§ 99 Antrag auf Nichtanerkennung
§ 99 Antrag auf Nichtanerkennung — AußStrG
§ 99 Antrag auf Nichtanerkennung — AußStrG
Verknüpfungen & Referenzen
Zuerst erschienen durch
BGBl. I Nr. 111/2003
Inkrafttretungsdatum
01. Januar 2005
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40046727
Zuletzt nach Updates gesucht am
Die §§ 97 und 98 sind auf Anträge, mit denen die Nichtanerkennung ausländischer Entscheidungen über den Bestand einer Ehe geltend gemacht wird, entsprechend anzuwenden.