Art. 8 Artikel 8 — Österreichischer Stabilitätspakt 2025 – ÖStP 2025
Rückverweise
Im Falle der Aktivierung der allgemeinen Ausweichklausel gemäß Art. 25 der Verordnung (EU) 2024/1263 durch den Rat der Europäischen Union gilt diese sinngemäß auch für die in dieser Vereinbarung festgelegten Regelungen.
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