§ 61 Begründungspflicht des Gerichtes
§ 61 Begründungspflicht des Gerichtes — GlBG
§ 61 Begründungspflicht des Gerichtes — GlBG
Verknüpfungen & Referenzen
Zuerst erschienen durch
BGBl. I Nr. 66/2004
Inkrafttretungsdatum
01. Juli 2004
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40052941
Zuletzt nach Updates gesucht am
In einem gerichtlichen Verfahren wegen Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes hat sich das Gericht mit einem Gutachten oder einem Prüfungsergebnis der Gleichbehandlungskommission im Einzelfall zu befassen und ein davon abweichendes Urteil zu begründen.