 17.12.2013, Zl. BMLFUW-UW.1.4.2/0070-V/1/2013, die Erstbeschwerdeführerin mit Bescheid vom 30.01.2023, Zl. 2023-0.048.810, (vgl. Liste der anerkannten Umweltorganisationen https://www.bmk.gv.at/themen/klima_umwelt/betrieblich_umweltschutz/uvp/anerkennung_org.html) für das gesamte Bundesgebiet der Republik Österreich als Umweltorganisation anerkannt, weshalb beide als anerkannte Umweltorganisation zu qualifizieren sind.

Die Beschwerde wurde am 02.02.2024 per E-Mail bei der belangten Behörde eingebracht. Die Kundmachung des Feststellungsbescheides im Internet erfolgte am 08.01.2024, womit die 4-wöchige Beschwerdefrist (letzter Tag zur Einbringung wäre der 05.01.2024 gewesen) eingehalten und die Beschwerde fristgerecht eingebracht wurde. Diese Feststellung ergibt sich aus dem Verfahrensakt.

1.2. Vorhaben

Die Projektwerberin plant ein Neuvorhaben, nämlich die Herstellung der Sicherheit vor 100-jährlichen Hochwässern der XXXX für 17 zusammenhängende Grundstücke, Gst. Nr. XXXX , alle XXXX in der Gemeinde XXXX durch

a) Sammlung der aktuell über die Fläche strömenden Abflussanteile in einer Mulde am südlichen Rand des Areals ("Südast"), wobei entlang der südlichen Grenze des Gst. Nr. XXXX eine rund 350 m lange, von West nach Ost verlaufende Mulde mit einer Sohlbreite von 20 m und einem Längsgefälle von 0,5 % errichtet wird, die den von Süden andringenden Vorlandabfluss fasst und konzentriert in östliche Richtung zum anschließenden "Ostast" leitet, sowie durch

b) Weiterleitung der Abflussanteile in einer Mulde entlang des östlichen Randes nach Norden ("Ostast"), wobei sich dieser 60 m breite Muldenabschnitt zwischen Gst. Nr. XXXX im Süden bis Gst. Nr. XXXX im Norden erstreckt und eine Länge von 620 m aufweist, die Sohle im Mittel rund 2 m unter dem Bestandsgelände liegt und die maximale Absenkung bezogen auf das Bestandsgelände 3 m beträgt, und durch

c) Verteilung der Abflussanteile am nördlichen Rand des Areals ("Verteilermulde"), wobei der "Ostast" des Muldensystems bis zum West-Ost verlaufenden Weg (Gst. Nr. XXXX und XXXX ) weitergeführt wird und vor Erreichen des Gst. Nr. XXXX auf Gst. Nr. XXXX eine rund 75 m lange, 10 m breite und im Mittel rund 0,5 m seichte Verteilermulde in Richtung Westen errichtet wird, welche der Wiederverteilung des um das Areal geleiteten Wassers in Richtung Norden in einem den derzeitigen Verhältnissen annähernd entsprechendem Ausmaß dient.

Das gegenständliche Hochwasserschutzprojekt weist somit eine Baulänge von insgesamt rund 1.045 m (350 m + 620 m + 75 m) auf.

Das Hochwasserschutzprojekt befindet sich in keinem schutzwürdigen Gebiet der Kategorie A.

Die Feststellungen zum Vorhaben ergeben sich aus den Projektunterlagen und dem Bescheid und wurden, was diese Hochwasserschutzanlage betrifft, nicht substantiiert in Zweifel gezogen.

1.3. Beurteilungsrelevanter Sachverhalt

1.3.1. Baulänge

Wie unter Pkt. 1.2. dargestellt, weist das gegenständliche Hochwasserschutzprojekt eine Baulänge von rund 1.045 m auf. Die Länge wurde anhand der Summe von Ost- und Südast sowie Verteilermulde ermittelt.

Die Beschwerdeführerinnen vermeinen, die Baulänge wäre entsprechend einer Judikatur des Umweltsenates („Bei Schutzwasserbauten an Fließgewässern kann darunter nicht die isolierte Ausdehnung einzelner technischer Maßnahmen verstanden werden, sondern der Projektsbereich, dem der angestrebte Schutzzweck dienen soll. An Fließgewässern läßt sich dies an der Längsausdehnung bezogen auf die Flußkilometrierung ausdrücken.“) anders zu ermitteln gewesen, legen aber nicht dar, wie diese Ermittlung zu erfolgen hätte.

Die zitierte Judikatur des Umweltsenates zur Ermittlung der Baulänge fand auch im Rundschreiben zur Durchführung des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes (UVP-G 2000) BMLFUW-UW.1.4.2/0052-I/1/2015 vom 10.07.2015, S. 208, Niederschlag („Der Schwellenwert der Baulänge bezieht sich auf jenen Flussabschnitt, dem der angestrebte Schutzzweck dienen soll, und nicht auf die isolierte Ausdehnung einzelner technischer Maßnahmen. Die Berechnung erfolgt entsprechend der Flusskilometrierung [in der Gewässerachse]“). Gegenständlich liegen jedoch keine einzelnen technischen Maßnahmen vor, sondern ein Muldensystem mit einer Gesamtlänge, welches sich aufgrund seiner Lage und Ausdehnung schwerlich einer Fluss-Kilometrierung zuordnen lässt (vgl. Skizzen unter Pkt. 1.2.).

Der Einwand der Beschwerdeführerinnen erweist sich zudem als unsubstantiiert und legt nicht dar, wie die Baulänge anders zu ermitteln gewesen wäre. Die Ermittlung der Baulänge, wie unter Pkt. 1.2. dargestellt, ist daher nicht zu beanstanden.

1.3.2. Hochwasserschutzprojekt der Fa. XXXX

Am 23.03.2023 wurde erstmalig und am 19.04.2023 mit vollständigem Antrag von der Fa. XXXX ein Antrag auf Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung für die Errichtung einer Hochwasserschutzanlage auf 13 der oben genannten hier gegenständlichen Grundstücke, nämlich auf den Gst. Nr. XXXX der XXXX beim Magistrat der XXXX als Wasserrechtsbehörde gestellt.

Am 22.05.2023 stellte die Wasserrechtsbehörde bei der belangten Behörde den Antrag auf Feststellung, ob das eben genannte Vorhaben der Verpflichtung zur Durchführung einer UVP unterliegt. Mit Schreiben vom 28.06.2023 erfolgte die Zurückziehung des Antrags auf Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung durch die XXXX . Mit Schreiben der Wasserrechtsbehörde vom 12.07.2023 zog diese ihren Feststellungsantrag bei der belangten Behörde zurück. Diese Feststellung ergibt sich aus den Angaben der beteiligten Behörden (vgl. OZ 8 und 9).

1.3.3. Logistikzentrum

Die Beschwerdeführerinnen vermeinen, der gegenständliche Hochwasserschutz verfolge den ausschließlichen Zweck ein Logistikzentrum für die Fa. XXXX auf den Grundstücken errichten und betreiben zu können.

Die XXXX ist Eigentümerin der 13 unter Pkt. 1.3.2. genannten Grundstücke und plant darauf die Errichtung eines Logistikzentrums. Diese Feststellung ergibt sich aus einem Kaufvertrag zwischen der XXXX und der XXXX (vgl. Beilage in OZ 10) und der mündlichen Verhandlung (vgl. OZ 11, Verhandlungsschrift und „Verkehrstechnische Ersteinschätzung – XXXX Zentrallager XXXX “, Beilage 3 zur Verhandlungsschrift).

Projekte zur Errichtung eines Logistikzentrums oder anderer Vorhaben auf den gegenständlichen Grundstücken – neben dem Hochwasserschutzprojekt – sind nicht mit Antrag bei einer Materienbehörde oder der UVP-Behörde zur Bewilligung eingereicht. Dies ergibt sich aus den glaubwürdigen Angaben in der mündlichen Verhandlung (vgl. OZ 11). Diese Angaben wurden von den Beschwerdeführerinnen nicht bestritten.

2. Rechtliche Beurteilung:

2.1. Zuständigkeit und Beschwerdelegitimation

Gemäß Art. 131 Abs. 4 Z 2 lit. a B-VG i.V.m. § 40 Abs. 1 UVP-G 2000 entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen nach dem UVP-G 2000 das Bundesverwaltungsgericht. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 40 Abs. 2 UVP-G 2000 sind Verfahren nach § 3 Abs. 7 leg. cit. nicht von der Senatszuständigkeit umfasst, weswegen gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vorliegt.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Bei den Beschwerdeführerinnen handelt es sich um Parteien gemäß § 19 UVP-G 2000, nämlich um anerkannte Umweltorganisationen. Gemäß § 3 Abs. 9 UVP-G 2000 ist die Beschwerdelegitimation gegeben; die Beschwerde erweist sich als zulässig, jedoch unbegründet:

2.2. Rechtsgrundlagen

Das Bundesgesetz über die Prüfung der Umweltverträglichkeit (Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 – UVP-G 2000), StF BGBl. Nr. 697/1993 idF BGBl. I Nr. 26/2023, lautet auszugsweise:

„Gegenstand der Umweltverträglichkeitsprüfung

§ 3. (1) Vorhaben, die in Anhang 1 angeführt sind, sowie Änderungen dieser Vorhaben sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen. Für Vorhaben, die in Spalte 2 und 3 des Anhanges 1 angeführt sind, ist das vereinfachte Verfahren durchzuführen. Im vereinfachten Verfahren sind § 3a Abs. 2, § 6 Abs. 1 Z 1 lit. d, § 7 Abs. 2, § 12, § 13 Abs. 2, § 16 Abs. 2, § 20 Abs. 5 und § 22 nicht anzuwenden, stattdessen sind die Bestimmungen des § 3a Abs. 3, § 7 Abs. 3 und § 12a anzuwenden.

(2) Bei Vorhaben des Anhanges 1, die die dort festgelegten Schwellenwerte nicht erreichen oder Kriterien nicht erfüllen, die aber mit anderen Vorhaben gemeinsam den jeweiligen Schwellenwert erreichen oder das Kriterium erfüllen, hat die Behörde im Einzelfall festzustellen, ob auf Grund einer Kumulierung der Auswirkungen mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen und daher eine Umweltverträglichkeitsprüfung für das geplante Vorhaben durchzuführen ist. Für die Kumulierung zu berücksichtigen sind andere gleichartige und in einem räumlichen Zusammenhang stehende Vorhaben, die bestehen oder genehmigt sind, oder Vorhaben, die mit vollständigem Antrag auf Genehmigung bei einer Behörde früher eingereicht oder nach §§ 4 oder 5 früher beantragt wurden. Eine Einzelfallprüfung ist nicht durchzuführen, wenn das geplante Vorhaben eine Kapazität von weniger als 25 % des Schwellenwertes aufweist. Bei der Entscheidung im Einzelfall sind die Kriterien des Abs. 5 Z 1 bis 3 zu berücksichtigen, die Abs. 7 und 8 sind anzuwenden. Die Umweltverträglichkeitsprüfung ist im vereinfachten Verfahren durchzuführen. Die Einzelfallprüfung entfällt, wenn der Projektwerber/die Projektwerberin die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung beantragt.

[…]

(4) Bei Vorhaben, für die in Spalte 3 des Anhanges 1 ein Schwellenwert in bestimmten schutzwürdigen Gebieten festgelegt ist, hat die Behörde bei Zutreffen dieses Tatbestandes im Einzelfall zu entscheiden, ob zu erwarten ist, dass unter Berücksichtigung des Ausmaßes und der Nachhaltigkeit der Umweltauswirkungen der schützenswerte Lebensraum (Kategorie B des Anhanges 2) oder der Schutzzweck, für den das schutzwürdige Gebiet (Kategorien A, C, D und E des Anhanges 2) festgelegt wurde, wesentlich beeinträchtigt wird. Bei dieser Prüfung sind schutzwürdige Gebiete der Kategorien A, C, D oder E des Anhanges 2 nur zu berücksichtigen, wenn sie am Tag der Einleitung des Verfahrens ausgewiesen oder in die Liste der Gebiete mit gemeinschaftlicher Bedeutung (Kategorie A des Anhanges 2) aufgenommen sind. Ist mit einer solchen Beeinträchtigung zu rechnen, ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen. Bei der Entscheidung im Einzelfall sind die Kriterien des Abs. 5 Z 1 bis 3 zu berücksichtigen, Abs. 7 und 8 sind anzuwenden. Die Einzelfallprüfung entfällt, wenn der Projektwerber/die Projektwerberin die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung beantragt.

(4a) Bei Vorhaben, für die in Spalte 3 des Anhanges 1 andere als in Abs. 4 genannte besondere Voraussetzungen festgelegt sind, hat die Behörde bei Zutreffen dieser Voraussetzungen unter Anwendung des Abs. 7 im Einzelfall festzustellen, ob durch das Vorhaben mit erheblichen schädlichen oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt im Sinn des § 1 Abs. 1 Z 1 zu rechnen ist. Bei Vorhaben der Z 18 lit. f, 19 lit. d, 19 lit. f und 21 lit. c des Anhanges 1 hat sich diese Prüfung darauf zu beschränken, ob durch das Vorhaben mit erheblichen schädlichen oder belastenden Auswirkungen auf die Schutzgüter Fläche und Boden zu rechnen ist. Stellt sie solche fest, ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem vereinfachten Verfahren durchzuführen. Die Einzelfallprüfung entfällt, wenn der Projektwerber/die Projektwerberin die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung beantragt.

[…]

(7) Die Behörde hat auf Antrag des Projektwerbers/der Projektwerberin, einer mitwirkenden Behörde oder des Umweltanwaltes festzustellen, ob für ein Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach diesem Bundesgesetz durchzuführen ist und welcher Tatbestand des Anhanges 1 oder des § 3a Abs. 1 bis 3 durch das Vorhaben verwirklicht wird. Diese Feststellung kann auch von Amts wegen erfolgen. Der Projektwerber/die Projektwerberin hat der Behörde Unterlagen vorzulegen, die zur Identifikation des Vorhabens und zur Abschätzung seiner Umweltauswirkungen ausreichen, im Fall einer Einzelfallprüfung ist hiefür Abs. 8 anzuwenden. Hat die Behörde eine Einzelfallprüfung nach diesem Bundesgesetz durchzuführen, so hat sie sich dabei hinsichtlich Prüftiefe und Prüfumfang auf eine Grobprüfung zu beschränken. Die Entscheidung ist innerhalb von sechs Wochen mit Bescheid zu treffen. In der Entscheidung sind nach Durchführung einer Einzelfallprüfung unter Verweis auf die in Abs. 5 angeführten und für das Vorhaben relevanten Kriterien die wesentlichen Gründe für die Entscheidung, ob eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist oder nicht, anzugeben. Bei Feststellung, dass keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht, ist in der Entscheidung auf allfällige seitens des Projektwerbers/der Projektwerberin geplante projektintegrierte Aspekte oder Maßnahmen des Vorhabens, mit denen erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen vermieden oder verhindert werden sollen, Bezug zu nehmen. Parteistellung und das Recht, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu erheben, haben der Projektwerber/die Projektwerberin, der Umweltanwalt und die Standortgemeinde. Vor der Entscheidung sind die mitwirkenden Behörden und das wasserwirtschaftliche Planungsorgan zu hören. Die Entscheidung ist von der Behörde in geeigneter Form kundzumachen und der Bescheid jedenfalls zur öffentlichen Einsichtnahme aufzulegen und auf der Internetseite der UVP-Behörde, auf der Kundmachungen gemäß § 9 Abs. 4 erfolgen, zu veröffentlichen; der Bescheid ist als Download für sechs Wochen bereitzustellen. Die Standortgemeinde kann gegen die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts Revision an den Verwaltungsgerichtshof erheben. Der Umweltanwalt und die mitwirkenden Behörden sind von der Verpflichtung zum Ersatz von Barauslagen befreit.

[…]

(9) Stellt die Behörde gemäß Abs. 7 fest, dass für ein Vorhaben keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, ist eine gemäß § 19 Abs. 7 anerkannte Umweltorganisation oder ein Nachbar/eine Nachbarin gemäß § 19 Abs. 1 Z 1 berechtigt, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu erheben. Ab dem Tag der Veröffentlichung im Internet ist einer solchen Umweltorganisation oder einem solchen Nachbarn/ einer solchen Nachbarin Einsicht in den Verwaltungsakt zu gewähren. Für die Beschwerdelegitimation der Umweltorganisation ist der im Anerkennungsbescheid gemäß § 19 Abs. 7 ausgewiesene Zulassungsbereich maßgeblich.

[…]“

„Partei- und Beteiligtenstellung sowie Rechtsmittelbefugnis

§ 19. (1) Parteistellung haben 1. […] 7. Umweltorganisationen, die gemäß Abs. 7 anerkannt wurden und 8. […]

[…]

(7) (Verfassungsbestimmung) Der Bundesminister/die Bundesministerin für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister/der Bundesministerin für Wirtschaft und Arbeit auf Antrag mit Bescheid zu entscheiden, ob eine Umweltorganisation die Kriterien des Abs. 6 erfüllt und in welchen Bundesländern die Umweltorganisation zur Ausübung der Parteienrechte befugt ist.

[…]“

Die Z 19 und 42 des Anhangs 1 des UVP-G 2000 lauten:

[…]

4) Einkaufszentren sind Gebäude und Gebäudekomplexe mit Verkaufs- und Ausstellungsräumen von Handels- und Gewerbebetrieben samt den damit in Zusammenhang stehenden Dienstleistungs- und Freizeiteinrichtungen, die in einem räumlichen Naheverhältnis stehen und eine betriebsorganisatorische oder funktionelle Einheit bilden. Zur Berechnung der Flächeninanspruchnahme ist die gesamte Fläche heranzuziehen, die mit dem Vorhaben in einem funktionellen Zusammenhang steht, insbesondere die überdachte Grundfläche und die Flächen für Kfz-Parkplätze oder Parkgaragen.

[…]

4.1) Ein Logistikzentrum im Sinne dieser Ziffer ist ein Transport- bzw. Logistikknoten eines Unternehmens oder eine Ballung von Logistikimmobilien, sofern nicht Z 11 anzuwenden ist. Zur Berechnung der Flächeninanspruchnahme ist die gesamte Fläche heranzuziehen, die mit dem Vorhaben in einem funktionellen Zusammenhang steht. […]“

„Anhang 2

Einteilung der schutzwürdigen Gebiete in folgende Kategorien:

1) Gebiete, die wegen ihrer charakteristischen Geländeformen oder ihrer Tier- und Pflanzenwelt überregionale Bedeutung haben.

§ 41 Abs. 1 Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959), StF BGBl. Nr. 215/1959, idF BGBl. I Nr. 73/2018, lautet:

„Schutz- und Regulierungswasserbauten.

§ 41. (1) Zu allen Schutz- und Regulierungswasserbauten in öffentlichen Gewässern einschließlich der Vorkehrungen zur unschädlichen Ableitung von Gebirgswässern nach dem Gesetze vom 30. Juni 1884, RGBl. Nr. 117, muß, sofern sie nicht unter die Bestimmungen des § 127 fallen, vor ihrer Ausführung die Bewilligung der Wasserrechtsbehörde eingeholt werden.“

2.3. Rechtliche Würdigung

2.3.1. Tatbestand Z 42 – Schutz- und Regulierungsbau

2.3.1.1. Allgemeines

Das Vorhaben umfasst die Errichtung und den Betrieb eines Hochwasserschutzprojektes durch die Herstellung eines Muldensystems auf näher bezeichneten Grundstücken. Es handelt sich um ein Neuvorhaben, welches außerhalb von Schutzgebieten der Kategorie A des Anhangs 2 zum UVP-G 2000 zu liegen kommt.

Für die Beantwortung der Frage, ob über das Vorhaben eine UVP durchzuführen ist, ist daher, wie die belangte Behörde richtig erkannte, zunächst der Tatbestand der Z 42 des Anhangs 1 des UVP-G 2000 einschlägig. Danach ist gemäß – der hier einzig relevanten – lit. a leg. cit. der Neubau von Schutz- und Regulierungsbauten mit einer Baulänge von mehr als 5 km an Fließgewässern mit einem mittleren Durchfluss von mehr als 5 m³/s UVP-pflichtig.

2.3.1.2. Einordnung als Schutz- und Regulierungsbau

Aufgrund der Bestreitung durch die Projektwerberin, dass es sich gegenständlich um einen solchen Bau handelt, ist zur Auslegung des Begriffs „Schutz- und Regulierungsbau“ auszuführen: Da dieser Begriff im UVP-G 2000 selbst nicht definiert ist, ist im Sinne der Homogenität der Rechtsordnung anzunehmen, dass er so zu verstehen ist, wie er im WRG 1959 Verwendung findet (vgl. VwGH 18.12.2012, 2009/07/0095; 19.12.2013, 2011/03/0160), wobei auf eine umfangreiche Judikatur und Literatur zu § 41 WRG 1959 zurückgegriffen werden kann.

Unter einem Schutz- und Regulierungswasserbau gemäß § 41 WRG 1959 versteht man eine wasserbauliche Anlage, deren ausschließliche oder hauptsächliche Aufgabe es ist, das Gerinne eines Gewässers zur Abwehr seiner schädlichen Wirkungen zu beeinflussen, die Ufer zu befestigen, und das anliegende Gelände vor Überflutungen oder Vermurungen zu bewahren (vgl. VwGH 23.10.2014, Ro 2014/07/0086). Schutzwasserbauten sind Vorrichtungen und Bauten gegen die schädlichen Wirkungen des Wassers, Regulierungswasserbauten zielen auf die Beeinflussung des Abflusses (vgl. Lindner in Oberleitner/Berger, WRG-ON 4.00 § 41 Rz 3). Die Qualifikation einer Anlage als Schutzwasserbau setzt voraus, dass die Schutzeinrichtungen zumindest hauptsächlicher Zweck ihrer Errichtung sind. Damit ist der Zweck maßgeblich für die Zuordnung als Schutzbau (vgl. Bumberger/Hinterwirth, Wasserrechtsgesetz³ § 41 WRG zB E11 und E12).

Unter Schutz- und Regulierungsbauten sind also alle wasserbaulichen Maßnahmen zu verstehen, deren ausschließliche oder hauptsächliche Aufgabe es ist, das Gerinne eines Gewässers zur Abwehr seiner schädlichen Wirkungen zu beeinflussen. Auch das Herstellen von Gräben kann bei entsprechendem Zweck darunterfallen (vgl. Lindner in Oberleitner/Berger, WRG-ON 4.00 § 41 Rz 5; vgl. auch Angabe der Projektwerberin auf S. 7 in ihrer Stn. vom 05.03.2024, wonach ein Muldensystem grundsätzlich unter den Begriff „Schutz- und Regulierungsbau“ fallen kann).

Unbestritten ist gegenständlich, dass es sich beim Vorhaben um bauliche Maßnahmen, nämlich ein Muldensystem, handelt, die näher bezeichnete Grundstücke vor Hochwasser schützen sollen (vgl. als Indiz den Namen des Vorhabens laut Feststellungsantrag „Hochwasserschutzprojekt in der XXXX “ und die Feststellungen dazu). Es wird somit der Zweck verfolgt ein Gelände vor Wasserangriffen zu schützen, weshalb von einem Schutzbau auszugehen ist. Zudem werden die Abflussverhältnisse durch das Muldensystem verändert (vgl. Teil der Vorhabensbeschreibung im Feststellungsantrag S. 11: „… seichte Verteilermulde in Richtung Westen errichtet. Diese dient der Wiederverteilung des um das Areal geleiteten Wassers in Richtung Norden in einem den derzeitigen Verhältnissen annähernd entsprechendem Ausmaß.“).

Die Projektwerberin gab dazu im Feststellungsantrag an: „Das Hochwasserschutzprojekt fällt nicht unter den Tatbestand des Z 42, zumal es nicht "an Fließgewässern" ausgeführt wird. Wie aus der Projektbeschreibung hervorgeht, erfolgen die Hochwasserschutzmaßnahmen nicht an der XXXX selbst, sondern auf einem Areal westlich der XXXX , das im Hochwasserfall von Überflutungen betroffen ist.“ Diese Aussage wird in der Beschwerdebeantwortung der Projektwerberin vom 05.03.2024 wiederholt.

Diese Argumentation überzeugt nicht, da das Vorhaben nahe der XXXX in deren Hochwasserabflussbereich verwirklicht werden soll, womit iS einer weiten Auslegung bereits deswegen kein Zweifel daran besteht, dass das Vorhaben „an“ einem Fließgewässer verwirklicht werden soll. Die Voraussetzung des Tatbestandes der Z 42 „an Fließgewässern“ hindert überdies nicht die Heranziehung der Definition nach dem WRG 1959 samt der dazu ergangenen Judikatur, ist doch dort von Bauten „in öffentlichen Gewässern“ die Rede, womit eine Einschränkung in der Formulierung im UVP-G 2000 nicht erkannt werden kann.

Der belangten Behörde ist somit zuzustimmen, dass gegenständlich ein Schutz- und Regulierungsbau vorliegt, womit der Tatbestand der Z 42 des Anhangs 1 des UVP-G 2000 zu prüfen war.

Das Vorhaben erreicht jedoch mit einer Baulänge von 1.045 m für sich den Schwellenwert von mehr als 5 km nicht, weshalb der Tatbestand der Z 42 lit. a des Anhangs 1 des UVP-G 2000 nicht erfüllt wird.

2.3.1.3. Zum Einwand der fehlenden Kumulationsprüfung

Wie sich aus den Feststellungen ergibt, hat das Muldensystem eine Baulänge von 1.045 m. Die Beschwerdeführerinnen bringen in der Beschwerde unter Hinweis auf eine Judikatur des Umweltsenates (vgl. US 14.05.1997, 7/1997/4-13, Donau-Machland) vor, dass bei richtiger Berechnung der Baulänge voraussichtlich der Kumulationsschwellenwert erfüllt wäre und somit eine Kumulationsprüfung stattfinden müsse.

Der Einwand geht schon deswegen ins Leere, da er die nötige Konkretisierung missen lässt. Darüber hinaus erschließt sich dem Gericht nicht, inwieweit die Anwendung der zitierten Judikatur des Umweltsenates auf den gegenständlichen Sachverhalt zu einer Baulänge über 1.250 m (25 % vom Schwellenwert) führen sollte, wie sich aus den Feststellungen bzw. der Beweiswürdigung unter Pkt. 1.3.1. ergibt. Die von den Beschwerdeführerinnen angeführte Judikatur des Umweltsenates, ist nach Ansicht des Gerichtes nicht auf den gegenständlichen Sachverhalt anwendbar, da dieser ein anderer Sachverhalt, nämlich die Errichtung einzelner technischer Maßnahmen entlang eines Gewässers mit teilweisen Abständen dazwischen, und nicht wie gegenständlich ein durchgehendes Muldensystem, zugrunde lag.

Der für eine Kumulationsprüfung maßgebliche Schwellenwert von 25 % iSd § 3 Abs. 2 UVP-G 2000 wird daher nicht erreicht und war eine solche nicht durchzuführen.

2.3.2. Tatbestand Z 19 – Logistikzentrum

Gemäß Z 19 des Anhangs 1 des UVP-G 2000 unterliegen seit der UVP-Novelle 2023 auch Logistikzentren ausdrücklich einer allfälligen UVP-Pflicht oder Pflicht zur Durchführung einer Einzelfallprüfung ab einer bestimmten Flächeninanspruchnahme.

Wie sich aus den Feststellungen ergibt, wurden auf den gegenständlichen Grundstücken – neben dem hier zu behandelnden Hochwasserschutzprojekt – noch keine Vorhaben zur Bewilligung eingereicht. Ein Antrag auf Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung für die Errichtung eines Hochwasserschutzprojektes der Fa. XXXX , zu dem auch ein UVP-Feststellungsverfahren anhängig war, wurde, wie sich aus den Feststellungen dazu ergibt, zurückgezogen. Dennoch ist evident, dass auf 13 der hier gegenständlichen Grundstücke – neben dem Vorhaben zum Hochwasserschutz – die Errichtung eines Logistikzentrums geplant wird.

Zur Frage, ob das gegenständliche Hochwasserschutzvorhaben mit dem Logistikzentrum ein einheitliches Vorhaben bildet, ist von folgenden Überlegungen auszugehen:

Aus § 2 Abs. 2 UVP-G 2000 ergibt sich, was unter einem Vorhaben im Sinne des UVP-G 2000 zu verstehen ist. Der Verwaltungsgerichtshof hat in diesem Zusammenhang in ständiger Rechtsprechung klargestellt, dass der Begriff des Vorhabens im Sinne dieser Bestimmung weit zu verstehen ist (vgl. VwGH Ra 2018/04/0191, 08.09.2021). Danach erfordert es der weite Vorhabensbegriff, ein oder mehrere Projekt(e) in seiner (ihrer) Gesamtheit und unter Einbeziehung jener Anlagen und Anlagenteile, die für sich nicht UVP-pflichtig wären, zu beurteilen. Es ist auf den räumlichen und sachlichen Zusammenhang der einzubeziehenden Anlagen oder Eingriffe abzustellen; liegt ein solcher Zusammenhang vor, ist von einem Vorhaben auszugehen (vgl. VwGH 19.12.2013, 2011/03/0160, mwN). Durch die Rechtsprechung ist zudem geklärt, dass sich das Vorhaben nicht auf die jeweilige technische Anlage beschränkt, sondern auch alle mit dieser in ihrem räumlichen und sachlichen Zusammenhang stehenden Maßnahmen umfasst (vgl. VwGH 17.12.2019, Ro 2018/04/0012, mwN) bzw. ein Vorhaben auch mehrere Anlagen oder Eingriffe umfassen kann, wenn diese als räumlich zusammenhängende Projekte in einem engen funktionellen Zusammenhang stehen (vgl. VwGH 28.04.2016, Ra 2015/07/0175, mwN).

Auf eine Personenidentität der Projektwerber kommt es dabei nicht an (vgl. VwGH 11.05.2017, Ra 2017/04/0006), zumal auch Projekte verschiedener Projektwerber ein einheitliches Vorhaben bilden können (vgl. Schmelz/Schwarzer, UVP-G [2011] § 2 Rz. 27, mwN). Projekte verschiedener Projektwerber sind bei der Beurteilung der UVP-Pflicht unter Umständen gemeinsam zu betrachten, um den unionsrechtlich determinierten Zielen der UVP gerecht zu werden (vgl. Madner, Umweltverträglichkeitsprüfung, in: Holoubek/Potacs [Hrsg.] Öffentliches Wirtschaftsrecht II [2019] 1213 [1236] unter Hinweis auf die Rechtsprechung des EuGH; zu den unionsrechtlichen Bedenken, Teile eines Gesamtprojekts durch Aufsplittung auf mehrere Betreiber einer UVP zu entziehen, siehe weiterführend Piska, Vorhabensbegriff und Antragstellung im UVP-Verfahren, in: FS Funk [2003] 371 [374]).

Ein zeitlicher Zusammenhang mehrerer Vorhabensteile muss zwar nicht zwingend vorliegen, damit diese als einheitliches Gesamtprojekt anzusehen sind (vgl. Ennöckl/N. Raschauer/Bergthaler, Kommentar zum UVP-G3 [2013] § 2 Rz. 15), doch kann der sachliche Zusammenhang sehr wohl die zeitliche Komponente einschließen (vgl. Schmelz/Schwarzer, UVP-G [2011] § 2 Rz. 25).

Der Umfang des Vorhabens wird prinzipiell durch den Antragsteller im Genehmigungsantrag definiert wird (vgl. Lampert, UVP-G [2020] § 2 Rz. 26 mwN). In einem Projektgenehmigungsverfahren ist Gegenstand des Verfahrens die Beurteilung des in den Einreichplänen und sonstigen Projektunterlagen dargestellten Projekts (vgl. zum Bauverfahren zuletzt VwGH 15.03.2021, Ra 2020/05/0011, mwN). Allerdings steht - aus den oben bereits dargelegten Gründen - das Vorliegen mehrerer selbständiger Anträge der Annahme eines einheitlichen Vorhabens im Sinn des § 2 Abs. 2 UVP-G 2000 nicht hindernd entgegen.

Abgesprochen werden kann nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nur über etwas, das überhaupt beantragt wurde; insofern ist die UVP-Behörde an den Inhalt des Antrages gebunden. Es ist ihr verwehrt, einseitig von diesem Inhalt abzuweichen. Der Antrag bestimmt sohin die Sache des Genehmigungsverfahrens (vgl. VwGH 06.07.2010, 2008/05/0115).

Vom Antragsgegenstand (bzw. Genehmigungsgegenstand) ist der Beurteilungsgegenstand zu unterscheiden. Dieser erfordert – neben bestehenden Vorhaben – auch die Einbeziehung von anderen Vorhaben, die entweder bereits genehmigt sind oder deren Verwirklichung konkret absehbar ist, sofern die Auswirkungen dieser Vorhaben sich mit jenen des Vorhabens überlagern oder Wechselwirkungen nach sich ziehen. Als Beurteilungsgegenstand kann daher allgemein jener Raum verstanden werden, für den entsprechend der fachlichen Beurteilung erhebliche Auswirkungen nicht ausgeschlossen werden können (vgl. Altenburger in Altenburger [Hrsg.], Kommentar Umweltrecht2, Bd. I, UVP-G, Rn. 8).

Auch wenn offenkundig ein Logistikzentrum auf den künftig vor Hochwasser geschützten Grundstücken in Planung ist, stellt sich die Frage, ob dieses Vorhaben schon konkret genug ausgestaltet ist, um es unter den Begriff der „Genehmigung“ subsummieren zu können; anders gewendet, ob die Maßnahmen bereits das (Planungs-)Stadium eines konkreten Projekts erreicht haben.

Dies ist nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht der Fall. Offenbar bestehen Überlegungen über den Bau eines Logistikzentrums, die schon so weit gediehen sind, dass etwa eine „Verkehrstechnische Ersteinschätzung“ dazu durchgeführt wurde und die entsprechenden Grundstücke bereits im Eigentum der XXXX stehen. Allerdings haben diese Planungen noch nicht ein Stadium erreicht, in welchem die konkrete Ausgestaltung des Vorhabens, wie insbesondere die Vorhabensgröße, zumindest in einem Antrag an eine das Vorhaben genehmigende Behörde dargelegt worden wäre. Ohne entsprechend bereits konkretisierte Planungen oder eine Umsetzung kann aber ein Projekt nicht als ein Vorhaben iSd § 2 Abs. 2 UVP-G 2000 gelten.

Dem Einwand der Beschwerdeführerinnen, dass gegenständlich ein Logistikzentrum entstehen soll, welches mit dem Hochwasserschutzprojekt ein einheitliches Vorhaben bilde, und die Durchführung einer UVP gemäß Z 19 leg. cit. festzustellen sei, konnte daher nicht gefolgt werden, da die Verwirklichung eines Logistikzentrums auf den betreffenden Grundstücken nicht konkret absehbar ist.

Mangels Projekt kann die Prüfung einer allfälligen Umgehungsabsicht nicht erfolgen. Auf die Ausführungen der Beschwerdeführerinnen zum Inkrafttreten der UVP-Novelle 2023 braucht schließlich nicht weiter eingegangen zu werden.

2.3.3. Ergebnis

Da Tatbestände des UVP-G 2000 nicht erfüllt werden und die Beschwerde auch sonst nicht darlegt, inwieweit der in Beschwerde gezogene Feststellungsbescheid rechtswidrig erlassen worden wäre, ist die Beschwerde abzuweisen und der Bescheid zu bestätigen.

Zu Spruchpunkt B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Es liegt höchstgerichtliche Rechtsprechung vor (vgl. die oben zitierten Entscheidungen); zudem ist die Rechtslage klar und eindeutig.

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