BundesrechtVerordnungenGeschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz§ 241

§ 241Einbringung der Kosten des Strafvollzuges und der Unterbringung in Anstalten nach den §§ 21, 22 oder 23 StGB

(1) Die zu ersetzenden Kosten des Vollzuges von Freiheitsstrafen, die auf Grund der allgemeinen Strafgesetze verhängt worden sind, einschließlich der Kosten der Vorführung zum Strafantritt, sind, wenn die Kosten des Strafverfahrens nicht für uneinbringlich erklärt worden sind, auf Grund der Berichte über den Strafvollzug (§ 605) nach Verbüßung der Strafe, im Falle einer bedingten Entlassung nach dieser, wenn aber die Freiheitsstrafe ein Jahr übersteigt, nach und nach je für ein Jahr und sodann nach Verbüßung der Strafe oder nach der bedingten Entlassung im Sinne des 1. und 2. Kapitels einzubringen.

(2) Wenn es zweckmäßig ist und ohne Gefährdung der Einbringung geschehen kann, ist die Einbringung der Kosten des Strafverfahrens mit der Einbringung der Kosten des Strafvollzuges, insbesondere der Vollstreckung kurzer Freiheitsstrafen, zu verbinden.

(3) Zum Ersatz der Haftkosten sind auch, soweit die Exekution zulässig ist, Pensionen und Renten aus der Sozialversicherung und nach den Versorgungsgesetzen sowie Unterstützungsbeträge, die einem Verhafteten während der Haft angewiesen worden sind, zu verwenden. Werden einer Justizanstalt für einen Gefangenen Geldbeträge oder andere Gegenstände, auf die zur Hereinbringung des Kostenersatzes gegriffen werden darf, übergeben, so hat der Anstaltsleiter hievon das erkennende Gericht zu benachrichtigen und diese Gegenstände bis zur Entscheidung des Gerichtes zurückzubehalten, sofern der Wert dieser Gegenstände insgesamt den unpfändbaren Freibetrag nach § 291a Abs. 1 Z 1 EO um mindestens die Hälfte übersteigt.

(4) Strafkostenersätze dürfen nur insoweit eingetrieben werden, als dadurch weder der zu einer einfachen Lebensführung notwendige Unterhalt des Ersatzpflichtigen und seiner Familie, für deren Unterhalt er zu sorgen hat, noch die Erfüllung der aus der strafbaren Handlung entspringenden Pflicht zur Schadensgutmachung gefährdet wird (§ 391 Abs. 1 StPO).

(5) Die Bestimmungen der Abs. 1, 3 und 4 gelten dem Sinne nach für die Kosten der Unterbringung in Anstalten nach den §§ 21, 22 oder 23 StGB.