Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident MMag. Maislinger und die Hofrätin Dr. in Lachmayer, den Hofrat Dr. Bodis, die Hofrätin Dr. in Wiesinger sowie den Hofrat Mag. M. Mayr, LL.M., als Richter und Richterinnen, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Karger, LL.M., MA, über die Revision des H, vertreten durch die Fürlinger Langoth Obermüller Rachbauer Rechtsanwälte GmbH Co KG in Linz, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich vom 19. Februar 2025, LVwG 451546/4/Kü/VEP, betreffend Hundeabgabe (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Magistrat der Landeshauptstadt Linz), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Revision wird als unbegründet abgewiesen.
1 Mit Bescheid vom 24. Jänner 2024 setzte der Magistrat der Landeshauptstadt Linz gegenüber dem Revisionswerber „als Geschäftsführer“ der A GmbH die Hundeabgabe für näher bezeichnete Wachhunde im Zeitraum 2021 bis 2024 fest.
2 Die dagegen erhobene Beschwerde, mit der im Wesentlichen vorgebracht wurde, der Revisionswerber sei nicht der korrekte Adressat des Bescheids und die A GmbH sei Halter der Hunde, wies der Magistrat mit Beschwerdevorentscheidung zurück.
3 Nach Stellung eines Vorlageantrags wies das Landesverwaltungsgericht Oö die Beschwerde mit hier nicht relevanten Änderungen im Spruch des Bescheids ab. Unter einem sprach das Verwaltungsgericht aus, dass eine Revision nicht zulässig sei.
4 Nach den Feststellungen des Landesverwaltungsgerichts seien insgesamt vier Hunde in näher genannten Zeiträumen als Wachhunde der A GmbH gehalten worden. Die A GmbH habe ihren Sitz in Linz. Der Revisionswerber mit Hauptwohnsitz in Linz sei selbständig vertretungsbefugter Geschäftsführer der A GmbH.
5 In rechtlicher Hinsicht führte das Landesverwaltungsgericht aus, der Spruch eines Bescheides habe die Person zu nennen, an die er ergehe. Gegenständlich sei die natürliche Person des Revisionswerbers als Bescheidadressat sowohl im Spruch wenn auch mit dem Zusatz als Geschäftsführer der A GmbH als auch im Kopf des Bescheids eindeutig als Bescheidadressat bezeichnet, sodass der Revisionswerber zur Erhebung der Bescheidbeschwerde legitimiert sei.
6 Nach der Hundeabgabeordnung der Stadt Linz werde für das Halten von Hunden eine Hundeabgabe eingehoben, deren Schuldner der Hundehalter oder die Hundehalterin sei. Als Hundehalter gelte die Person, die im eigenen Namen darüber zu entscheiden habe, wie der Hund zu verwahren oder zu beaufsichtigen ist.
7 Der Begriff des Hundehalters folge der zivilrechtlichen Judikatur. Halter sei, wer das Tier dauernd in Gewahrsam habe, die Herrschaft darüber ausübe und somit regelmäßig sein Verhalten erzwingen könne. Abgestellt werde auf die tatsächliche Sachherrschaft, die auch mehreren Personen zukommen könne. Auf eine bestimmte rechtliche Beziehung wie Eigentum oder Besitz komme es nicht an.
8 Zumal eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung als juristische Person selbst nicht handlungsfähig sei und notwendigerweise ein Vertretungsorgan, nämlich den Geschäftsführer benötige, gelte der Revisionswerber als Geschäftsführer der A GmbH als Hundehalter und Abgabenschuldner. Die Höhe der festgesetzten Abgabe sei unstrittig.
9 Gegen diese Entscheidung richtet sich der Revisionswerber mit der vorliegenden Revision, zu deren Zulässigkeit vorgebracht wird, es fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Auslegung von § 1 Abs. 2 Z 2 in Verbindung mit § 12 Abs. 1 Oö Hundehaltegesetz 2002 zur Frage, ob auch eine juristische Person Hundehalter sein könne.
10 Der Verwaltungsgerichtshof hat das Vorverfahren eingeleitet. Eine Revisionsbeantwortung wurde nicht erstattet.
11 Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
12 Die Revision ist zulässig, sie ist aber nicht begründet.
13 § 1 Abs. 1 der Hundeabgabeordnung der Landeshauptstadt Linz vom 4. Dezember 2003, in der Fassung des ABl. Nr. 2/2007 lautete:
„§ 1 (1) Für das Halten von mehr als zwölf Wochen alten Hunden, einschließlich von Wachhunden und Hunden, die zur Ausübung eines Berufes oder Erwerbes notwendig sind, im Stadtgebiet von Linz wird eine Hundeabgabe eingehoben. Als Hundehalter oder Hundehalterin gilt die Person, die im eigenen Namen darüber zu entscheiden hat, wie der Hund zu verwahren oder zu beaufsichtigen ist.“
14 § 5 Abs. 1 der Hundeabgabeordnung der Landeshauptstadt Linz vom 4. Dezember 2003 lautete:
„§ 5 (1) Abgabenschuldner ist der Hundehalter oder die Hundehalterin.“
15 § 1 Abs. 2 Oö Hundehaltegesetz 2002, LGBl. Nr. 147/2002, lautete auszugsweise:
„§ 1
[...]
(2) Im Sinn dieses Landesgesetzes bedeutet:
[...]
1. Hundehalter(in): die Person, die im eigenen Namen darüber zu entscheiden hat, wie der Hund zu verwahren oder zu beaufsichtigen ist;
[...]“
16 § 12 Abs. 1 Oö Hundehaltegesetz 2002 lautete:
„§ 12 (1) Abgabenschuldner ist der Hundehalter oder die Hundehalterin.“
17 Das Landesverwaltungsgericht Oö ging davon aus, dass dem Revisionswerber und nicht der A GmbH, die als juristische Person selbst nicht handlungsfähig sei, die tatsächliche Sachherrschaft über die Hunde zugekommen sei.
18 Dem tritt der Revisionswerber nur insoweit entgegen, als er vorbringt, § 1 Abs. 2 Oö Hundehaltegesetz 2002 spreche nur von „Person“, ohne dies auf natürliche Personen einzuschränken. Dem Wortlaut zufolge seien daher auch juristische Personen miteingeschlossen. Auch das Landesverwaltungsgericht Tirol habe in einer näher genannten Entscheidung die Hundehalterschaft einer juristischen Person bejaht. Im Revisionsfall habe deren Eigentümerin, die A GmbH, „darüber zu entscheiden, wie die Hunde zu verwahren und zu beaufsichtigen sind“. Demnach sei diese Halterin der Hunde.
19 In den Materialien zum Oö Hundehaltegesetz 2002 (1145/2001 BlgLT 25. GP 3) wird zum Begriff des Hundehalters ausgeführt, dieser folge „der zivilrechtlichen Judikatur, wonach als Halter diejenige Person angesehen wird, die das Tier dauernd in Gewahrsam hat, die Herrschaft über das Tier ausübt und somit regelmäßig sein Verhalten erzwingen kann, somit derjenige, der im eigenen Namen darüber zu entscheiden hat, wie das Tier zu verwahren und zu beaufsichtigen ist“.
20 Wenn das Landesverwaltungsgericht davon ausgeht, dass vor dem Hintergrund der Erläuterungen das Oö Hundehaltegesetz 2002 lediglich natürliche Personen als Hundehalter in Betracht ziehe, so deckt sich dies mit den übrigen Bestimmungen des Oö Hundehaltegesetzes 2002, welche auf den Halter bzw. die Halterin Bezug nehmen.
21 So hat etwa gemäß § 2 Abs. 1 Oö Hundehaltegesetz 2002 eine „Person“, die einen Hund hält, dem Bürgermeister der Gemeinde, in der sie „ihren Hauptwohnsitz“ hat, diesen zu melden. Zumal juristische Personen keinen Hauptwohnsitz haben, zielt diese ebenfalls lediglich an eine „Person“ gerichtete Bestimmung offenkundig nicht auf juristische Personen ab. Gleiches gilt für § 3 Abs. 1 der Hundeabgabeordnung der Landeshauptstadt Linz.
22 Auch § 2 Abs. 4 Oö Hundehaltegesetz stellt auf den „Hauptwohnsitz“ des Halters ab.
23 Gemäß § 3 Abs. 1 Oö Hundehaltegesetz 2002 dürfen Hunde „nur von Personen gehalten werden, die das 16. Lebensjahr vollendet haben“, was offenkundig ebenso für juristische Personen nicht zutreffen kann.
24 § 4 Abs. 2 Oö Hundehaltegesetz 2002 sieht die erweiterte Sachkunde als gegeben an, wenn „der Hundehalter oder die Hundehalterin mit dem Hund eine Ausbildung erfolgreich absolviert hat“. In § 5 Abs. 2 Oö Hundehaltegesetz 2002 zur Verlässlichkeit des Hundehalters oder der Hundehalterin wird ausdrücklich davon gesprochen, dass „ein Mensch“ unter bestimmten Umständen verlässlich sein kann. Auch diese Bestimmungen haben offensichtlich lediglich natürliche Personen vor Augen.
25 Angemerkt wird, dass nunmehr die Nachfolgebestimmung des § 1 Abs. 2 Z 2 Oö Hundehaltegesetz 2002, namentlich § 1 Abs. 2 Z 1 Oö Hundehaltegesetz 2024, LGBl. Nr. 84/2024, als Hundehalterin oder Hundehalter (ausdrücklich) eine „natürliche Person“ definiert, die im eigenen Namen darüber zu entscheiden hat, wie der Hund zu verwahren oder zu beaufsichtigen ist. Dass der Landesgesetzgeber mit der im Vergleich zu § 1 Abs. 2 Z 2 Oö Hundehaltegesetz 2002 eingefügten Wendung „natürliche Person“ eine Änderung der Rechtslage habe bewirken wollen, ist nicht erkennbar.
26 Soweit der Revisionswerber schließlich einwendet, nicht er, sondern die A GmbH sei Eigentümerin der Hunde, ist er darauf hinzuweisen, dass die Eigentümerschaft nicht Voraussetzung für die Haltereigenschaft des Hundes nach den genannten Bestimmungen ist. Dies kommt u. a. durch § 9 Abs. 3 Oö Hundehaltegesetz 2002 zum Entzug des Eigentums an einem Hund zum Ausdruck, der gesondert den Fall regelt, dass der Halter nicht Eigentümer des Hundes ist.
27 Nach dem Gesagten ist das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich im angefochtenen Erkenntnis zu Recht davon ausgegangen, dass der Revisionswerber als Halter im Sinn des Oö Hundehaltegesetz 2002 anzusehen ist und war die Revision somit gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 30. September 2025