§ 27 § 27
In Kraft seit 01. Mai 2025
Up-to-date
(1) Die Bereitstellung der für die Tätigkeit der Lawinenkommissionen erforderlichen Sachmittel, insbesondere der technischen Einrichtungen, obliegt den Gemeinden.
(2) Das Land Tirol hat als Träger von Privatrechten den Gemeinden Beiträge zu dem nach diesem Gesetz für Lawinenkommissionen zu tragenden Aufwand zu leisten. Bei der Bemessung der Beiträge ist insbesondere auf die Tätigkeit der Lawinenkommissionen nach § 5 Abs. 2 lit. b Bedacht zu nehmen
(3) Das Land Tirol hat dafür zu sorgen, dass für die Mitglieder der Lawinenkommissionen eine ausreichende Haftpflicht-, Rechtsschutz- und Unfallversicherung besteht.
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