§ 51 Übergehen in Wohnungseigentum
§ 51 Übergehen in Wohnungseigentum — WEG 2002
§ 51 Übergehen in Wohnungseigentum — WEG 2002
Verknüpfungen & Referenzen
Zuerst erschienen durch
BGBl. I Nr. 70/2002
Inkrafttretungsdatum
01. Juli 2002
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40029936
Zuletzt nach Updates gesucht am
Sobald eine andere Person als der Alleineigentümer Miteigentum an der Liegenschaft erwirbt, geht das vorläufige Wohnungseigentum unbeschadet der Unwirksamkeit von Festlegungen gemäß § 49 in Wohnungseigentum über. Jeder Wohnungseigentümer kann die dem entsprechende Berichtigung des Grundbuchsstandes beantragen.
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