§ 16 Übertragung von Aufgaben durch Geschäftsordnung
§ 16 Übertragung von Aufgaben durch Geschäftsordnung — BRGO 1974
§ 16 Übertragung von Aufgaben durch Geschäftsordnung — BRGO 1974
Verknüpfungen & Referenzen
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 355/1974 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 142/2012
Inkrafttretungsdatum
01. Mai 2012
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40138910
Zuletzt nach Updates gesucht am
(1) Der Betriebsrat kann, sofern er eine Geschäftsordnung (§ 19) beschließt, in dieser einem Ausschuß in bestimmten Angelegenheiten die Vorbereitung und Durchführung seiner Beschlüsse für ständig übertragen.
(2) Einem Ausschuss sollen insbesondere
1. die Vorbereitung und Durchführung von Beschlüssen in den Angelegenheiten der Gleichbehandlung, der Frauenförderung, der Wahrnehmung der Interessen von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern mit Familienpflichten sowie der Maßnahmen gegen (sexuelle) Belästigung,
2. Angelegenheiten der Gesundheits- und Sportförderung im Betrieb und
3. Angelegenheiten der Förderung der kulturellen Integration
übertragen werden.