Der VwGH hat bereits in seinem Erkenntnis vom 27. November 2003, 2002/06/0091, zum Steiermärkischen Raumordnungsgesetz 1974 (StROG 1974) festgehalten, dass ein Bordell eine "Vergnügungsstätte" ist, wie sie in § 23 Abs. 5 lit. c StROG 1974 in Kern-, Büro- und Geschäftsgebieten zulässig ist, weil bei einem Bordell der sexuelle Lustgewinn die Eigenart des Betriebes dominiert (vgl. dazu auch VwGH 30.5.2006, 2004/06/0202). Diese Judikatur ist auf das TROG 2022 übertragbar, zumal sich die vorliegend maßgebliche Bestimmung des § 39 Abs. 1 lit. d TROG 2022 in den relevanten Passagen von der im zitierten Erkenntnis maßgeblichen Bestimmung des § 23 Abs. 5 lit. c StROG 1974 (nunmehr normiert in § 30 Abs. 1 Z 3 Steiermärkisches Raumordnungsgesetz 2010) nicht wesentlich unterscheidet.
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