BundesrechtBundesgesetzeAllgemeines bürgerliches Gesetzbuch§ 897

§ 8971) Bedingungen;

In Ansehung der Bedingungen bey Verträgen gelten überhaupt die nähmlichen Vorschriften, welche über die den Erklärungen des letzten Willens beygesetzten Bedingungen aufgestellt worden sind.

Entscheidungen
698
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    Rechtssätze
    129
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