§ 48 Teilnahme des Betriebsinhabers und der überbetrieblichen Interessenvertretungen
§ 48 Teilnahme des Betriebsinhabers und der überbetrieblichen Interessenvertretungen — ArbVG
§ 48 Teilnahme des Betriebsinhabers und der überbetrieblichen Interessenvertretungen — ArbVG
Verknüpfungen & Referenzen
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 22/1974
Inkrafttretungsdatum
01. Juli 1974
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR12097016
Zuletzt nach Updates gesucht am
Die Betriebs-(Gruppen-, Betriebshaupt)versammlungen sind nicht öffentlich. Jede zuständige freiwillige Berufsvereinigung und die zuständige gesetzliche Interessenvertretung der Arbeitnehmer sind berechtigt, zu allen Betriebsversammlungen Vertreter zu entsenden. Der Betriebsinhaber oder sein Vertretern im Betrieb kann auf Einladung der Einberufer an der Betriebsversammlung teilnehmen. Der Zeitpunkt und die Tagesordnung sind rechtzeitig schriftlich mitzuteilen.
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