§ 328 Entscheidung über die Redlichkeit des Besitzes.
§ 328 Entscheidung über die Redlichkeit des Besitzes. — ABGB
§ 328 Entscheidung über die Redlichkeit des Besitzes. — ABGB
Verknüpfungen & Referenzen
Zuerst erschienen durch
JGS Nr. 946/1811
Inkrafttretungsdatum
01. Januar 1812
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR12018054
Zuletzt nach Updates gesucht am
Die Redlichkeit oder Unredlichkeit des Besitzes muß im Falle eines Rechtsstreites durch richterlichen Ausspruch entschieden werden. Im Zweifel ist die Vermuthung für die Redlichkeit des Besitzes.