Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Mag. Dr. Maurer Kober Kober sowie die Hofrätin Mag. Schindler und den Hofrat Mag. Schartner als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Kittinger, LL.M., über die Revision der N N, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich vom 2. Juni 2025, LVwG 607387/2/SSt, betreffend Zurückweisung eines Einspruchs gegen eine Strafverfügung iA Übertretung der StVO und des KFG als verspätet (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen), den Beschluss gefasst:
Spruch
Das Verfahren wird eingestellt.
1Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich legte dem Verwaltungsgerichtshof eine unvertreten eingebrachte, als außerordentliche Revision zu wertende und gegen das angefochtene Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich gerichtete Eingabe der Revisionswerberin gemäß § 30a Abs. 7 VwGG vor.
2 Die Revisionswerberin wurde daraufhin vom Verwaltungsgerichtshof aufgefordert, mehrere Mängel der Revision, insbesondere die fehlende Einbringung durch einen Rechtsanwalt bzw. eine Rechtsanwältin, unter Beachtung der Inhaltserfordernisse des § 28 Abs. 1 und 3 VwGG zu beheben. Im Mängelbehebungsauftrag wurde ihr eine Frist von zwei Wochen gesetzt; ferner wurde sie ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Versäumung der Frist als Zurückziehung der Revision gelte.
3 Die Zustellung des Mängelbehebungsauftrages an die Revisionswerberin erfolgte am 28. August 2025. Die Revisionswerberin reagierte nicht auf die ihr erteilten Aufträge und nahm eine Behebung der Mängel nicht vor.
4Das Verfahren war daher gemäß §§ 34 Abs. 2 und 33 Abs. 1 VwGG einzustellen.
Wien, am 29. September 2025