Mit der bloßen Behauptung, eine bestimmte Auffassung des VwG widerspreche der stRsp des VwGH, wird die Begründung für die Zulässigkeit der Revision nicht gesetzmäßig ausgeführt, schon weil nicht konkret - unter Angabe zumindest einer nach Datum und Geschäftszahl bezeichneten Entscheidung des VwGH - angegeben wird, von welcher stRsp des VwGH nach Ansicht des Revisionswerbers abgewichen sein soll.
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