JudikaturVwGH

Ra 2021/07/0064 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Entscheidung

Entscheidung
30. August 2021

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des B, vertreten durch die Kinberger Schuberth Fischer Rechtsanwälte GmbH in 5700 Zell am See, Salzachtal Bundesstraße 13, der gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 22. Juni 2021, Zl. LVwG 2021/40/0119 9, betreffend Übertretung des Immissionsschutzgesetzes-Luft (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Kufstein), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde dem Revisionswerber in Bestätigung eines Straferkenntnisses der belangten Behörde vom 4. November 2020 zur Last gelegt, er habe am 8. September 2020 um 10.08 Uhr in A. auf der A 12 Inntal Autobahn bei Straßenkilometer 14,028 in westlicher Fahrtrichtung als Lenker eines dem Kennzeichen nach bestimmten Kraftfahrzeugs die gemäß § 3 Abs. 1 der IG L Geschwindigkeitsbeschränkungsverordnung des Landeshauptmanns von Tirol, LGBl. Nr. 145/2014, im Sanierungsgebiet auf der A 12 Inntal Autobahn und der A 13 Brenner Autobahn erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 70 km/h überschritten. Aus diesem Grund verhängte die belangte Behörde über ihn gemäß § 30 Abs. 1 Z 4 des Immissionsschutzgesetzes Luft (IG L) iVm. der genannten Verordnung eine Geldstrafe in der Höhe von € 850, .

2 Mit der gegen dieses Erkenntnis erhobenen Revision ist der Antrag verbunden, dieser die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

3 Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

4 Um die vom Gesetzgeber geforderte Interessenabwägung vornehmen zu können, ist es nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH [verstärkter Senat] 25.2.1981, VwSlg. 10.381/A) erforderlich, dass ein Revisionswerber schon in seinem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konkret darlegt, aus welchen tatsächlichen Umständen sich der von ihm behauptete unverhältnismäßige Nachteil ergibt.

5 Dem dargelegten Konkretisierungsgebot wird der vorliegende Antrag, in dem ohne Darstellung der konkreten wirtschaftlichen Lage des Revisionswerbers lediglich behauptet wird, mit dem sofortigen Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses wäre für ihn ein unverhältnismäßiger Nachteil in Form eines „erheblichen Zinsschadens“ verbunden, allerdings nicht gerecht.

6 Dem Antrag war daher schon aus diesem Grund nicht stattzugeben, ohne dass es noch darauf ankäme, ob diesem auch zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen.

Wien, am 30. August 2021

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