Rückverweise
Der EuGH hat zur dritten Voraussetzung des Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO (dass die Interessen oder Grundfreiheiten und Grundrechte der Person, deren Daten geschützt werden sollen, gegenüber dem berechtigten Interesse des Verantwortlichen oder eines Dritten nicht überwiegen) festgehalten, dass diese Voraussetzung eine Abwägung der jeweiligen einander gegenüberstehenden Rechte und Interessen gebietet, die grundsätzlich von den konkreten Umständen des Einzelfalls abhängt, und dass es daher Sache des vorlegenden Gerichts ist, diese Abwägung unter Berücksichtigung dieser spezifischen Umstände vorzunehmen (vgl. EuGH 7.12.2023, C-26/22 und C-64/22, SCHUFA Holding [Restschuldbefreiung], hier Rn. 79). Mit dieser Vorgabe steht die Regelung des § 12 Abs. 2 Z 4 in Verbindung mit Abs. 3 Z 2 DSG jedoch nicht im Einklang, weil eine auf gesetzlicher Ebene in generalisierter Weise vor(weg)genommene Interessenabwägung die Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalls durch die DSB bzw. das BVwG verhindert. Für diese Sichtweise spricht auch die Rechtsprechung des EuGH zu Art. 7 lit. f der Richtlinie 95/46/EG (der "Vorgängerbestimmung" zu Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO), der zufolge diese Bestimmung einen Mitgliedstaat daran hindert, kategorisch und ganz allgemein die Verarbeitung bestimmter Kategorien personenbezogener Daten auszuschließen, ohne Raum für eine Abwägung der im konkreten Einzelfall einander gegenüberstehenden Rechte und Interessen zu lassen. Ein Mitgliedstaat kann daher für diese Kategorien das Ergebnis der Abwägung der einander gegenüberstehenden Rechte und Interessen nicht abschließend vorschreiben, ohne Raum für ein Ergebnis zu lassen, das aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalls anders ausfällt (siehe EuGH 11.12.2019, C-708/18, TK, Rn. 53).
Keine Verweise gefunden