(1) Besteht im Gebiet der Gemeinde die Gefahr von Lawinenkatastrophen, so hat der Bürgermeister, sofern kein Vertrag nach Abs. 9 vorliegt, eine Lawinenkommission einzurichten, deren Zuständigkeit sich auf das gesamte Gemeindegebiet erstreckt.
(2) Der Lawinenkommission obliegt:
a) die Beratung der Gemeinde-Einsatzleitung in Bezug auf Lawinenkatastrophen,
b) die Beurteilung der Lawinensituation im Auftrag der jeweiligen Straßenpolizeibehörde im Zusammenhang mit der Erlassung und der Aufhebung von Verkehrsverboten und Verkehrsbeschränkungen, insbesondere von Straßensperren, sowie der Organe der Straßenaufsicht, des Straßenerhalters und der Feuerwehr im Zusammenhang mit der Anordnung von Verkehrsbeschränkungen nach den straßenpolizeilichen Vorschriften infolge Lawinengefahr.
(3) Die Lawinenkommission hat ferner zu beurteilen:
a) auf Verlangen der Betreiber von Lift- und Seilbahnanlagen sowie von Sportanlagen, wie Schipisten, Loipen, Rodelbahnen, Winterwanderwegen und dergleichen: die Lawinensituation in Bezug auf diese Anlagen,
b) auf Verlangen der Betreiber von Einrichtungen der kritischen Versorgungsinfrastruktur: die Lawinensituation in Bezug auf Baustellen und Wartungsarbeiten, bei denen eine Gefährdung von Menschen durch Lawinenereignisse nicht ausgeschlossen ist.
Die Gemeinde hat dafür gegenüber dem Betreiber Anspruch auf ein angemessenes Entgelt.
(4) Die Lawinenkommission hat jedenfalls aus dem Vorsitzenden, einem Stellvertreter und mindestens einem weiteren Mitglied zu bestehen.
(5) Zu Mitgliedern der Lawinenkommission dürfen nur Personen bestellt werden,
a) die auf Grund ihrer Kenntnisse und Fähigkeiten in besonderem Maße geeignet sind, drohende Lawinengefahren zu erkennen und zu beurteilen sowie bei der Abwehr von Lawinengefahren und der Bekämpfung von Lawinenkatastrophen tätig zu sein und
b) denen im Hinblick auf ihre persönlichen Verhältnisse, insbesondere ihre berufliche Tätigkeit, das Ausmaß ihrer Anwesenheit in der Gemeinde und ihren Gesundheitszustand, die Erfüllung der Aufgaben als Mitglied der Lawinenkommission möglich und zumutbar ist.
(6) Angehörige der Bundespolizei dürfen nur mit Zustimmung ihrer Dienstbehörde zu Mitgliedern der Lawinenkommission bestellt werden.
(7) Wenn es im Hinblick auf die Größe des Gemeindegebietes oder die geographischen Gegebenheiten erforderlich ist, kann der Bürgermeister innerhalb der Lawinenkommission Teilkommissionen einrichten, die sich aus den Mitgliedern der Lawinenkommission zusammensetzen. Die Teilkommissionen haben unter der Leitung eines Vorsitzenden nach Maßgabe der für die Lawinenkommission geltenden Regelungen selbstständig die Beurteilungen in den ihnen zugewiesenen Bereichen vorzunehmen. Die Mitglieder der Teilkommissionen und deren Vorsitzende sind vom Vorsitzenden der Lawinenkommission im Rahmen der konstituierenden Sitzung der Lawinenkommission im Einvernehmen mit ihren Mitgliedern zu bestimmen.
(8) Der Bürgermeister hat für die Lawinenkommission durch Verordnung eine Geschäftsordnung zu erlassen. Die Geschäftsordnung hat nähere Bestimmungen über die Zusammensetzung und die Tätigkeit der Lawinenkommission, insbesondere über die Anzahl der Mitglieder, deren Einberufung, die Vorgangsweise bei der Besorgung der Aufgaben, eine allfällige Aufgabenteilung zwischen den Mitgliedern sowie über das Zustandekommen und die Weitergabe der Beschlüsse zu enthalten.
(9) Durch schriftlichen Vertrag zwischen Gemeinden können die Aufgaben der Lawinenkommission nach Abs. 2 lit. b und Abs. 3 zur Gänze oder in bestimmt zu bezeichnenden Bereichen der Lawinenkommission einer anderen Gemeinde übertragen werden. Ein solcher Vertrag bedarf zu seiner Wirksamkeit der Genehmigung der Landesregierung. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn der Umfang der Übertragung bestimmt feststeht und die Erfüllung der Aufgaben der Lawinenkommission gewährleistet ist. Die Landesregierung hat die Erteilung der Genehmigung unverzüglich im Bote für Tirol zu verlautbaren.
Rückverweise
TKKMG 2025 · Krisen- und Katastrophenmanagementgesetz 2025, Tiroler
§ 29 § 29
…Die Aufgaben der Gemeinde nach diesem Gesetz mit Ausnahme jener nach § 5 Abs. 2 lit. b und § 21 Abs. 2 sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.…
§ 5 § 5
…gegenüber dem Betreiber Anspruch auf ein angemessenes Entgelt. (4) Die Lawinenkommission hat jedenfalls aus dem Vorsitzenden, einem Stellvertreter und mindestens einem weiteren Mitglied zu bestehen. (5) Zu Mitgliedern der Lawinenkommission dürfen nur Personen bestellt werden, a) die auf Grund ihrer Kenntnisse und Fähigkeiten in besonderem Maße geeignet sind, drohende Lawinengefahren zu…
§ 30 § 30
…3 des Gesetzes über die Lawinenkommissionen in den Gemeinden genehmigte Verträge zwischen Gemeinden zur Übertragung von Aufgaben der Lawinenkommission gelten als Verträge nach § 5 Abs. 9 dieses Gesetzes. (3) Nach § 4 des Gesetzes über die Lawinenkommissionen in den Gemeinden erlassene Geschäftsordnungen für die Lawinenkommissionen gelten als…
§ 27 § 27
…nach diesem Gesetz für Lawinenkommissionen zu tragenden Aufwand zu leisten. Bei der Bemessung der Beiträge ist insbesondere auf die Tätigkeit der Lawinenkommissionen nach § 5 Abs. 2 lit. b Bedacht zu nehmen (3) Das Land Tirol hat dafür zu sorgen, dass für die Mitglieder der Lawinenkommissionen eine ausreichende…