§ 174
§ 174 — VersVG
§ 174 — VersVG
Verknüpfungen & Referenzen
Anmerkung
EG: Art. III, BGBl. I Nr. 95/2006
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 2/1959 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 95/2006
Inkrafttretungsdatum
01. Januar 2007
Außerkrafttretungsdatum
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Paragraf-ID
NOR40078522
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Im Vertrag kann vorgesehen werden, daß statt der begehrten Umwandlung der Rückkaufswert (§ 176 Abs. 2a bis 6) zu erstatten ist, wenn die sich nach der Umwandlung ergebende Versicherungssumme oder Rente einen vereinbarten Betrag unterschreiten würde. Der Betrag ist unter Bedachtnahme auf das Verhältnis zwischen dem Betrag der Versicherungsleistung und den Kosten festzusetzen, die dem Versicherer mit der Weiterführung der Versicherung entstehen würden.