Rückverweise
Aus der Rechtsprechung des EuGH ergibt sich, dass (sofern nichts anderes bestimmt ist) die Mitgliedstaaten keine innerstaatlichen Vorschriften erlassen dürfen, welche die Tragweite einer Verordnung beeinträchtigen. Jedoch können Maßnahmen zur Durchführung einer Verordnung erlassen werden, wenn sie deren unmittelbare Anwendbarkeit nicht vereiteln, deren gemeinschaftliche Natur nicht verbergen und die Ausübung des durch die betreffende Verordnung verliehenen Ermessens innerhalb der Grenzen dieser Vorschriften konkretisieren (vgl. EuGH 5.12.2023, C-807/21, Deutsche Wohnen SE, Rn. 52, und 21.12.2011, C-316/10, Danske Svineproducenter, Rn. 40 f).
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