§ 456 Grundbuchsstücke ohne bücherliche Eintragung
§ 456 Grundbuchsstücke ohne bücherliche Eintragung — Geo.
§ 456 Grundbuchsstücke ohne bücherliche Eintragung — Geo.
Verknüpfungen & Referenzen
Anmerkung
ÜR: Art. II § 2, BGBl. Nr. 423/1991.
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 264/1951 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 423/1991
Inkrafttretungsdatum
01. September 1991
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR12004301
Zuletzt nach Updates gesucht am
Ist bei einem Stück, das in das Tagebuch für Grundbuchsstücke eingetragen ist, zufolge der Erledigung keine Eintragung im Grundbuch vorzunehmen, so hat der Rechtspfleger (Richter) die Löschung der Plombe schriftlich anzuordnen. Das erledigte Grundbuchsstück steht der Erledigung späterer Grundbuchsstücke nicht mehr im Wege. Im Tagebuch ist die Sache automationsunterstützt abzustreichen.