Rückverweise
Zufolge der Rechtsprechung des EuGH wird mit dem Grundsatz der Datenminimierung nach Art. 5 Abs. 1 lit. c DSGVO (personenbezogene Daten müssen dem Zweck angemessen und erheblich sowie auf das für die Zwecke der Verarbeitung notwendige Maß beschränkt sein) der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zum Ausdruck gebracht. Dieser Grundsatz ist gemeinsam mit der Voraussetzung der Erforderlichkeit der Datenverarbeitung zu prüfen (vgl. EuGH 9.1.2025, C-394/23, Mousse, Rn. 24, 49).
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