§ 66 Einteilung der Parteien
§ 66 Einteilung der Parteien — ASGG
§ 66 Einteilung der Parteien — ASGG
Verknüpfungen & Referenzen
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 104/1985 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2008
Inkrafttretungsdatum
01. Juli 2008
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40099720
Zuletzt nach Updates gesucht am
(1) Diejenigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, die sich auf Versicherungsträger beziehen, sind auch auf Träger der Sozialhilfe, Geschäftsstellen der Insolvenz-Entgelt-Fonds-Service GmbH (§ 10 IESG) und sonstige Entscheidungsträger (§ 22 Abs. 1 Z 3 bis 8 BPGG) anzuwenden, diejenigen Bestimmungen, die sich auf Versicherte beziehen, auf alle anderen Parteien.
(2) Diejenigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, die sich auf Versicherungsleistungen beziehen, sind auch auf Leistungen nach dem BPGG anzuwenden.