§ 318
§ 318 — StPO
§ 318 — StPO
Verknüpfungen & Referenzen
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 631/1975
Inkrafttretungsdatum
31. Dezember 1975
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR12030640
Zuletzt nach Updates gesucht am
(1) Nach Verlesung der Fragen werden der Ankläger und der Privatbeteiligte, der Angeklagte und sein Verteidiger in der im § 255 bezeichneten Reihenfolge gehört.
(2) In den Schlußvorträgen sind alle im Urteile zu entscheidenden Punkte zu behandeln.