Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Pollak sowie die Hofrätinnen Mag. Liebhart Mutzl und Dr. in Sembacher als Richterinnen, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Herrmann Preschnofsky, über die Revision der E G, vertreten durch Mag. Stefano Alessandro, Rechtsanwalt in St. Andrä Wördern, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 2. Juli 2025, LVwG AV 719/001 2025, betreffend einen Antrag auf Berichtigung einer Niederschrift in einer baurechtlichen Angelegenheit (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Gemeindevorstand der Marktgemeinde Kirchberg am Wagram; weitere Partei: Niederösterreichische Landesregierung), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Mit Antrag vom 23. Oktober 2024 beantragte die Revisionswerberin die inhaltliche Berichtigung einer näher genannten Niederschrift vom 14. Dezember 2020.
2 Mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde M vom 14. Februar 2025 wurde dieser Antrag als unbegründet abgewiesen.
3 Die gegen diesen Bescheid erhobene Berufung der Revisionswerberin wies die belangte Behörde mit Bescheid vom 15. Mai 2025 als unbegründet ab.
4 Mit der angefochtenen Entscheidung des Verwaltungsgerichtes wurde die sodann erhobene Beschwerde der Revisionswerberin mit der Abänderung, dass mit dem vor dem Verwaltungsgericht bekämpften Berufungsbescheid der erstinstanzliche Bescheid dahingehend abgeändert werde, dass der verfahrenseinleitende Antrag als unzulässig zurückgewiesen werde, als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt 1.) und ausgesprochen, dass gegen dieses Erkenntnis eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig sei (Spruchpunkt 2.).
5Zusammengefasst erwog das Verwaltungsgericht, soweit sich der Antrag der Revisionswerberin vom 23. Oktober 2024 auf Berichtigung der Niederschrift vom 14. Dezember 2020 auf § 15 AVG gestützt habe, sei darauf hinzuweisen, dass weder bei der Baubehörde erster Instanz noch bei der Baubehörde zweiter Instanz ein Verfahren anhängig sei, in dem diese Niederschrift ein Beweismittel darstelle. Auch biete § 15 AVG keine Rechtsgrundlage für einen Antrag auf Erstellung einer neuen Niederschrift. Soweit sich der Antrag auf § 14 AVG gestützt habe, seien Einwendungen gemäß § 14 Abs. 4 AVG nur bis zur Fertigstellung der Niederschrift möglich. Nach Unterfertigung der Niederschrift stehe nur mehr der Gegenbeweis der Unrichtigkeit des bezeugten Vorgangs offen. Die Revisionswerberin habe aber niemals bestritten, dass sie die verfahrensgegenständliche Niederschrift mehrere Jahre vor dem gegenständlichen Antrag ohne Erhebung von Einwendungen unterschrieben habe. Der Antrag sei als unzulässig zurückzuweisen gewesen.
6 Dagegen richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.
7 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
8Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
9Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG hat der Verwaltungsgerichtshof ausschließlich im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
10 Zur Begründung der Zulässigkeit der Revision wird zusammengefasst vorgebracht, das angefochtene Erkenntnis weise Verfahrensmängel auf, weil das Verwaltungsgericht sich über die in der Beschwerde geltend gemachte absolute Befangenheit des Organwalters der belangten Behörde hinweggesetzt habe.
11 Mit diesem Vorbringen übersieht die Revision, dass allfällige Verfahrensmängel infolge Mitwirkung allenfallsbefangener Organwalter im verwaltungsbehördlichen Verfahren durch ein vor dem Verwaltungsgericht frei von Befangenheit geführtes Verfahren saniert werden (vgl. dazu z.B. VwGH 29.3.2022, Ra 2021/05/0108, Rn. 26, mwN). Ein Zulässigkeitsvorbringen, das die Befangenheit des entscheidenden Richters zum Gegenstand hat, ist der Revision nicht zu entnehmen.
12 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 BVG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
13Bei diesem Ergebnis brauchte nicht näher darauf eingegangen zu werden, dass in der Revision auch kein tauglicher Revisionspunkt im Sinne des § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG geltend gemacht wird (vgl. für viele etwa VwGH 18.12.2023, Ra 2023/05/0277, Rn. 7 und 8, mwN).
Wien, am 13. November 2025
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