§ 12
§ 12 — MuSchG
§ 12 — MuSchG
Verknüpfungen & Referenzen
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 497/1990 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2003
Inkrafttretungsdatum
27. August 2003
Außerkrafttretungsdatum
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Paragraf-ID
NOR40044451
Zuletzt nach Updates gesucht am
(1) Das Muster ist bei der Anmeldung durch Vorlage einer Musterabbildung oder eines Musterexemplares zu offenbaren. Wird ein Musterexemplar vorgelegt, so ist für die Veröffentlichung (§ 17) und die Registrierung (§ 18 Abs. 1 Z 4) stets auch eine Abbildung des Musters zu überreichen, die das Musterexemplar möglichst deutlich wiederzugeben, für die Offenbarung jedoch außer Betracht zu bleiben hat.
(2) Zur Erläuterung des Musters kann eine Beschreibung überreicht werden.
(3) Die Erzeugnisse, für die das Muster bestimmt ist, sind geordnet nach der Einteilung der Klassen und Unterklassen des Abkommens von Locarno zur Errichtung einer Internationalen Klassifikation für gewerbliche Muster und Modelle, BGBl. Nr. 496/1990, anzugeben (Warenverzeichnis).