Rückverweise
Die GewO 1994 gewährt gemäß § 19 Abs. 7 UVP-G 2000 anerkannten Umweltorganisationen in § 356b Abs. 7 Z 1 GewO 1994 die Parteistellung und das Beschwerderecht nur in Verfahren betreffend die Genehmigung oder die Genehmigung einer wesentlichen Änderung (§ 81a Z 1) einer IPPC-Anlage nicht jedoch in Verfahren betreffend die gemäß § 74 Abs. 2 GewO 1994 erforderliche Genehmigung der Errichtung und des Betriebs von Betriebsanlagen.