Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kleiser sowie die Hofrätinnen Mag. Rehak und Mag. Bayer als Richter und Richterinnen, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kovacs, in der Revisionssache der I I in G, vertreten durch die Eisenberger Rechtsanwälte GmbH in 8020 Graz, Schloßstraße 25, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Steiermark vom 5. Februar 2024, LVwG 50.24 8692/2022 47, betreffend Einwendungen gegen ein Bauvorhaben (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Stadtsenat der Landeshauptstadt Graz; mitbeteiligte Partei: D GmbH in K, vertreten durch die Hohenberger Rechtsanwälte GmbH, 8010 Graz, Hartenaugasse 6; weitere Partei: Steiermärkische Landesregierung), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Mit Spruchpunkt I. des Bescheides der belangten Behörde vom 17. November 2022 wurde der Mitbeteiligten gemäß §§ 19 und 29 Steiermärkisches Baugesetz (Stmk. BauG) iVm § 24 Steiermärkisches Feuer- und Gefahrenpolizeigesetz (StFGPG) die Baubewilligung zur plan- und beschreibungsgemäßen Errichtung von zwei Wohnhäusern mit insgesamt 13 Wohneinheiten, einer Pelletheizung, Haustechnikanlagen, einer Tiefgarage mit 20 PKW Abstellplätzen, drei PKW Abstellplätzen in Freiaufstellung, eines überdachten Müll- und Fahrradabstellplatzes, von Stützmauern sowie die Durchführung von Geländeveränderungen auf einem näher bezeichneten Grundstück unter Vorschreibung verschiedener Auflagen unter anderem, dass die Maßnahmen des geotechnischen Gutachtens und des Entwässerungskonzeptes der Firma I. GmbH vom 27. Jänner 2022 bzw. vom 9. November 2022 sowie der bau- und hydrogeologischen Beurteilung der G. G. GmbH vom 21. März 2022 im Zuge einer fachkundigen Baubegleitung zu überwachen, umzusetzen und zu dokumentieren seien sowie mit der Fertigstellung der Behörde eine Bestätigung durch einen befugten Sachverständigen beizubringen sei (Punkt 9.) erteilt und ausgesprochen, dass mit Erteilung der Baubewilligung die erhobenen Einwendungen als miterledigt gelten, wozu auf die Begründung und hinsichtlich der privatrechtlichen Einwendungen auf den ordentlichen Rechtsweg verwiesen werde. Mit Spruchpunkt II. des Bescheides wurde die Eigentümerin des Bauwerkes verpflichtet, die Schmutzwässer gemäß § 4 Kanalgesetz 1988 auf eigene Kosten über die öffentliche Kanalanlage abzuleiten.
2 Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Steiermark (Verwaltungsgericht) wurde unter anderem die gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides gerichtete Beschwerde der Revisionswerberin gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG als unbegründet abgewiesen und ausgesprochen, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B VG unzulässig sei.
3 Begründend führte das Verwaltungsgericht basierend auf den im verwaltungsgerichtlichen Verfahren eingeholten hydrogeologischen Amtssachverständigengutachten aus, das Gelände des Baugrundstückes stelle sich als eine nord/süd gerichtete Kuppe dar. Die Entwässerung sei im Detail im Entwässerungskonzept der I. GmbH vom 9. November 2022 beschrieben. Aufgrund der geringen Durchlässigkeit des Bodens seien umfangreiche Retentions- und Versickerungskörper bzw. Schächte notwendig und geplant, um die anfallenden Oberflächenwässer schadlos verbringen zu können. Am 15. November 2022 sei eine Projektänderung der Entwässerung im Bereich der Freiparkplätze erfolgt, in der die Stellflächen überdacht und die anfallenden Niederschlagswässer in einem vergrößerten Retentionsschacht und projektierten Kieskörper abgeleitet werden würden; die zweite Anpassung habe eine Asphaltmulde an der Grundstücksgrenze betroffen über die die Oberflächenwässer gefasst und über das bestehende System zur Versickerung gelangten. Im Hinblick auf die Standsicherheit des zu bebauenden Geländes sei mit Instabilitäten nicht zu rechnen, weil die Aufstandsflächen der Gründungselemente auf ausreichend festem Untergrund aufgesetzt werden würden.
4 Die Bohrpfahlwand werde in einer Länge von 45 Meter ausgeführt und sei oberhalb (nördlich) des Bauvorhabens situiert. Zur Vermeidung einer Durchfeuchtung des Untergrundes bzw. der Ausbildung von Staunässe bergseitig der Bohrpfahlwand würden zutretenden Oberflächenwässer bergseitig der geplanten Stützmauer über einen Entwässerungsgraben, welcher mit einem Halbschalengerinne ausgeführt werde, gefasst, über eine Grundleitung (DN 150) abgeleitet und über einen Kieskörper ausgetragen. Die Hangstabilität werde durch die Einleitung dieser Wässer nicht beeinträchtigt. Dies gelte auch für etwaige angrenzende Hangteile auf den benachbarten Grundstücken. Die geplante Oberflächenentwässerung entspreche dem Stand der Technik und sei ausreichend bemessen. Im Zuge der Errichtung sei mit keinen Instabilitäten des Hanges zu rechnen. Negative Auswirkungen auf die benachbarten Liegenschaften seien nicht zu erwarten.
5 Unter Zugrundelegung des im verwaltungsgerichtlichen Verfahren eingeholten schalltechnischen Amtssachverständigengutachtens hielt das Verwaltungsgericht begründend fest, unter Berücksichtigung der schallreduzierenden Maßnahmen der Klimageräte sowie der schallabsorbierenden Ausführung des Abluftschachtes der Tiefgarage könne festgestellt werden, dass es zu keiner Überschreitung der Planungsrichtwerte für reines Wohngebiet gemäß ÖNORM S 5021 kommen werde. Durch die projektierten schallreduzierenden Maßnahmen der haustechnischen Anlagen werde sichergestellt, dass die Einhaltung der relevanten Grenz- und Planungsrichtwerte gewährleistet sei. Eine Gesundheitsgefährdung oder unzumutbare Belästigung für Nachbarn sei nicht zu erwarten.
6 Basierend auf dem vidierten Lageplan vom 7. November 2022 und dem Gutachten des bautechnischen Amtssachverständigen der Behörde vom 11. August 2021 hielt das Verwaltungsgericht überdies fest, dass die geplanten Gebäude den Gebäude- und Grenzabstand gemäß § 13 Abs. 1 und 2 Stmk. BauG einhielten.
7 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
8 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
9 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
10 In der gesonderten Zulässigkeitsbegründung ist konkret darzulegen, in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht und konkret welche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof uneinheitlich oder noch gar nicht beantwortet hat. Dem Gebot der gesonderten Darstellung der Gründe nach § 28 Abs. 3 VwGG wird insbesondere dann nicht entsprochen, wenn die zur Zulässigkeit der Revision erstatteten Ausführungen der Sache nach Revisionsgründe (§ 28 Abs. 1 Z 5 VwGG) darstellen oder das Vorbringen zur Begründung der Zulässigkeit der Revision mit Ausführungen, die inhaltlich (bloß) Revisionsgründe darstellen, in einer Weise vermengt ist, dass keine gesonderte Darstellung der Zulässigkeitsgründe im Sinne der Anordnung des § 28 Abs. 3 VwGG vorliegt (vgl. etwa VwGH 28.2.2024, Ra 2024/06/0019, Rn. 6, mwN).
11 Bereits diesen Anforderungen entspricht die vorliegende Revision nicht, weil in den 13 seitigen Ausführungen zur Zulässigkeit lediglich Revisionsgründe darstellende Ausführungen mit der Behauptung eines Abweichens des angefochtenen Erkenntnisses von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes beziehungsweise einem Fehlen derselben, in einer Weise vermengt ist, dass keine gesonderte Darstellung iSd § 28 Abs. 3 VwGG vorliegt.
12 Mit ihrem Zulässigkeitsvorbringen, es fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage, „ob das Fehlen von nach sachverständiger Beurteilung erforderlichen Anlagen zur Beseitigung der Niederschlagswässer im Projekt aus dem Blickwinkel der Verletzung von Nachbarrechten zumindest gleichbedeutend mit unzulänglicher Betriebssicherheit solcher Anlagen ist“ und mit ihrer Behauptung, das Verwaltungsgericht habe ihr entgegen der näher genannten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, gemäß § 26 Abs. 1 Z 5 iVm § 88 Stmk. BauG kein subjektiv öffentliches Recht dahingehend zuerkannt, dass mit „Veränderungen des Geländes [...] verbundene Änderungen der Abflussverhältnisse keine Gefährdung oder unzumutbare Beeinträchtigungen verursachen“, weicht die Revision vom festgestellten Sachverhalt des Verwaltungsgerichts ab, insbesondere, dass die Bauwerke standsicher errichtet würden sowie im Zuge der Errichtung mit keinen Instabilitäten des Hanges zu rechnen sei, und zeigt auch aus diesem Grund keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung auf.
13 Die Revision bringt zu ihrer Zulässigkeit weiters vor, das Verwaltungsgericht sei von der näher genannten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen, wonach es im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu keiner Projektänderung kommen dürfe, mit welcher die „Sache“ des unterinstanzlichen Verfahrens verlassen werde. Dass sich aus den projektierten Änderungen auch geänderte Auswirkungen auf die subjektiv öffentlichen Rechte der Nachbarn ergeben hätten, liege auf der Hand.
14 Die Frage, ob durch eine Projektmodifikation die Sache ihrem Wesen nach im Sinne des § 13 Abs. 8 AVG geändert wird, betrifft eine Beurteilung des Einzelfalles. Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung läge insoweit nur dann vor, wenn die Beurteilung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen worden wäre (vgl. etwa VwGH 12.7.2022, Ra 2021/06/0079, mwN).
15 Dass durch die vorliegenden Projektänderungen das Vorhaben in einer für die Revisionswerberin nachteiligen Weise oder so geändert wird, dass zusätzliche und neue Gefährdungen entstehen (vgl. dazu etwa VwGH 16.2.2017, Ra 2016/05/0026, mwN), wird in den Revisionszulässigkeitsgründen nicht nachvollziehbar dargelegt. Damit wird eine Unvertretbarkeit der Beurteilung des Verwaltungsgerichts, dass durch die in Rede stehende Antragsänderung die Sache nicht ihrem Wesen nach geändert werde, nicht aufgezeigt.
16 Soweit die Revision in ihrer Zulässigkeitsbegründung eine Abweichung von näher genannter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vorbringt, weil sich das Verwaltungsgericht mit der Prüfung des § 13 Abs. 1 und 2 Stmk. BauG begnügt habe und auf § 13 Abs. 12 leg. cit. nicht eingegangen sei, ist darauf hinzuweisen, dass aus dem Gesichtspunkt des § 13 Abs. 12 Stmk. BauG ein Mitspracherecht des Nachbarn nur besteht, wenn der Verwendungszweck von baulichen Anlagen eine das ortsübliche Ausmaß übersteigende Belästigung oder Gesundheitsgefährdung der Nachbarschaft erwarten lässt (vgl. VwGH 3.10.2013, 2011/06/0007, mwN).
17 Mit dem pauschalen Zulässigkeitsvorbringen, das sich in der Behauptung erschöpft, es sei von unüblichen bzw. das ortsübliche Ausmaß übersteigende Belästigungen auszugehen, gelingt es der Revision jedoch nicht, konkret jene Umstände darzutun, die eine Anwendung des § 13 Abs. 12 Stmk. BauG erforderlich gemacht hätten.
18 Soweit sich die Revision in den zu ihrer Zulässigkeit vorgetragenen Gründen weiters gegen das vom Verwaltungsgericht eingeholte hydrogeologische Amtssachverständigengutachten wendet, ist zunächst darauf hinzuweisen, dass diese zur Zulässigkeit der Revision erstatteten Ausführungen der Sache nach Revisionsgründe (§ 28 Abs. 1 Z 5 VwGG) darstellen (vgl. etwa neuerlich VwGH 28.2.2024, Ra 2024/06/0019, Rn. 6, mwN).
19 Darüber hinaus ist dazu festzuhalten, dass die Würdigung eines Sachverständigengutachtens, und damit auch die Frage, ob ein Verwaltungsgericht einem Gutachten folgt oder nicht, nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Teil der Beweiswürdigung ist. Der Verwaltungsgerichtshof ist als Rechtsinstanz tätig und zur Überprüfung der Beweiswürdigung im Allgemeinen nicht berufen. Auch kann einer Rechtsfrage nur dann grundsätzliche Bedeutung zukommen, wenn sie über den konkreten Einzelfall hinaus Bedeutung besitzt. Im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung läge eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hätte (vgl. etwa VwGH 20.4.2022, Ra 2020/06/0157, mwN). In der Zulässigkeitsbegründung der vorliegenden Revision wird keine Unschlüssigkeit des eingeholten Sachverständigengutachtens vorgebracht; die Revision behauptet auch nicht, dass die Würdigung der der Entscheidung zugrundegelegten Gutachten durch das Verwaltungsgericht in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise erfolgt wäre. Inwieweit die vom Verwaltungsgericht durchgeführte Beweiswürdigung fallbezogen unvertretbar wäre, legt die Revision mit dem allgemeinen Vorbringen in ihren Zulässigkeitsgründen daher nicht dar und zeigt damit weder einen vom Verwaltungsgerichtshof aufzugreifenden Verfahrensmangel, noch eine diesbezügliche Relevanz auf (vgl. VwGH 20.4.2022, Ra 2020/06/0157, mwN).
20 Sofern die Revision vorbringt, das Verwaltungsgericht hätte im Hinblick auf den Einwand der Revisionswerberin iSd § 26 Abs. 1 Z 1, Z 3 iVm § 77 Abs. 1 und § 13 Abs. 12 Stmk. BauG das beantragte humanmedizinisches Gutachten einholen müssen, weil aus mehreren Gründen besondere Umstände vorlägen, welche es im Sinne „der höchstgerichtlichen Judikatur“ zwingend erforderlich machten, neben einer schalltechnischen Beurteilung auch eine humanmedizinische Beurteilung einzuholen, ist darauf hinzuweisen, dass das dazu erstattete Vorbringen mangels näherer Konkretisierung den Anforderungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht genügt, zumal schon nicht angegeben wird, von welcher Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes das Verwaltungsgericht nach Ansicht des Revisionswerberin abgewichen sein soll. Dabei wäre konkret darzulegen gewesen, dass der der angefochtenen Entscheidung zugrundeliegende Sachverhalt einer der von der Revisionswerberin ins Treffen geführten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes gleicht, das Verwaltungsgericht im gegenständlichen Fall dennoch anders entschieden hat und damit von der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen ist (vgl. zum Ganzen etwa VwGH 29.1.2021, Ra 2020/05/0257, oder jüngst 21.6.2023, Ra 2023/05/0068, mwN).
21 Soweit die Revision letztlich zu ihrer Zulässigkeit vorbringt, das Verwaltungsgericht sei von näher zitierter Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen, der zufolge eine Baubewilligung zwingend unter Auflagen zu erteilen sei, wenn dies erforderlich sei, um die von der Behörde zu wahrenden öffentlichen Interessen sowie die subjektiv öffentlichen Rechte der Nachbarn zu wahren und habe gegen seine Begründungspflicht verstoßen, weil es die Forderung des hydrogeologischen Amtssachverständigen vom 17. November 2023, dass „die Auflage 9.) der Baubewilligung vom 17.11.2022 auch für die ergänzenden Entwässerungsmaßnahmen gelten soll“ begründungslos bei der vorzuschreibenden Auflagen übergangen, macht sie damit einen Verfahrensmangel geltend, dem es schon an der erforderlichen Relevanzdarstellung mangelt (vgl. zu den Erfordernissen einer Relevanzdarstellung neuerlich etwa VwGH 20.6.2023, Ra 2023/06/0104, mwN).
22 In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 29. Mai 2024
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