Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Pollak sowie die Hofrätinnen Dr. Leonhartsberger und Dr. in Gröger als Richterinnen, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. a Tichy, über die Revision 1. des L F in S und 2. der S B in A, beide vertreten durch Mag. Bernhard Schuller, Rechtsanwalt in 2130 Mistelbach, Marktgasse 1, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 28. Juli 2022, LVwG AV 290/001 2022, betreffend Zurückweisung eines Bauansuchens nach der NÖ Bauordnung 2014 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Stadtrat der Stadtgemeinde Gerasdorf; weitere Partei: Niederösterreichische Landesregierung), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde die Beschwerde der revisionswerbenden Parteien gegen den Bescheid der im Devolutionsweg angerufenen belangten Behörde vom 20. Dezember 2021, mit welchem der Baubewilligungsantrag der revisionswerbenden Parteien betreffend die Errichtung eines Stallgebäudes auf einem näher genannten Grundstück in der KG S gemäß § 13 Abs. 3 AVG wegen Nichterfüllung des Verbesserungsauftrages, die Einreichunterlagen um eine schalltechnische Beurteilung der örtlichen IST Lärmsituation zur Nachtzeit zu ergänzen, zurückgewiesen worden war, als unbegründet abgewiesen. Gleichzeitig wurde ausgesprochen, dass gegen dieses Erkenntnis eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zulässig sei.
2 Dagegen richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, die in ihrer Zulässigkeitsbegründung im Wesentlichen die Unschlüssigkeit der Beweiswürdigung und unrichtige rechtliche Beurteilung bzw. unrichtige Ermessensausübung geltend macht.
3 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
4 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
5 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG hat der Verwaltungsgerichtshof ausschließlich im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
6 In den zur Zulässigkeit der Revision demnach allein maßgeblichen Revisionszulässigkeitsgründen ist konkret auf die vorliegende Rechtssache bezogen aufzuzeigen, welche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung der Verwaltungsgerichtshof in einer Entscheidung über die Revision zu lösen hätte und in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht bzw. konkret welche Rechtsfrage dieser uneinheitlich oder noch nicht beantwortet hat (vgl. etwa VwGH 14.10.2024, Ra 2024/05/0126, mwN). Dem Gebot der gesonderten Darstellung der Gründe nach § 28 Abs. 3 VwGG wird insbesondere dann nicht entsprochen, wenn die zur Zulässigkeit der Revision erstatteten Ausführungen der Sache nach Revisionsgründe (§ 28 Abs. 1 Z 5 VwGG) darstellen oder das Vorbringen zur Begründung der Zulässigkeit der Revision mit Ausführungen, die inhaltlich (bloß) Revisionsgründe darstellen, in einer Weise vermengt ist, dass keine gesonderte Darstellung der Zulässigkeitsgründe vorliegt (vgl. VwGH 20.9.2024, Ra 2023/05/0211, mwN).
7 Die Zulässigkeit der Revision wird damit begründet, dass bei richtiger Beweiswürdigung ein weiteres lärmtechnisches Gutachten für die endgültige Beurteilung des Bauprojektes nicht erforderlich gewesen wäre, weil alle notwendigen Unterlagen zur Erlangung einer Baubewilligung vorgelegen seien. Die revisionswerbenden Parteien hätten bereits im behördlichen Ermittlungsverfahren ein schalltechnisches Gutachten vorgelegt, das zur Beurteilung der Lärmemission im Hinblick auf die Errichtung des Stallgebäudes verwertet werden könne, zumal sich der Schallpegel in Bezug auf die (verringerte) Anzahl der nunmehr gehaltenen Schafe deutlich vermindert habe. Das in unrichtiger Ermessensausübung im Rahmen eines Verbesserungsauftrages geforderte weitere Gutachten sei daher entbehrlich, der darauf gerichtete Verbesserungsauftrag überschießend. Im Hinblick auf die Verwendbarkeit des bereits vorliegenden Gutachtens zur Lärmsituation seien auch erforderliche Feststellungen nicht getroffen worden.
8 Mit diesem Zulässigkeitsvorbringen, das im Wesentlichen bloß Revisionsgründe (vgl. § 28 Abs. 1 Z 5 VwGG) beinhaltet und das im Übrigen auch die Begründung des Verwaltungsgerichtes übergeht, wonach die belangte Behörde und das Verwaltungsgericht an eine im vorangegangenen Verfahren ergangene behebende und zurückverweisende verwaltungsgerichtliche Entscheidung gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG gebunden seien, der zufolge die Einreichunterlagen um eine schalltechnische Beurteilung der örtlichen IST Lärmsituation zur Nachtzeit zu ergänzen seien, wird den oben dargestellten Erfordernissen nicht entsprochen. Welche über den Revisionsfall hinausgehende konkrete Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B VG, von der die Entscheidung über die vorliegende Revision abhinge, vom Verwaltungsgerichtshof beantwortet werden sollte, wird darin nicht aufgezeigt.
9 In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 2. Dezember 2024
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