BundesrechtBundesgesetzeWohnungseigentumsgesetz 2002§ 51

§ 51Übergehen in Wohnungseigentum

Sobald eine andere Person als der Alleineigentümer Miteigentum an der Liegenschaft erwirbt, geht das vorläufige Wohnungseigentum unbeschadet der Unwirksamkeit von Festlegungen gemäß § 49 in Wohnungseigentum über. Jeder Wohnungseigentümer kann die dem entsprechende Berichtigung des Grundbuchsstandes beantragen.

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