BundesrechtBundesgesetzeAllgemeines Sozialversicherungsgesetz§ 120

§ 120Eintritt des Versicherungsfalles.

Der Versicherungsfall gilt als eingetreten:

1. im Versicherungsfall der Krankheit mit dem Beginn der Krankheit, das ist ein regelwidriger Körper- oder Geisteszustand, der die Krankenbehandlung notwendig macht;

2. im Versicherungsfall der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit mit dem Beginn der durch eine Krankheit im Sinne der Z. 1 herbeigeführten Arbeitsunfähigkeit;

2a. im Versicherungsfall der Wiedereingliederung nach langem Krankenstand mit dem tatsächlichen Beginn der Wiedereingliederungsteilzeit nach § 13a AVRAG;

3. im Versicherungsfall der Mutterschaft mit dem Beginn der achten Woche vor der voraussichtlichen Entbindung; wenn aber die Entbindung vor diesem Zeitpunkt erfolgt, mit der Entbindung; ist der Tag der voraussichtlichen Entbindung nicht festgestellt worden, mit dem Beginn der achten Woche vor der Entbindung.

Darüber hinaus gilt der Versicherungsfall der Mutterschaft bei Dienstnehmerinnen und Bezieherinnen einer Leistung nach dem AlVG oder KBGG in jenem Zeitpunkt und für jenen Zeitraum als eingetreten, in dem im Einzelfall bei Dienstnehmerinnen nach § 4 Abs. 2 auf Grund eines fachärztlichen, arbeitsinspektionsärztlichen oder amtsärztlichen, bei Dienstnehmerinnen nach § 4 Abs. 4 auf Grund eines fachärztlichen oder amtsärztlichen Zeugnisses nachgewiesen wird, dass das Leben oder die Gesundheit von Mutter oder Kind bei Fortdauer der Beschäftigung oder Aufnahme einer Beschäftigung gefährdet wäre. Der Versicherungsfall der Mutterschaft gilt auch mit Beginn eines Beschäftigungsverbotes nach § 13a Abs. 5 Tabakgesetz als eingetreten.

(Anm.: Z 4 aufgehoben durch BGBl. Nr. 609/1987)

Entscheidungen
163
  • Rechtssätze
    38
  • RS0127653OGH Rechtssatz

    19. Januar 2016·3 Entscheidungen

    Die Erweiterung von Leistungen aus dem Versicherungsfall der Mutterschaft nach § 122 Abs 3 ASVG auf Mütter, die (ungefähr) zu Beginn der Schwangerschaft krankenversichert waren, dient vor allem familienpolitischen Zwecken. Es soll dadurch der Anspruch auf Leistungen aus dem Versicherungsfall der Mutterschaft auch bei Ausscheiden der Arbeitnehmerin aus dem Arbeitsverhältnis während der Schwangerschaft (Probearbeitsverhältnis, befristetes Arbeitsverhältnis usw) aufrecht erhalten werden, sofern die Schwangerschaft während des Bestands der Pflichtversicherung eingetreten ist, und zwar unabhängig davon, wann die Pflichtversicherung endet. Nach dem dargelegten Regelungszweck ist mit dem in § 122 Abs 3 ASVG genannten Eintritt des Versicherungsfalls (der Mutterschaft) der in § 120 Z 3 Satz 1 ASVG geregelte Grundfall des Eintritts dieses Versicherungsfalls gemeint. Daraus ist aber nicht der Schluss zu ziehen, dass es zu der normierten Erweiterung des Wochengeldanspruchs bei einer Vorverlegung des Eintritts des Versicherungsfalls der Mutterschaft auf den Beginn des individuellen Beschäftigungsverbots (§ 120 Z 3 Satz 2 ASVG) nicht kommen kann, sondern nur, dass auch in diesem Fall für die Bestimmung des „Beginns der 32. Woche vor dem Eintritt des Versicherungsfalls“ auf den Eintritt des Versicherungsfalls nach dem Grundfall abzustellen ist, nicht aber auf den Beginn des individuellen Beschäftigungsverbots.