§ 4 Übermittlung im Wege von FinanzOnline
§ 4 Übermittlung im Wege von FinanzOnline — ERV 2021
§ 4 Übermittlung im Wege von FinanzOnline — ERV 2021
Verknüpfungen & Referenzen
Zuerst erschienen durch
BGBl. II Nr. 587/2021
Inkrafttretungsdatum
24. Dezember 2021
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40240397
Zuletzt nach Updates gesucht am
Die elektronische Übermittlung von Eingaben, Beilagen und Erledigungen im Firmenbuchverfahren kann im Wege von FinanzOnline (finanzonline.bmf.gv.at) gemäß der Schnittstellenbeschreibung (§ 7) erfolgen.
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