§ 171 Benützung, Verwaltung und Vertretung der Verlassenschaft
§ 171 Benützung, Verwaltung und Vertretung der Verlassenschaft — AußStrG
§ 171 Benützung, Verwaltung und Vertretung der Verlassenschaft — AußStrG
Verknüpfungen & Referenzen
Zuerst erschienen durch
BGBl. I Nr. 111/2003
Inkrafttretungsdatum
01. Januar 2005
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40046799
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Jede Änderung der Art der Vertretung der Verlassenschaft (§ 810 ABGB) wird mit dem Zeitpunkt wirksam, mit dem sie dem Gericht oder dem Gerichtskommissär von allen vertretungsbefugten Erbansprechern angezeigt wird.