§ 314 Ausfolgung bei Gericht
§ 314 Ausfolgung bei Gericht — Geo.
§ 314 Ausfolgung bei Gericht — Geo.
Verknüpfungen & Referenzen
Anmerkung
An die Stelle des besonderen Abschnitts des Geldbuches ist nun das Parteiengelderkonto getreten.
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 264/1951 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 469/2013
Inkrafttretungsdatum
01. Januar 2014
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40159799
Zuletzt nach Updates gesucht am
(1) Die bei Gericht erlegten Werte darf der Rechnungsführer nur auf Grund eines schriftlichen Auftrages des Richters oder des hiemit betrauten Bediensteten ausfolgen (§ 256 Abs. 2). Die für den Rechnungsführer bestimmte Ausfertigung dieses Beschlusses ist vom Richter (dem hiemit betrauten Bediensteten) eigenhändig zu unterschreiben (§ 149 Abs. 1 lit. a und Abs. 4). Über die Durchführung hat der Rechnungsführer schriftlich zu berichten.
(2) Geld ist grundsätzlich im Wege des Scheckverkehres auszufolgen; einer Empfangsbestätigung bedarf es hiebei nicht. Bei persönlicher Ausfolgung hat der Übernehmer den Empfang zu bestätigen; bei Werten, die in dem besonderen Abschnitt (Band) des Geldbuches eingetragen sind, genügt die Unterschrift des Empfängers im Geldbuch (§ 256 Abs. 2). Ist der Empfänger dem Rechnungsführer nicht persönlich bekannt, so hat er sich auszuweisen (§ 323).
(3) Wenn der empfangenden Partei oder Dienststelle über den Grund der Ausfolgung oder die Bestimmung des übersendeten Betrages Zweifel entstehen könnten, ist ihr darüber das Erforderliche mitzuteilen.
(4) Im übrigen gelten die folgenden Bestimmungen über die Ausfolgung aus Verwahrungsabteilungen sinngemäß.