§ 191 Einwände gegen die Authentizität einer öffentlichen Urkunde in Verlassenschaftssachen
§ 191 Einwände gegen die Authentizität einer öffentlichen Urkunde in Verlassenschaftssachen — AußStrG
§ 191 Einwände gegen die Authentizität einer öffentlichen Urkunde in Verlassenschaftssachen — AußStrG
Verknüpfungen & Referenzen
Zuerst erschienen durch
BGBl. I Nr. 111/2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2015
Inkrafttretungsdatum
17. August 2015
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40173174
Zuletzt nach Updates gesucht am
Über Einwände gegen die Authentizität einer öffentlichen Urkunde nach Art. 59 Abs. 2 EuErbVO ist nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zu entscheiden.