§ 2 Obligatorische Ausbildungsstationen
§ 2 Obligatorische Ausbildungsstationen — RiAA-AusbVO
§ 2 Obligatorische Ausbildungsstationen — RiAA-AusbVO
Verknüpfungen & Referenzen
Zuerst erschienen durch
BGBl. II Nr. 279/2012
Inkrafttretungsdatum
01. Oktober 2012
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40142086
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Der Ausbildungsdienst ist
1. beim Bezirksgericht in der Dauer von mindestens zwölf Monaten,
2. beim Landesgericht in der Dauer von mindestens zwölf Monaten,
3. bei der Staatsanwaltschaft in der Dauer von mindestens sechs Monaten,
4. bei einer Anstalt zum Vollzug von Freiheitsstrafen oder vorbeugenden Maßnahmen in der Dauer von mindestens drei Wochen,
5. bei einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt (oder bei einer Notarin bzw. einem Notar oder bei der Finanzprokuratur) in der Dauer von mindestens vier Monaten sowie
6. bei einer Opferschutz- oder Fürsorgeeinrichtung in der Dauer von mindestens zwei Wochen
zu leisten.