BundesrechtBundesgesetzeUrheberrechtsgesetz§ 21

§ 21Werkschutz.

(1) Wird ein Werk auf eine Art, die es der Öffentlichkeit zugänglich macht, benutzt oder zum Zweck der Verbreitung vervielfältigt, so dürfen auch von dem zu einer solchen Werknutzung Berechtigten an dem Werke selbst, an dessen Titel oder an der Urheberbezeichnung keine Kürzungen, Zusätze oder andere Änderungen vorgenommen werden, soweit nicht der Urheber einwilligt oder das Gesetz die Änderung zuläßt. Zulässig sind insbesondere Änderungen, die der Urheber dem zur Benutzung des Werkes Berechtigten nach den im redlichen Verkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuchen nicht untersagen kann, namentlich Änderungen, die durch die Art oder den Zweck der erlaubten Werknutzung gefordert werden.

(2) Für Urstücke von Werken der bildenden Künste gelten die Vorschriften des Absatzes 1 auch dann, wenn die Urstücke nicht auf eine Art benutzt werden, die das Werk der Öffentlichkeit zugänglich macht.

(3) Die Erteilung der Einwilligung zu nicht näher bezeichneten Änderungen hindert den Urheber nicht, sich Entstellungen, Verstümmelungen und anderen Änderungen des Werkes zu widersetzen, die seine geistigen Interessen am Werke schwer beeinträchtigen.

Entscheidungen
3
  • Rechtssätze
    1
  • RS0132625OGH Rechtssatz

    24. Mai 2022·3 Entscheidungen

    Einem urheberrechtlichen Unterlassungsanspruch, gerichtet auf das Verbot von Veränderungen des Werks, können nicht nur vom Gesetz explizit zugelassene Rechte, sondern auch die verfassungsrechtlich geschützten Rechte der Kunst- und Meinungsfreiheit (Art 17a StGG; Art 10 MRK) entgegenstehen. Entstellung ist ein besonders schwer wiegender Fall der Beeinträchtigung eines Werks. Sie ist eine tiefgreifend verändernde, verfälschende, verzerrende oder zerstückelnde Einwirkung, durch die das Werk eine andere Aussage, Färbung oder Tendenz erhält. Eine Entstellung ist nach objektiven Kriterien auszulegen; entscheidend ist der Eindruck, den das Werk nach dem Durchschnittsurteil des für Kunst empfänglichen und mit Kunstdingen einigermaßen vertrauten Menschen vermittelt. Nicht ausreichend ist hingegen, dass der Urheber alleine aus seiner subjektiven Sicht eine Entstellung seines Werks annimmt. Jede objektiv nachweisbare Änderung des vom Urheber geschaffenen geistig-ästhetischen Gesamteindrucks führt zu dessen Beeinträchtigung. Änderungen iSd § 21 UrhG sind nicht nur verändernde Eingriffe mit Bearbeitungscharakter, sondern auch Beeinträchtigungen der geistigen Interessen des Urhebers durch das Umfeld der Nutzung. Die Latte der unzulässigen Beeinträchtigung muss in einem solchen Fall allerdings durchaus hoch liegen. Als Kriterien der gebotenen Interessenabwägung sind vor allem die Art und die Intensität des Eingriffs, der Grad der schöpferischen Eingenart des Werks und Verwertungszweck und Verwertungsgebiet zu berücksichtigen.