Rückverweise
Der in den Erläuterungen (AB 1761 BlgNR 25. GP) als Grundlage für die Regelung der §§ 12 f DSG angesprochene Art. 6 Abs. 2 und 3 DSGVO erlaubt den Mitgliedstaaten (unter näheren Voraussetzungen) das Normieren von spezifischeren Bestimmungen zur Anpassung der Anwendung der Vorschriften der DSGVO. Dies gilt jedoch nur für eine Verarbeitung nach Art. 6 Abs. 1 lit. c oder lit. e DSGVO. Insoweit lässt sich daraus für eine auf Art. 6 Abs. 1 lit f DSGVO gestützte Videoüberwachung nichts gewinnen (vgl. in diesem Sinn - zum deutschen BDSG - auch die Entscheidung des BVerwG vom 27.3.2019, 6 C 2.18, insb. Rn. 47, der zufolge die Öffnungsklauseln des Art. 6 Abs. 2 und 3 DSGVO für Verarbeitungen nach Art. 6 Abs. 1 lit. e DSGVO Videoüberwachungen privater Verantwortlicher nicht erfassen und daher kein Raum für eine künftige Anwendung des § 4 Abs. 1 Satz 1 [des deutschen] BDSG auf Videoüberwachungen privater Verantwortlicher sei; diese seien an Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO zu messen).
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