Art. 1 § 19 Endigung des Dienstverhältnisses durch Ablauf der Zeit.
Art. 1 § 19 Endigung des Dienstverhältnisses durch Ablauf der Zeit. — AngG
Art. 1 § 19 Endigung des Dienstverhältnisses durch Ablauf der Zeit. — AngG
Verknüpfungen & Referenzen
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 292/1921
Inkrafttretungsdatum
01. Juli 1921
Außerkrafttretungsdatum
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Paragraf-ID
NOR12092388
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(1) Das Dienstverhältnis endet mit dem Ablaufe der Zeit, für die es eingegangen wurde.
(2) Ein Dienstverhältnis auf Probe kann nur für die Höchstdauer eines Monats vereinbart und während dieser Zeit von jedem Vertragsteil jederzeit gelöst werden.