Rückverweise
Die Interessenabwägung (Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO) verlangt eine Abwägung der jeweiligen einander gegenüberstehenden Rechte und Interessen, die unter Berücksichtigung der spezifischen Umstände des Einzelfalls vorzunehmen ist (vgl. EuGH 7.12.2023, C-26/22 und C-64/22, SCHUFA Holding [Restschuldbefreiung], Rn. 79). Auch die Leitlinien des EDSA verweisen darauf, dass die Interessenabwägung gemäß der DSGVO zwingend vorgeschrieben sei, weshalb eine Entscheidung im Einzelfall getroffen werden müsse und die Bezugnahme auf abstrakte Situationen oder der Vergleich mit ähnlichen Fällen nicht ausreichend sei (vgl. die EDSA-Leitlinien 3/2019 zur Verarbeitung personenbezogener Daten durch Videogeräte, Rz. 32).
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