Art. 9 Abs. 2 Aarhus-Konvention gewährt Umweltorganisationen, die die Voraussetzungen des Art. 2 Z 5 legcit. erfüllen, ein Recht auf einen Rechtsbehelf, soweit dieser gegen eine Entscheidung gerichtet ist, die in den Anwendungsbereich von Art. 9 Abs. 2 Aarhus-Konvention fällt, also etwa gegen Entscheidungen mit potentiell erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt im Sinne des Art. 6 Abs. 1 lit. b Aarhus-Konvention (vgl. EuGH 8.11.2016, C-243/15).
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