Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kleiser sowie die Hofrätinnen Mag. Rehak und Mag. Bayer als Richter und Richterinnen, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kovacs, in der Revisionssache des Dr. Bernhard Eder, Rechtsanwalt in 1040 Wien, Brucknerstraße 4, als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen des H R in W, gegen das am 26. Juli 2021 mündlich verkündete und am 8. März 2022 schriftlich ausgefertigte Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark, LVwG 50.4 2404/2020 29, betreffend einen baupolizeilichen Auftrag (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bürgermeister der Marktgemeinde Leutschach an der Weinstraße; weitere Partei: Steiermärkische Landesregierung), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
4 Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark (im Folgenden: Verwaltungsgericht) wurde die Beschwerde der revisionswerbenden Partei gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 26. August 2020, mit welchem ihr als Miteigentümerin näher bezeichneter Liegenschaften gemäß § 39 Abs. 4 Steiermärkisches Baugesetz der baupolizeiliche Auftrag zum Abbruch des auf diesen Liegenschaften befindlichen Gebäudekomplexes, bestehend aus Lagerräumen, Stall, Abstellflächen und Wohnungen, binnen sechs Monaten erteilt worden war, mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die Frist zum Abbruch mit 24 Monaten ab Verkündung dieses Erkenntnisses neu festgesetzt werde. Gleichzeitig wurde ausgesprochen, dass gegen dieses Erkenntnis eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG zulässig sei.
5 Begründend führte das Verwaltungsgericht im Wesentlichen aus, es lägen in sämtlichen Bauteilen des Gebäudekomplexes zahlreiche bauliche und elektrotechnische Mängel vor, die geeignet seien, die Gesundheit von Personen zu gefährden. Somit lägen Baugebrechen vor, wobei keine trennbaren Bereiche, in denen keine Baugebrechen vorlägen, gegeben seien. Die Behebung sämtlicher Baugebrechen sei technisch möglich. Weiters legte das Verwaltungsgericht mit näherer Begründung dar, dass die Instandsetzung wirtschaftlich unzumutbar sei und der Auftrag zum Abbruch, dessen Kosten ohne mögliche Eigenleistungen gerade ein Viertel der Sanierungskosten ausmache, somit gerechtfertigt sei.
6 Im Revisionsfall liege jedoch die besondere Verfahrenskonstellation vor, dass die derzeitigen Eigentümer nicht sanierungswillig seien, „jedoch während der zu setzenden Abbruchfrist sich ein Eigentümerwechsel zum allenfalls sanierungswilligen Gemeinschuldner“ vollziehen könnte. Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtes sei bei der Bemessung der Frist für die Erfüllung des Abbruchauftrages auch die aufgrund des Eigentumsrechtes gebotene, nach wie vor vorhandene Dispositionsfreiheit des Eigentümers zu berücksichtigen, die Baugebrechen anstelle der Abtragung der baulichen Anlage durch deren Sanierung zu beheben. Die Frist für die Erfüllung des Abbruchauftrages sei daher auf jene Frist auszuweiten gewesen, die für eine allfällige Instandsetzung angemessen wäre, wobei „die Zeit von der Einholung von Angeboten von Professionalisten und der Auftragsvergabe bis zum Abschluss der Instandsetzungsarbeiten berücksichtigt“ worden sei.
7 Die Zulässigkeit der Revision wurde damit begründet, dass es an Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage fehle, ob bei der Bemessung der für die Erfüllung des Abbruchauftrages zu bestimmenden Frist auch zu berücksichtigen sei, „dass darin auch eine allfällige Instandsetzung der baulichen Anlage Platz finden würde, sodass der Eigentümer, sollte er oder nach einem Eigentümerwechsel eine andere Person nach Erteilung des Abbruchauftrages willens werden, die Baugebrechen anstelle des Abbruchs durch Sanierungsmaßnahmen zu beseitigen, in der Lage wäre, diesen Willen vor Vollstreckung des Abbruchauftrags durchzuführen“.
8 In ihrer Zulässigkeitsbegründung schließt sich die revisionswerbende Partei zunächst den Ausführungen des Verwaltungsgerichtes an. Darüber hinaus sei die Revision zulässig, weil das Verwaltungsgericht im angefochtenen Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Zulässigkeit der Erteilung eines Abbruchauftrages abgewichen sei. Das Verwaltungsgericht habe die wirtschaftliche Zumutbarkeit nicht am Verhältnis zwischen Sanierungskosten und dem sich aus der Sanierung ergebenden erhöhten Verkehrswert, sondern an den Bruttoherstellungskosten für die Neuerrichtung des Gebäudekomplexes bemessen. Diese Rechtsansicht finde in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keine Deckung.
Mit diesen Ausführungen wird keine Rechtsfrage dargelegt, der im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.
9 Zunächst ist festzuhalten, dass auch in einer ordentlichen Revision der Revisionswerber von sich aus die Zulässigkeitsgründe gesondert darzulegen hat, wenn die Begründung der Zulässigkeit der Revision durch das Verwaltungsgericht für die Beurteilung deren Zulässigkeit nicht ausreicht oder der Revisionswerber andere Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung für gegeben erachtet (vgl. VwGH 13.1.2021, Ro 2020/06/0093, mwN).
10 Die aufgeworfene Frage nach der Angemessenheit der festgesetzten Frist zur Erfüllung eines baupolizeilichen Auftrages betrifft grundsätzlich nur den Einzelfall, und es stellt diese nur dann eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B VG dar, wenn vom Verwaltungsgericht diesbezüglich ein unvertretbares und die Rechtssicherheit beeinträchtigendes Auslegungsergebnis erzielt wurde (vgl. idS VwGH 30.8.2023, Ra 2023/06/0153, mwN).
11 Eine derartige Fehlbeurteilung des Verwaltungsgerichtes wird von der revisionswerbenden Partei in der Zulässigkeitsbegründung nicht aufgezeigt, zumal sie eine Unangemessenheit der Frist gar nicht behauptet, somit weder im Hinblick auf den aufgetragenen Abbruch des Gebäudekomplexes noch im Hinblick auf dessen allfällige Instandsetzung. Der vom Verwaltungsgericht aufgeworfenen Frage, ob bei Bemessung der zur Erfüllung eines baupolizeilichen Abbruchauftrages festzusetzenden Frist auch eine allfällige Instandsetzung der betreffenden baulichen Anlage zu berücksichtigen sei, kommt daher nur theoretische Bedeutung zu. Zur Lösung abstrakter Rechtsfragen ist der Verwaltungsgerichtshof auf Grund einer Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zuständig (vgl. etwa VwGH 13.3.2023, Ra 2023/06/0016, mwN).
12 Darüber hinaus genügt das Zulässigkeitsvorbringen im Hinblick auf das behauptete Abweichen des Verwaltungsgerichtes von der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes mangels näherer Konkretisierung den Anforderungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht, zumal schon nicht konkret unter Angabe zumindest einer nach Datum und Geschäftszahl bezeichneten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes angegeben wird, von welcher hg. Judikatur das Verwaltungsgericht nach Ansicht der Revisionswerberin abgewichen sein soll (vgl. dazu etwa VwGH 20.6.2023, Ra 2023/06/0104, mwN).
Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 19. Oktober 2023
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