§ 189 Überbeglaubigung
§ 189 Überbeglaubigung — AußStrG
§ 189 Überbeglaubigung — AußStrG
Verknüpfungen & Referenzen
Anmerkung
vgl. § 207a
Zuerst erschienen durch
BGBl. I Nr. 111/2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2005
Inkrafttretungsdatum
01. Januar 2010
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40072369
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Auf Antrag hat der Präsident des Landesgerichts öffentliche Urkunden, die Gerichte oder Notare seines Sprengels ausgestellt haben, durch Bestätigung der Echtheit der Unterschrift und gegebenenfalls des Siegels des Ausstellers zu beglaubigen. Die Bestätigung der Authentizität und Integrität der elektronischen Signatur der Justiz erfolgt durch die Beglaubigung im Wege der sicheren elektronischen Signatur. § 188 gilt sinngemäß.